Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

Fragen  der  Bankpraxis.
Die  Bankgesetze  der  modernen  Staaten  begnügen  sich  meist  nicht
damit,  die  Bankversassung  festzulegen  und  besondere  Bestimmungen
über  Notenausgabe  und  Notendeckung  zu  treffen;  in  der  Regel  wird
auch  die  Geschäftsthätigkeit  der  Notenbanken  durch  gesetzliche  Vorschriften ­
  in  weitem  Umfang  reglementiert.  Hierher  gehört  vor  allem
die  Abgrenzung  des  den  Notenbanken  gestatteten  Geschäftskreises,
ferner  die  Normen,  welche  die  Pflege  der  einzelnen  Geschäftszweige
ordnen.
Bei  der  Erneuerung  des  deutschen  Vankgesetzes  hat  man  sich
also  auch  mit  Fragen  zu  beschäftigen,  welche  im  Grunde  genommen
Fragen  der  Bankpraxis  sind;  und  zwar  hat  die  öffentliche  Erörterung, ­
  welche  sich  in  Hinsicht  auf  die  bevorstehende  Erneuerung
des  Bankgesetzes  bereits  frühzeitig  entsponnen  hat,  sich  nicht  ganz
innerhalb  des  Gebietes  gehalten,  welches  in  dem  bestehenden  Bankgesetz ­
  geregelt  ist,  nicht  einmal  innerhalb  des  Gebietes,  welches
überhaupt  der  Natur  der  Sache  nach  gesetzlich  geregelt  werden  kann.
Die  bevorstehenden  Verhandlungen  des  Reichstags  über  die  Bankvorlage
  werden  diesesmal  ebenso,  wie  bei  der  ersten  Privilegserneuerung
im  Jahre  1889,  nicht  zum  wenigsten  dazu  benutzt  werden,  um  der
Reichsregierung  und  der  Reichsbankleitung  Beschwerden  und  Wünsche
vorzutragen,  welche  sich  auf  das  Gebiet  der  Bankpraxis  beziehen.
Im  Jahre  1889  beschränkte  sich  die  Erörterung  über  dieses
Gebiet  so  gut  wie  ausschließlich  auf  die  Beschwerde  über  ungenügende
Berücksichtigung  der  landwirtschaftlichen  Kreditbedürsnisse  seitells  der
Reichsbank.  Auch  diesesmal  wird  diese  Beschwerde,  welche  niemals
ganz  verstunnnt  ist,  abermals  vorgebracht  werden.  Daneben  steht
diesesmal  auf  Grund  der  befonberen  Verhältnisse  der  letzten  Jahre
            
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