Full text: Deutschlands Auslandsanleihen

Anhang. 
157 
IN, Verwendungszweck der Auslandskredite, 
Die von Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden aufzunehmen- 
den Auslandskredite müssen für eigene Zwecke des Kreditnehmenden oder 
eines der unter A genannten öffentlichen Verbände bestimmt sein. Sie 
dürfen insbesondere nicht an physische oder juristische Personen des 
Privatrechts weitergegeben werden. 
Die Auslandskredite müssen unmittelbar produktiven Zwecken dienen, 
d. h. nur solchen werbenden Anlagen, die durch unmittelbare Erzeugung 
von Werten die Verzinsung und die Amortisation des investierten Kapitals 
aus eigenen Einnahmen gewährleisten, ohne daß allgemeine Einnahmen des 
öffentlichen Verbandes in Anspruch genommen werden, Wesentlich ist 
dabei, daß die Anlagen, sei es durch Hebung der Ausfuhr oder Eindämmung 
der Einfuhr, sei es in anderer Weise, unmittelbar oder mittelbar der För- 
derung der Gesamtwirtschaft des Reiches dienen; örtliche Interessen sind 
nicht ausschlaggebend. 
Die Anlagen müssen in dem Sinne notwendig sein, daß die geplanten 
Ausgaben nicht bis zu der Zeit zurückgestellt werden können, in der inlän- 
disches Kapital für die in Frage kommenden Zwecke zur Verfügung steht. 
IV. Sicherstellung der Auslandskredite, 
Die Bedingungen dürfen keine speziellen Pfänder irgendwelcher Art 
vorsehen, ebenso keine Verbindung mit anderen Geschäften, wie z. B. Ver- 
käufen von Produkten aus staatlichen Unternehmen, 
CC. 
Vor Aufnahme der unter A fallenden Auslandskredite, die von den 
unter B genannten Bedingungen abweichen, sowie vor Stellung von Bürg- 
schaften oder Sicherheiten für Auslandskredite hat die beteiligte Landes- 
regierung, auch für die ihr zugehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände. 
Girozentralen und sonstige unter A aufgeführte Kreditinstitute, das Gut- 
achten einer Beratungsstelle einzuholen, die den in Frage kommenden 
Kredit auf seine Unbedenklichkeit unter Berücksichtigung der unter A 
dargelegten Gesichtspunkte, mithin auch unter Berücksichtigung des Ver- 
wendungszweckes, zu prüfen hat. Bei der Prüfung der Anleihezwecke soll 
die Beratungsstelle grundsätzlich die unter B III aufgestellten Richtlinien 
beachten. Bei einer Prüfung der Frage der Dringlichkeit ist zu berück- 
sichtigen, ob der Gesamtbetrag der befürworteten Auslandsanleihen oder 
die Zahl der vorliegenden Anträge eine Höhe erreicht hat, die im Interesse 
der Währung oder der zu erzielenden Anleihebedingungen zunächst nicht 
überschritten werden darf, Die Länder sind berechtigt, die geplante Kredit- 
aufnahme vor der Beratungsstelle mündlich zu vertreten, Die Gutachten 
werden. von der Beratungsstelle unverzüglich erstattet und dem Reichs- 
finanzministerium sowie der Regierung des in Betracht kommenden Landes 
mitgeteilt, 
Will ein Land von dem Gutachten abweichen, so ist zunächst eine 
Einigung mit der Beratungsstelle anzustreben, die in einer nochmaligen 
Sitzung, möglichst unter Zuziehung besonderer Sachverständiger 
(ohne Stimmrecht), den Anleiheplan einer Überprüfung unterzieht, Ist eine 
Einigung nicht zu erzielen, so hat das Land vor endgültiger Entschließung 
über die Aufnahme des Kredits die Stellungnahme eines Ausschusses ein- 
zuholen, dessen Mitglieder von den Länderregierungen bestellt werden und 
in dem sämtliche Länder mit der Stimmenzahl vertreten sind, die ihrer 
Vertretung im Reichsrat entspricht. Dieser Ausschuß beschließt mit ein- 
facher Stimmenmehrheit, Die Länderregierungen entscheiden selbständig 
darüber. ob und wieweit sie der Stellungnahme dieses Ausschusses ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.