Fragen der Bankpraxis.
Die Bankgesetze der modernen Staaten begnügen sich meist nicht
damit, die Bankversassung festzulegen und besondere Bestimmungen
über Notenausgabe und Notendeckung zu treffen; in der Regel wird
auch die Geschäftsthätigkeit der Notenbanken durch gesetzliche Vorschriften
in weitem Umfang reglementiert. Hierher gehört vor allem
die Abgrenzung des den Notenbanken gestatteten Geschäftskreises,
ferner die Normen, welche die Pflege der einzelnen Geschäftszweige
ordnen.
Bei der Erneuerung des deutschen Vankgesetzes hat man sich
also auch mit Fragen zu beschäftigen, welche im Grunde genommen
Fragen der Bankpraxis sind; und zwar hat die öffentliche Erörterung,
welche sich in Hinsicht auf die bevorstehende Erneuerung
des Bankgesetzes bereits frühzeitig entsponnen hat, sich nicht ganz
innerhalb des Gebietes gehalten, welches in dem bestehenden Bankgesetz
geregelt ist, nicht einmal innerhalb des Gebietes, welches
überhaupt der Natur der Sache nach gesetzlich geregelt werden kann.
Die bevorstehenden Verhandlungen des Reichstags über die Bankvorlage
werden diesesmal ebenso, wie bei der ersten Privilegserneuerung
im Jahre 1889, nicht zum wenigsten dazu benutzt werden, um der
Reichsregierung und der Reichsbankleitung Beschwerden und Wünsche
vorzutragen, welche sich auf das Gebiet der Bankpraxis beziehen.
Im Jahre 1889 beschränkte sich die Erörterung über dieses
Gebiet so gut wie ausschließlich auf die Beschwerde über ungenügende
Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Kreditbedürsnisse seitells der
Reichsbank. Auch diesesmal wird diese Beschwerde, welche niemals
ganz verstunnnt ist, abermals vorgebracht werden. Daneben steht
diesesmal auf Grund der befonberen Verhältnisse der letzten Jahre