Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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in bezug auf den Beitragseinzug bewirken und so diejenigen Kassex 
tone, bei denen die‘ Beitragserhebung nicht in genügender Weis“ 
Nachteil der sorgfältiger arbeitenden kantonalen Kassen begüns: 
halb empfiehlt es sich, von diesem rechnungsmäsigen Ausgleitha-- 
abzusehen und eine andere Lösung zu suchen. - 
Wir haben in Tabelle 6 ein Verfahren dargestellt, das unser. achtens 
einen befriedigenden und gerechten Ausgleich ermöglicht. Es’\be- darin, 
die Gesamtausgaben sämtlicher kantonaler Kassen für Versicheruls Heat 
in einem bestimmten Jahre im Verhältnis der Einnahmen jeder na 
Beiträgen der Versicherten auf die einzelnen Kassen zu verteilen. Dabei ist 
nicht die wirkliche Einnahme an solchen Beiträgen im betreffenden Jahre 
massgebend, sondern die auf Grund der letzten Volkszählungsergebnisse 
für den betreffenden Kanton ermittelte Beitragssumme. Diese ist von 
der grössern oder geringern Sorgfalt beim Inkasso der Beiträge unabhängig. 
Der dergestalt ermittelte verhältnismässige Aufwand an Versicherungs- 
leistungen jeder kantonalen Kasse wird dem wirklichen Jahresaufwand gegen- 
übergestellt. Übersteigt dieser jenen, so hat die betreffende Kasse einen Aus- 
gleichungsbeitrag zugut, bleibt er hinter ihm zurück, so hat sie die Differenz 
vermittels des Ausgleichungsverkehrs zugunsten anderer Kassen abzuliefern. 
Daneben sind. noch andere Verfahren denkbar. Wir möchten uns auf das 
entwickelte Beispiel nicht festlegen, sondern nur zeigen, dass Formen 
des Ausgleichungsverkehrs gefunden werden können, und dass ein solcher 
möglich ist. Erst die Erfahrung dürfte lehren, welche Form den Bedürfnissen 
und der Gerechtigkeit am meisten entspricht. Daher haben wir in das Bundes- 
gesetz selber nur den Grundsatz und die Pflicht der kantonalen Kassen auf- 
genommen, an einem solchen Ausgleichungsverkehr unter Leitung des Bundes 
mitzuwirken, während die Regelung seiner Einzelheiten dem Verordnungswege 
vorbehalten wurde, 
b. Die Beitragspflicht. 
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Der Abschnitt über die Beitragspflicht umfasst die Art. 10—17 des Ent- 
wurfes. Sie umschreiben den Kreis der beitragspflichtigen Personen und. setzen 
die Höhe des Beitrages sowie einige Grundsätze über den Einzug der Beiträge 
fest, welche im nähern von den Kantonen auszuführen sind. 
Art. 10. Wir haben bei der Darstellung unseres Projektes im allgemeinen 
Teil der Denkschrift die Erwägungen, welche für die Umschreibung des Kreises 
der Beitragspflichtigen und für die Festsetzung der Dauer der Beitragspflicht 
massgebend gewesen sind, niedergelegt und wollen nicht Gesagtes wiederholen. 
Von Bedeutung ist, dass die Beitragshöhe und die Dauer der Beitragspflicht 
im Gesetze normiert seien. Der Versicherte soll wissen, auf welche Zahlungen 
er sich einzurichten hat, und soll gegenüber einer Erhöhung der Beiträge oder 
einer zeitlichen Ausdehnung der Beitragspflicht die Garantien besitzen, die 
die Gesetzesform verleiht. Allerdings ist nicht zu vergessen, dass wir ein 
Werk schaffen, welches für die Dauer bestimmt ist, ohne dass uns unsere
	        
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