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Die Regelung, die wir heute vorschlagen, ist eine möglichst einfache. Nach
Ablauf von 15 Jahren sollen nur noch volle Leistungen zur Ausrichtung gelangen
und damit die Übergangsperiode absolut abgeschlossen sein. Eine Verkürzung
dieser Periode, welche unsern Wünschen entsprochen hätte, ist aus finanziellen
Gründen nicht möglich. Wir glauben aber, dass die Ausrichtung der halben
Leistungen zuzüglich der entsprechenden Staatszuschüsse schon während der
Übergangsperiode der Versicherung einen nicht unerheblichen sozialen Wert
verleiht.
In der allgemeinen Darstellung dieser Übergangsperiode im oben erwähnten
Abschnitte haben wir eine andere Regelung skizziert, die darin bestehen würde,
in der Hinterlassenenversicherung von Anfang an die vollen Leistungen zu
gewähren, während es bei den Altersrentnern der Übergangsgeneration bis zu
ihrem Ableben bei den halben Leistungen verbliebe. Jede dieser Regelungen
hat ihre Vor- und ihre Nachteile. Die der Denkschrift beigefügten Tabellen
3 und 4, welche beide Möglichkeiten nebeneinander zur Darstellung bringen,
bieten zugleich auch ein Bild der wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung.
d. Der Fonds des Bundes.
Art. 28. Die Verfassung weist der Versicherung bedeutende öffentliche
Gelder des Bundes zu, ‚welche demzufolge auch besonders in einer zweckkon-
formen Weise zu verwalten sind. Es erschien deshalb richtig, im vorliegenden
Gesetze durch die Errichtung eines Fonds des Bundes für die Versicherung
die Grundlage dafür zu schaffen. Der Fonds ist aus den Einnahmen der
fiskalischen Tabakbelastung sowie aus den zukünftigen Reineinnahmen des
Bundes aus der Alkoholbelastung zu speisen. Im weitern ist der Bundesrat
befugt, mit Genehmigung der Bundesversammlung besondere Einlagen in
den Fonds zu beschliessen. Diese letztere Bestimmung verleiht dem Projekte
im Hinblick auf die Finanzierung die gewünschte Stabilität. Wie aus der
Darstellung des Projektes und insbesondere aus den Tabellen über die mög-
liche Entwicklung der Belastung der Versicherung auf Grund der hypothetisch
festgestellten wahrscheinlichen Bevölkerungsschichtung hervorgeht, ist die
zu schaffende Finrichtung auf lange Zeit hinaus in Einnahmen und Ausgaben
ausgeglichen, wenigstens auf so lange hinaus, als die Zukunft für die lebende
Generation noch überblickbar ist. Für Veränderungen, die in 30 und 40 Jahren
eintreten können, kann der Gesetzgeber von heute. nicht abschliessend vor-
sorgen. Die dannzumal lebende Generation wird ihrer auf Grund der dann-
zumaligen Verhältnisse und mit Hilfe ihrer gewonnenen Einsichten Herr
werden müssen. Pflicht des heutigen Gesetzgebers ist jedoch, auf die Zukunft
50 weit Rücksicht zu nehmen, dass die Lösung der Aufgabe möglich wird, ohne
dass der Bestand des Gesetzgebungswerkes gefährdet werde. Dies ist ge-
Schehen, und die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit ausserordent-
licher Einlagen in den Fonds des Bundes für die Versicherung schafft nach
der Richtung der Stabilität hin eine weitere Garantie.