und täglich fälligen Giro- und Depositengeldern besteheil, ist die
Neichsbank genötigt, eine absolut sichere und liquide Anlage zu
halten. Denn zur Deckung von jederzeit fälligen Verbindlichkeiten
eignen sich nach dem jederzeit schlagfertigen Vorrat an barem Geld
nur kurzfristige und sichere Forderungen. Als solche fornmen in
erster Reihe in Betracht solide Wechsel mit kurzer Laufzeit, beren
Entstehung dafür bürgt, daß der Betrag, auf welchen sie lauten, am
Fälligkeitstermin pünktlich eingehen wird. Der Wechselanlage steht
am nächsten die kurzfristige Anlage im Lonrbardverkehr, aber ihre
Tauglichkeit zur Deckung täglich fälliger Verbilldlichkeiten wird von
Theoretikern, wie A. Wagner, dem man keineswegs eine agrarfeind
liche Gesinnung vorwerfen kanir, bestritten, und auch bei den Praktikern
gilt die Lombardanlage gegenüber dem Wechselportefeuille allgemein
als nünderwertig.
Entsprechend diesen bankpolitischen Anschauungen hat das bent-
sche Bankgesetz die Kreditgewährung der Neichsbank solgendermaßen
geregelt:
Die Kreditgewährung der Reichsbank ist auf das Diskontieren
von Wechseln und die Gewährung von Lombarddarlehen beschränkt.
Die Reichsbank darf nur solche Wechsel diskontieren, welche eine
Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen drei,
mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften.
Die Reichsbank darf Lombarddarlehen ans nicht länger als drei
Monate gewähren und zwar gegen Verpfändung von Gold und Silber,
von gewissen Kategorien sicherer Wertpapiere und von im Inland
íagernben Kanfmannswaren.
Derjenige Teil des Notenumlaufs, welcher den Barvorrat über
steigt, muß durch diskontierte Wechsel der bezeichneten Art gedeckt
sein; dagegen ist über die Deckung der sonstigen täglich fälligen Ver
bindlichkeiten keine ähnliche Bestimmung getroffen, so daß also für
diese eine Deckung durch Lombardfordernngen zulässig ist.
Dagegen ist für die Lombardanlage nach gutachtlicher Ver
nehmung des Centralansschusses ein Höchstbetrag sestzusetzen (gegen
wärtig 180 Millionen Mk.). -
Über die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmungen sann kein Zweifel
obwalten; auch wenn sie nicht im Vankgesetz festgelegt wären, würden
sie das Mindestmaß der von einer sich ihrer Verantwortlichkeit be
wußten Bankleitung zu befolgenden Geschäftsgrnndsütze darstellen.
Denn niemals darf die alte und oft betonte Wahrheit vergessen
werden, daß die Kreditgewährung für eine Centralbank nur das