81
in bezug auf den Beitragseinzug bewirken und so diejenigen Kassex
tone, bei denen die‘ Beitragserhebung nicht in genügender Weis“
Nachteil der sorgfältiger arbeitenden kantonalen Kassen begüns:
halb empfiehlt es sich, von diesem rechnungsmäsigen Ausgleitha--
abzusehen und eine andere Lösung zu suchen. -
Wir haben in Tabelle 6 ein Verfahren dargestellt, das unser. achtens
einen befriedigenden und gerechten Ausgleich ermöglicht. Es’\be- darin,
die Gesamtausgaben sämtlicher kantonaler Kassen für Versicheruls Heat
in einem bestimmten Jahre im Verhältnis der Einnahmen jeder na
Beiträgen der Versicherten auf die einzelnen Kassen zu verteilen. Dabei ist
nicht die wirkliche Einnahme an solchen Beiträgen im betreffenden Jahre
massgebend, sondern die auf Grund der letzten Volkszählungsergebnisse
für den betreffenden Kanton ermittelte Beitragssumme. Diese ist von
der grössern oder geringern Sorgfalt beim Inkasso der Beiträge unabhängig.
Der dergestalt ermittelte verhältnismässige Aufwand an Versicherungs-
leistungen jeder kantonalen Kasse wird dem wirklichen Jahresaufwand gegen-
übergestellt. Übersteigt dieser jenen, so hat die betreffende Kasse einen Aus-
gleichungsbeitrag zugut, bleibt er hinter ihm zurück, so hat sie die Differenz
vermittels des Ausgleichungsverkehrs zugunsten anderer Kassen abzuliefern.
Daneben sind. noch andere Verfahren denkbar. Wir möchten uns auf das
entwickelte Beispiel nicht festlegen, sondern nur zeigen, dass Formen
des Ausgleichungsverkehrs gefunden werden können, und dass ein solcher
möglich ist. Erst die Erfahrung dürfte lehren, welche Form den Bedürfnissen
und der Gerechtigkeit am meisten entspricht. Daher haben wir in das Bundes-
gesetz selber nur den Grundsatz und die Pflicht der kantonalen Kassen auf-
genommen, an einem solchen Ausgleichungsverkehr unter Leitung des Bundes
mitzuwirken, während die Regelung seiner Einzelheiten dem Verordnungswege
vorbehalten wurde,
b. Die Beitragspflicht.
Man
u „A
o8- 2
"ren S
La
©
ST
N
Der Abschnitt über die Beitragspflicht umfasst die Art. 10—17 des Ent-
wurfes. Sie umschreiben den Kreis der beitragspflichtigen Personen und. setzen
die Höhe des Beitrages sowie einige Grundsätze über den Einzug der Beiträge
fest, welche im nähern von den Kantonen auszuführen sind.
Art. 10. Wir haben bei der Darstellung unseres Projektes im allgemeinen
Teil der Denkschrift die Erwägungen, welche für die Umschreibung des Kreises
der Beitragspflichtigen und für die Festsetzung der Dauer der Beitragspflicht
massgebend gewesen sind, niedergelegt und wollen nicht Gesagtes wiederholen.
Von Bedeutung ist, dass die Beitragshöhe und die Dauer der Beitragspflicht
im Gesetze normiert seien. Der Versicherte soll wissen, auf welche Zahlungen
er sich einzurichten hat, und soll gegenüber einer Erhöhung der Beiträge oder
einer zeitlichen Ausdehnung der Beitragspflicht die Garantien besitzen, die
die Gesetzesform verleiht. Allerdings ist nicht zu vergessen, dass wir ein
Werk schaffen, welches für die Dauer bestimmt ist, ohne dass uns unsere