Full text: Wirtschaftlichkeitslehre

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ist dieses Recht in den (früher erwähnten) Betriebsrätegesetzen 
Österreichs usw. ohnehin enthalten, bedürfte aber seiner wirtschaftlichen 
Fundamentierung und Ergänzung durch den Aktienbesitz. Ein Fehler 
des französischen Gesetzes ist weiters, daß die Arbeiter am Gewinne 
erst teilnehmen, wenn die Kapitalsaktionäre einen bestimmten Zins 
Dividende) erhielten; alle Aktionäre sollten gleich behandelt werden, 
ja die Arbeiteraktionäre könnten sogar »Vorzugsaktien« (preferred 
shares, wie sie einige Betriebe in England kennen) erhalten, mit 
einer bestimmten, bescheidenen Verzinsung. Bis 1926 hatten etwa 
200 Aktiengesellschaften von dem hier besprochenen Gesetz Ge- 
brauch gemacht. Ein anderes Gesetz regelt im besonderen die 
Arbeiteraktien bei Eisenbahnunternehmungen. 
In Deutschland gab und gibt es einzelne Fälle der Gewinn- und 
auch der Kapitalsbeteiligung, so bei der Ilseder Hütte, bei der 
Schultheiß-Brauerei; eine besondere Art dieser Institution führten die 
optischen Zeiß-Werke (Jena) ein. Auch die Krupp-Aktiengesellschaft 
(Essen) hatte Arbeiteraktien (Vorzugsaktien mit 6 Prozent Dividende) 
geschaffen, diese Einrichtung, unter den Wirkungen der Ruhr- 
vesetzung, leider vorläufig wieder außer Geltung gesetzt. 
In England vertritt Sir A. Mond folgendes System: Jeder Arbeiter 
kann Stammaktien seiner Werke (Imperial Chemical Industries, zu 
21/2 Shilling unter dem Marktpreise beziehen; allen Arbeitern mit 
200 Pfund Sterling oder weniger Bezügen im Jahre wird für vier 
Aktien eine Gratisaktie gegeben, doch je ein Arbeiter und Jahr nur 
bis zu einem Höchstbetrage. Die Aktien können auch in Raten ge- 
kauft werden, im Todesfalle des Erwerbers erhalten seine Erben 
die Aktien ohne jede Restzahlung. Die Arbeiter sollen mit ihren 
Aktien nicht spekulieren; in dieser Hinsicht besteht zwar kein Verbot, 
wohl aber kann die Zuteilung weiterer Aktien an Arbeiter ver- 
weigert werden, wenn sie davon nicht den richtigen Gebrauch 
machen. Wenn die »Frankfurter Zeitung« (September 1927) diese 
Bonusse (2!/, Shilling unter dem Kurs, Gratisaktie) als »eine kleine 
Versicherungsprämie« der Unternehmer gegen Störung des sozialen 
Friedens, klein im Vergleiche mit dem Kapitalsgewinn, etwa bei 
Bildung eines Trusts, tadelt, so beweist dies nur die Verkennung 
der Tendenz und Natur dieser Einrichtung: der Arbeiter kann eben 
nicht »Großaktionär« werden; der Aktienbesitz verleiht dem Arbeiter 
Interesse am Unternehmen, er fühlt sich als Mitunternehmer und 
wird aus der trostlosen Sphäre des bloßen Lohnempfängers heraus-
	        
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