92
In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass die Leistungen nur so lange
durch die kantonale Kasse eines Kantons ausgerichtet werden, als der Berechtigte
in diesem Kanton seinen Wohnsitz hat. Bei Wohnsitzverlegung in
einen andern Kanton ist die nächstiällige Rentenrate durch die Kasse des
neuen Wohnsitzkantons auszurzahlen.
Art. 25 sieht entsprechend dem Art. 96, Absatz 1, des Bundesgesetzes über
die Kranken- und Unfallversicherung, sowie in Übereinstimmung mit den
meisten öffentlich-rechtlichen Versicherungskassen die Unpfändbarkeit und die
Unabtretbarkeit der Versicherungsleistungen vor. Die Einschränkungen beziehen
sich sowohl auf die ordentlichen Versicherungsleistungen nach Art. 18
wie auf die Leistungserhöhung aus öffentlichen Mitteln.
Art. 26 regelt zusammenfassend die Stellung der Ausländer in der Versicherung.
Der allgemeinen Beitragspflicht aller schweizerischen Einwohner
im beitragspflichtigen Alter entsprechend sind auch, wie wir bereits ausgeführt
haben, die Ausländer unter Vorbehalt weniger Einschränkungen zur Entrichtung
der Beiträge verpflichtet. Sie sollen deshalb auch die Leistungen erhalten,
welche aus den Beitragseinnahmen der kantonalen Versicherungskasse
bestritten werden, und in diesem Teil den Schweizern vollständig gleichgestellt
sein. Dagegen wäre es nicht gerechtfertigt, den Ausländern auch die
Leistungserhöhung aus öffentlichen Mitteln zukommen zu lassen. Angesichts
der in der Sozialversicherung wachsenden Tendenz, im Wege internationaler
Abkommen die Ausländer den Inländern gleichzustellen, ermächtigt jedoch
die Bestimmung den Bundesrat, vom Gesetze in Staatsverträgen oder bei
der Ratifikation allgemeiner internationaler Abkommen abzuweichen. Dabei
ist die Einräumung des Gegenrechtes ausdrücklich vorbehalten worden.
Die Abweichung kann darin bestehen, dass an sich beitragspflichtige Ausländer
von der Beitragspflicht befreit werden, sofern auch Schweizern im
Auslande die gleiche Befreiung eingeräumt wird, oder sie kann darin bestehen,
dass den Ausländern die Leistungserhöhung aus öffentlichen Mitteln
ebenfalls zukommen soll. Was die Beitragsbefreiung betrifft, so kann sie unter
Umständen dazu dienen, auch schweizerischerseits die Befreiung von der Versicherungspflicht
für Schweizer im Auslande zu erwirken, z. B. für solche, die
sich zu Ausbildungszwecken während kürzerer Zeit im Ausland aufhalten. Die
Möglichkeit, die Versicherungsleistungen aus öffentlichen Mitteln zugunsten
der Ausländer zu erhöhen, wird gestatten, im Wege der Vereinbarung den
Schweizern im Auslande auch die Staatszuschüsse ausländischer Versicherungsgesetze
zuzuwenden, die in der Regel Ausländern nur gewährt werden, wenn
ihr Heimatstaat Gegenrecht hält.
Art. 27 ordnet die Bezahlung der Versicherungsleistungen während der
ersten 15 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Wir haben uns zur Gestaltung
der Übergangsperiode im Abschnitte über die Versicherungsleistungen
bei der allgemeinen Darstellung unseres Projektes einlässlich ausgesprochen.