Anhang.
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IN, Verwendungszweck der Auslandskredite,
Die von Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden aufzunehmen-
den Auslandskredite müssen für eigene Zwecke des Kreditnehmenden oder
eines der unter A genannten öffentlichen Verbände bestimmt sein. Sie
dürfen insbesondere nicht an physische oder juristische Personen des
Privatrechts weitergegeben werden.
Die Auslandskredite müssen unmittelbar produktiven Zwecken dienen,
d. h. nur solchen werbenden Anlagen, die durch unmittelbare Erzeugung
von Werten die Verzinsung und die Amortisation des investierten Kapitals
aus eigenen Einnahmen gewährleisten, ohne daß allgemeine Einnahmen des
öffentlichen Verbandes in Anspruch genommen werden, Wesentlich ist
dabei, daß die Anlagen, sei es durch Hebung der Ausfuhr oder Eindämmung
der Einfuhr, sei es in anderer Weise, unmittelbar oder mittelbar der För-
derung der Gesamtwirtschaft des Reiches dienen; örtliche Interessen sind
nicht ausschlaggebend.
Die Anlagen müssen in dem Sinne notwendig sein, daß die geplanten
Ausgaben nicht bis zu der Zeit zurückgestellt werden können, in der inlän-
disches Kapital für die in Frage kommenden Zwecke zur Verfügung steht.
IV. Sicherstellung der Auslandskredite,
Die Bedingungen dürfen keine speziellen Pfänder irgendwelcher Art
vorsehen, ebenso keine Verbindung mit anderen Geschäften, wie z. B. Ver-
käufen von Produkten aus staatlichen Unternehmen,
CC.
Vor Aufnahme der unter A fallenden Auslandskredite, die von den
unter B genannten Bedingungen abweichen, sowie vor Stellung von Bürg-
schaften oder Sicherheiten für Auslandskredite hat die beteiligte Landes-
regierung, auch für die ihr zugehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände.
Girozentralen und sonstige unter A aufgeführte Kreditinstitute, das Gut-
achten einer Beratungsstelle einzuholen, die den in Frage kommenden
Kredit auf seine Unbedenklichkeit unter Berücksichtigung der unter A
dargelegten Gesichtspunkte, mithin auch unter Berücksichtigung des Ver-
wendungszweckes, zu prüfen hat. Bei der Prüfung der Anleihezwecke soll
die Beratungsstelle grundsätzlich die unter B III aufgestellten Richtlinien
beachten. Bei einer Prüfung der Frage der Dringlichkeit ist zu berück-
sichtigen, ob der Gesamtbetrag der befürworteten Auslandsanleihen oder
die Zahl der vorliegenden Anträge eine Höhe erreicht hat, die im Interesse
der Währung oder der zu erzielenden Anleihebedingungen zunächst nicht
überschritten werden darf, Die Länder sind berechtigt, die geplante Kredit-
aufnahme vor der Beratungsstelle mündlich zu vertreten, Die Gutachten
werden. von der Beratungsstelle unverzüglich erstattet und dem Reichs-
finanzministerium sowie der Regierung des in Betracht kommenden Landes
mitgeteilt,
Will ein Land von dem Gutachten abweichen, so ist zunächst eine
Einigung mit der Beratungsstelle anzustreben, die in einer nochmaligen
Sitzung, möglichst unter Zuziehung besonderer Sachverständiger
(ohne Stimmrecht), den Anleiheplan einer Überprüfung unterzieht, Ist eine
Einigung nicht zu erzielen, so hat das Land vor endgültiger Entschließung
über die Aufnahme des Kredits die Stellungnahme eines Ausschusses ein-
zuholen, dessen Mitglieder von den Länderregierungen bestellt werden und
in dem sämtliche Länder mit der Stimmenzahl vertreten sind, die ihrer
Vertretung im Reichsrat entspricht. Dieser Ausschuß beschließt mit ein-
facher Stimmenmehrheit, Die Länderregierungen entscheiden selbständig
darüber. ob und wieweit sie der Stellungnahme dieses Ausschusses ent-