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dieser Rücklagen haben zur teilweisen Deckung der vollen Versicherungs-
leistungen in der Folgezeit zu dienen. Sie sind deshalb so zu verwalten,
dass sowohl Sicherheit für den Bestand des Kapitals selber wie auch Ge-
währ für die Erzielung eines den Geldmarktverhältnissen angemessenen Zins-
fusses besteht. Wenn auch zu erwarten steht, dass die Kantone dieser Aufgabe
werden gerecht werden können, so erscheint es doch zweckmässig, von Bundes
wegen gewisse einheitliche Grundsätze über die Art der Anlagen, welche in Be-
tracht kommen können, aufzustellen. Dies dürfte besonders im Hinblick auf den
in Art. 8 vorgesehenen Ausgleichungsverkehr zwischen den kantonalen Kassen
gerechtfertigt sein, damit Auseinandersetzungen unter den Kantonen über
die Verwaltung der Versicherungsgelder möglichst vermieden werden. Ist auch
die Anlage solcher Gelder in kantonalen Anleihen selbstverständlich nicht
ausgeschlossen, so wird doch dafür gesorgt werden müssen, dass nicht etwa
die Versicherungskasse vom Kanton dazu benützt werde, seinen Geldbedarf
unter Beeinträchtigung der Interessen der Versicherung zu besonders billigen
Zinssätzen zu befriedigen. Angesichts der vielgestaltigen Verhältnisse, die in
bezug auf die Auswahl der Geldanlagen zu würdigen sind und denen sich die
Gesetzgebung soll leicht anpassen können, erschien es gegeben, hier eine Ver-
ordnung des Bundesrates vorzubehalten.
Art. 4 begründet zugunsten der Alters- und Hinterlassenenversicherung
ein Steuerprivileg, das den ähnlichen Vorschriften von Art. 831 und 583 des
Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung entspricht. Es er-
Schiene in der Tat nicht gerechtfertigt, eine Einrichtung, an der sich der Staat
und speziell der Bund in so erheblichem Ausmasse finanziell beteiligt und die das
soziale Versicherungsbedürfnis der grossen Schichten des Volkes befriedigen
soll, mit den oft nicht unerheblichen kantonalen Steuern zu belasten und ihr
Gelder zu entziehen, die für die Erfüllung ihres Zweckes notwendig sind.
Die in der Bestimmung vorgesehene Steuer- und Gebührenfreiheit erstreckt
sich sowohl auf die kantonalen Abgaben wie auf diejenigen des Bundes. Ent-
sprechend den bereits zitierten ähnlichen Bestimmungen ist auch hier die
Steuerpflicht für nicht unmittelbar dem Versicherungsbetriebe dienendes
Grundeigentum vorbehalten worden, Da in der Versicherung die Geldan-
lage in Grund und Boden oder in Hypotheken der Natur der Sache nach
bevorzugt wird, so könnten durch die Ausdehnung der Steuerfreiheit auf
Grundstücke, die zum Zwecke der Geldanlage erworben werden, die Steuer-
erträgnisse einzelner Gemeinden, in denen diese Grundstücke liegen, eine allzu
grosse und im Verhältnis zu andern Gemeinden nicht gerechte Beeinträchtigung
erfahren.
Art. 5 bildet die Grundlage für die Kompetenzen der Kantone zur Regelung
der Organisation und der Verwaltung der kantonalen Kasse. Die Kantone
sind im allgemeinen frei, sich ihren besondern Bedürfnissen anzupassen,
die von Kanton zu Kanton wechseln. Sie können insbesondere alle Ver-
Waltunesaufgaben der kantonalen Kasse ihren Staats- und Gemeindebe-