Full text: Wirtschaftlichkeitslehre

und täglich fälligen Giro- und Depositengeldern besteheil, ist die 
Neichsbank genötigt, eine absolut sichere und liquide Anlage zu 
halten. Denn zur Deckung von jederzeit fälligen Verbindlichkeiten 
eignen sich nach dem jederzeit schlagfertigen Vorrat an barem Geld 
nur kurzfristige und sichere Forderungen. Als solche fornmen in 
erster Reihe in Betracht solide Wechsel mit kurzer Laufzeit, beren 
Entstehung dafür bürgt, daß der Betrag, auf welchen sie lauten, am 
Fälligkeitstermin pünktlich eingehen wird. Der Wechselanlage steht 
am nächsten die kurzfristige Anlage im Lonrbardverkehr, aber ihre 
Tauglichkeit zur Deckung täglich fälliger Verbilldlichkeiten wird von 
Theoretikern, wie A. Wagner, dem man keineswegs eine agrarfeind 
liche Gesinnung vorwerfen kanir, bestritten, und auch bei den Praktikern 
gilt die Lombardanlage gegenüber dem Wechselportefeuille allgemein 
als nünderwertig. 
Entsprechend diesen bankpolitischen Anschauungen hat das bent- 
sche Bankgesetz die Kreditgewährung der Neichsbank solgendermaßen 
geregelt: 
Die Kreditgewährung der Reichsbank ist auf das Diskontieren 
von Wechseln und die Gewährung von Lombarddarlehen beschränkt. 
Die Reichsbank darf nur solche Wechsel diskontieren, welche eine 
Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen drei, 
mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften. 
Die Reichsbank darf Lombarddarlehen ans nicht länger als drei 
Monate gewähren und zwar gegen Verpfändung von Gold und Silber, 
von gewissen Kategorien sicherer Wertpapiere und von im Inland 
íagernben Kanfmannswaren. 
Derjenige Teil des Notenumlaufs, welcher den Barvorrat über 
steigt, muß durch diskontierte Wechsel der bezeichneten Art gedeckt 
sein; dagegen ist über die Deckung der sonstigen täglich fälligen Ver 
bindlichkeiten keine ähnliche Bestimmung getroffen, so daß also für 
diese eine Deckung durch Lombardfordernngen zulässig ist. 
Dagegen ist für die Lombardanlage nach gutachtlicher Ver 
nehmung des Centralansschusses ein Höchstbetrag sestzusetzen (gegen 
wärtig 180 Millionen Mk.). - 
Über die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmungen sann kein Zweifel 
obwalten; auch wenn sie nicht im Vankgesetz festgelegt wären, würden 
sie das Mindestmaß der von einer sich ihrer Verantwortlichkeit be 
wußten Bankleitung zu befolgenden Geschäftsgrnndsütze darstellen. 
Denn niemals darf die alte und oft betonte Wahrheit vergessen 
werden, daß die Kreditgewährung für eine Centralbank nur das
	        
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