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ist dieses Recht in den (früher erwähnten) Betriebsrätegesetzen
Österreichs usw. ohnehin enthalten, bedürfte aber seiner wirtschaftlichen
Fundamentierung und Ergänzung durch den Aktienbesitz. Ein Fehler
des französischen Gesetzes ist weiters, daß die Arbeiter am Gewinne
erst teilnehmen, wenn die Kapitalsaktionäre einen bestimmten Zins
Dividende) erhielten; alle Aktionäre sollten gleich behandelt werden,
ja die Arbeiteraktionäre könnten sogar »Vorzugsaktien« (preferred
shares, wie sie einige Betriebe in England kennen) erhalten, mit
einer bestimmten, bescheidenen Verzinsung. Bis 1926 hatten etwa
200 Aktiengesellschaften von dem hier besprochenen Gesetz Ge-
brauch gemacht. Ein anderes Gesetz regelt im besonderen die
Arbeiteraktien bei Eisenbahnunternehmungen.
In Deutschland gab und gibt es einzelne Fälle der Gewinn- und
auch der Kapitalsbeteiligung, so bei der Ilseder Hütte, bei der
Schultheiß-Brauerei; eine besondere Art dieser Institution führten die
optischen Zeiß-Werke (Jena) ein. Auch die Krupp-Aktiengesellschaft
(Essen) hatte Arbeiteraktien (Vorzugsaktien mit 6 Prozent Dividende)
geschaffen, diese Einrichtung, unter den Wirkungen der Ruhr-
vesetzung, leider vorläufig wieder außer Geltung gesetzt.
In England vertritt Sir A. Mond folgendes System: Jeder Arbeiter
kann Stammaktien seiner Werke (Imperial Chemical Industries, zu
21/2 Shilling unter dem Marktpreise beziehen; allen Arbeitern mit
200 Pfund Sterling oder weniger Bezügen im Jahre wird für vier
Aktien eine Gratisaktie gegeben, doch je ein Arbeiter und Jahr nur
bis zu einem Höchstbetrage. Die Aktien können auch in Raten ge-
kauft werden, im Todesfalle des Erwerbers erhalten seine Erben
die Aktien ohne jede Restzahlung. Die Arbeiter sollen mit ihren
Aktien nicht spekulieren; in dieser Hinsicht besteht zwar kein Verbot,
wohl aber kann die Zuteilung weiterer Aktien an Arbeiter ver-
weigert werden, wenn sie davon nicht den richtigen Gebrauch
machen. Wenn die »Frankfurter Zeitung« (September 1927) diese
Bonusse (2!/, Shilling unter dem Kurs, Gratisaktie) als »eine kleine
Versicherungsprämie« der Unternehmer gegen Störung des sozialen
Friedens, klein im Vergleiche mit dem Kapitalsgewinn, etwa bei
Bildung eines Trusts, tadelt, so beweist dies nur die Verkennung
der Tendenz und Natur dieser Einrichtung: der Arbeiter kann eben
nicht »Großaktionär« werden; der Aktienbesitz verleiht dem Arbeiter
Interesse am Unternehmen, er fühlt sich als Mitunternehmer und
wird aus der trostlosen Sphäre des bloßen Lohnempfängers heraus-