"D
Zahlreiche Einrichtungen der Arbeitgeberfürsorge kennen nicht in allen
Zweigen Renten, sondern besonders zugunsten der Hinterlassenen Kapital-
abfindungen, während die gesetzliche Sozialversicherung auf dem Prinzip
der Rentenleistung beruht. Diese Verschiedenheit der Leistungsart soll grund-
sätzlich der Anrechenbarkeit nicht entgegenstehen. Dagegen muss in solchen
Fällen eine Umrechnung stattfinden in der Weise, dass der Barwert der Renten-
leistungen der gesetzlichen Versicherung dem Kapitalwert der Leistungen
in der Arbeitgeberfürsorge gegenübergestellt wird. Es ist selbstverständlich,
dass ein Arbeitgeber nicht unmittelbar gestützt auf dieses Gesetz im Einzelfalle
die Anrechnung vornehmen kann. Die Bestimmung will ihn nur berechtigen,
in seinem Fürsorgereglement oder in den Statuten seiner Fürsorgeeinrichtung
generell eine solche Anrechnung einzuführen. Für die Anrechnung im Einzel-
fall ist die Reglements- oder die Statutenbestimmung massgebend. Führt der
Arbeitgeber keine solche Bestimmung ein, so besteht die Möglichkeit der An-
rechnung nicht.
Art. 21 und 22 hängen innerlich eng zusammen. Art. 21 setzt die finanzielle
Beteiligung des Bundes und der Kantone an der Versicherung fest. Sie erfolgt
in der Form von Zuwendungen an die kantonale Versicherungskasse zur Er-
höhung ihrer Leistungen. Wir nehmen vorläufig im Gesetze für den Bund eine
Quote von 80 % der Leistungen der kantonalen Kasse in Aussicht, während die
Kantone einen Vierteil hinzuzufügen hätten, möchten aber bemerken, dass
es sich um vorläufige Annahmen handelt, deren nähere Prüfung noch vor-
behalten bleibt. Wir haben uns im Abschnitt V der Denkschrift darüber aus-
gesprochen, wie unserer Auffassung nach die Belastung des Bundes und der
Kantone durch die Zuschüsse, die nach Inkrafttreten der Versicherung nur
allmählich zunehmen wird und erst nach 15 Jahren ihr volles Mass erreicht,
zeitlich verteilt und damit erträglich gestaltet werden kann. Die Verwendung
der öffentlichen Gelder zu Zuschüssen an die Versicherungsleistungen sichert
dem Werke auch nach dieser Seite hin die notwendige Elastizität. Sie gestattet,
auch wenn Bund und Kantone vielleicht bis auf weiteres nicht auf das Maxi-
mum ihrer Zuwendungen gehen können, die Versicherung in Kraft zu setzen
und in der Hauptsache zu verwirklichen.
Art. 22 ist eine Rahmenbestimmung. Sie bringt bundesrechtlich den Grund-
satz zum Ausdruck, dass die Erhöhung der Leistungen der kantonalen Kasse
aus öffentlichen Mitteln zugunsten der breiten Schichten der Altersrentner
und der Berechtigten aus der Hinterlassenenversicherung Platz greifen soll.
Nur Personen, deren Lebensunterhalt nach Eintritt des Versicherungsfalles
in auskömmlicher Weise gesichert ist, werden auf die Leistungen nach. Art. 18
des Gesetzes beschränkt bleiben und. keine Erhöhung aus öffentlichen Mitteln
erfahren. Die nähere Ausführung der Bestimmung muss den Kantonen über-
lassen bleiben, da die Verhältnisse verschieden sind. Immerhin wird durch
eine Genehmigung der bezüglichen Erlasse der Kantone dafür gesorgt werden,
dass sie sich im Rahmen des aufgestellten Grundsatzes bewegen. Es ist schwierig