Full text: Deutschlands Auslandsanleihen

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Deutschlands Auslandsanleihen, 
berechnet. Bei der an keine Tilgungsfrist gebundenen 4-Mill.-A- 
Pfandbriefserie der Preußischen Hypotheken-Actien-Bank, die im 
Juli 1926 in Schweden untergebracht wurde, ist angenommen, daß 
die Tilgung bis spätestens 1961 erfolgt. 
Die kirchlichen Auslandsanleihen. 
Holländische Banken haben sich bereitgefunden, den katho- 
lischen Bistümern, Karitasverbänden, Diözesen, Kirchengemeinden, 
Orden usw. größere oder kleinere Anleihen zu gewähren. Obwohl 
diese Anleihen in Holland öffentlich zur Zeichnung aufgelegt 
wurden, sind nur die wenigsten in Deutschland bekannt ge- 
worden !). Fast alle Versuche, von den Anleihenehmern selber 
Auskunft über die Anleihen zu erhalten, scheiterten; anscheinend 
liegt eine allgemeine Anweisung vor, alle Anfragen hinsichtlich 
der Anleihen unbeantwortet zu lassen. Von einer höheren kirch- 
lichen Stelle wurde geantwortet: „Die katholische Kirche lehnt 
auf Grund der Reichsverfassung jede vermögensrechtliche Sonder- 
behandlung, also auch jede öffentliche Rechenschaft ab und nimmt 
in gleicher Weise wie jeder Privatmann in Deutschland das Recht 
für sich in Anspruch, ihr Vermögen diskret zu verwalten.‘ Diesen 
Standpunkt teilt offenbar auch die protestantische Kirche; außer 
der amerikanischen Anleihe scheint sie indessen im Gegensatz zur 
katholischen Kirche keine Anleihen im Auslande aufgenommen zu 
haben. 
Die Beratungsstelle für Auslandskredite hat auf die kirch- 
lichen Anleihen keinen Einfluß ausgeübt. In ihrer Denkschrift 
heißt es (S. 5): „Die Möglichkeit, über eine im Auslande zu be- 
gebende Kirchenanleihe das Gutachten der Beratungsstelle ein- 
zuholen, ist nur in den Fällen sichergestellt, in denen eine Landes- 
regierung das Genehmigungsrecht für die Aufnahme von Kirchen- 
anleihen hat. In Preußen ist dies der Fall. Der preußische Herr 
Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hat sich grund- 
sätzlich bereit erklärt, vor der Genehmigung kirchlicher Anleihen 
das Gutachten der Beratungsstelle einzuholen. Die Stellung- 
nahme der übrigen Länderregierungen ist nicht einheitlich. Zum 
überwiegenden Teile haben sie jedoch zugesagt, bei den maß- 
gebenden Kirchenstellen ihren Einfluß dahin geltend zu machen, 
daß diese freiwillig vor Begebung einer Anleihe das Gutachten 
der Beratungsstelle einholen. Die Beratungsstelle ist bisher erst 
einmal mit einer Kirchenanleihe befaßt worden. Dabei hat sich 
ergeben, daß eine analoge Anwendung der Richtlinien auf Kirchen- 
anleihen nicht möglich ist, so daß eine Aufstellung besonderer 
Richtlinien notwendig werden würde, falls die Beratungsstelle mit 
2 Unter den wenigen in deutschen Zusammenstellungen erwähnten 
kirchlichen Anleihen befindet sich in der Regel eine Anleihe der Benedik- 
tiner Abtei Lambach. obwohl Lambach in Österreich liegt,
	        
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