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Deutschlands Auslandsanleihen,
berechnet. Bei der an keine Tilgungsfrist gebundenen 4-Mill.-A-
Pfandbriefserie der Preußischen Hypotheken-Actien-Bank, die im
Juli 1926 in Schweden untergebracht wurde, ist angenommen, daß
die Tilgung bis spätestens 1961 erfolgt.
Die kirchlichen Auslandsanleihen.
Holländische Banken haben sich bereitgefunden, den katho-
lischen Bistümern, Karitasverbänden, Diözesen, Kirchengemeinden,
Orden usw. größere oder kleinere Anleihen zu gewähren. Obwohl
diese Anleihen in Holland öffentlich zur Zeichnung aufgelegt
wurden, sind nur die wenigsten in Deutschland bekannt ge-
worden !). Fast alle Versuche, von den Anleihenehmern selber
Auskunft über die Anleihen zu erhalten, scheiterten; anscheinend
liegt eine allgemeine Anweisung vor, alle Anfragen hinsichtlich
der Anleihen unbeantwortet zu lassen. Von einer höheren kirch-
lichen Stelle wurde geantwortet: „Die katholische Kirche lehnt
auf Grund der Reichsverfassung jede vermögensrechtliche Sonder-
behandlung, also auch jede öffentliche Rechenschaft ab und nimmt
in gleicher Weise wie jeder Privatmann in Deutschland das Recht
für sich in Anspruch, ihr Vermögen diskret zu verwalten.‘ Diesen
Standpunkt teilt offenbar auch die protestantische Kirche; außer
der amerikanischen Anleihe scheint sie indessen im Gegensatz zur
katholischen Kirche keine Anleihen im Auslande aufgenommen zu
haben.
Die Beratungsstelle für Auslandskredite hat auf die kirch-
lichen Anleihen keinen Einfluß ausgeübt. In ihrer Denkschrift
heißt es (S. 5): „Die Möglichkeit, über eine im Auslande zu be-
gebende Kirchenanleihe das Gutachten der Beratungsstelle ein-
zuholen, ist nur in den Fällen sichergestellt, in denen eine Landes-
regierung das Genehmigungsrecht für die Aufnahme von Kirchen-
anleihen hat. In Preußen ist dies der Fall. Der preußische Herr
Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hat sich grund-
sätzlich bereit erklärt, vor der Genehmigung kirchlicher Anleihen
das Gutachten der Beratungsstelle einzuholen. Die Stellung-
nahme der übrigen Länderregierungen ist nicht einheitlich. Zum
überwiegenden Teile haben sie jedoch zugesagt, bei den maß-
gebenden Kirchenstellen ihren Einfluß dahin geltend zu machen,
daß diese freiwillig vor Begebung einer Anleihe das Gutachten
der Beratungsstelle einholen. Die Beratungsstelle ist bisher erst
einmal mit einer Kirchenanleihe befaßt worden. Dabei hat sich
ergeben, daß eine analoge Anwendung der Richtlinien auf Kirchen-
anleihen nicht möglich ist, so daß eine Aufstellung besonderer
Richtlinien notwendig werden würde, falls die Beratungsstelle mit
2 Unter den wenigen in deutschen Zusammenstellungen erwähnten
kirchlichen Anleihen befindet sich in der Regel eine Anleihe der Benedik-
tiner Abtei Lambach. obwohl Lambach in Österreich liegt,