Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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dieser Rücklagen haben zur teilweisen Deckung der vollen Versicherungs- 
leistungen in der Folgezeit zu dienen. Sie sind deshalb so zu verwalten, 
dass sowohl Sicherheit für den Bestand des Kapitals selber wie auch Ge- 
währ für die Erzielung eines den Geldmarktverhältnissen angemessenen Zins- 
fusses besteht. Wenn auch zu erwarten steht, dass die Kantone dieser Aufgabe 
werden gerecht werden können, so erscheint es doch zweckmässig, von Bundes 
wegen gewisse einheitliche Grundsätze über die Art der Anlagen, welche in Be- 
tracht kommen können, aufzustellen. Dies dürfte besonders im Hinblick auf den 
in Art. 8 vorgesehenen Ausgleichungsverkehr zwischen den kantonalen Kassen 
gerechtfertigt sein, damit Auseinandersetzungen unter den Kantonen über 
die Verwaltung der Versicherungsgelder möglichst vermieden werden. Ist auch 
die Anlage solcher Gelder in kantonalen Anleihen selbstverständlich nicht 
ausgeschlossen, so wird doch dafür gesorgt werden müssen, dass nicht etwa 
die Versicherungskasse vom Kanton dazu benützt werde, seinen Geldbedarf 
unter Beeinträchtigung der Interessen der Versicherung zu besonders billigen 
Zinssätzen zu befriedigen. Angesichts der vielgestaltigen Verhältnisse, die in 
bezug auf die Auswahl der Geldanlagen zu würdigen sind und denen sich die 
Gesetzgebung soll leicht anpassen können, erschien es gegeben, hier eine Ver- 
ordnung des Bundesrates vorzubehalten. 
Art. 4 begründet zugunsten der Alters- und Hinterlassenenversicherung 
ein Steuerprivileg, das den ähnlichen Vorschriften von Art. 831 und 583 des 
Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung entspricht. Es er- 
Schiene in der Tat nicht gerechtfertigt, eine Einrichtung, an der sich der Staat 
und speziell der Bund in so erheblichem Ausmasse finanziell beteiligt und die das 
soziale Versicherungsbedürfnis der grossen Schichten des Volkes befriedigen 
soll, mit den oft nicht unerheblichen kantonalen Steuern zu belasten und ihr 
Gelder zu entziehen, die für die Erfüllung ihres Zweckes notwendig sind. 
Die in der Bestimmung vorgesehene Steuer- und Gebührenfreiheit erstreckt 
sich sowohl auf die kantonalen Abgaben wie auf diejenigen des Bundes. Ent- 
sprechend den bereits zitierten ähnlichen Bestimmungen ist auch hier die 
Steuerpflicht für nicht unmittelbar dem Versicherungsbetriebe dienendes 
Grundeigentum vorbehalten worden, Da in der Versicherung die Geldan- 
lage in Grund und Boden oder in Hypotheken der Natur der Sache nach 
bevorzugt wird, so könnten durch die Ausdehnung der Steuerfreiheit auf 
Grundstücke, die zum Zwecke der Geldanlage erworben werden, die Steuer- 
erträgnisse einzelner Gemeinden, in denen diese Grundstücke liegen, eine allzu 
grosse und im Verhältnis zu andern Gemeinden nicht gerechte Beeinträchtigung 
erfahren. 
Art. 5 bildet die Grundlage für die Kompetenzen der Kantone zur Regelung 
der Organisation und der Verwaltung der kantonalen Kasse. Die Kantone 
sind im allgemeinen frei, sich ihren besondern Bedürfnissen anzupassen, 
die von Kanton zu Kanton wechseln. Sie können insbesondere alle Ver- 
Waltunesaufgaben der kantonalen Kasse ihren Staats- und Gemeindebe-
	        
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