Full text: Deutschlands Auslandsanleihen

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Anhang. 
]I. Höchstbelastung, 
Die von der Beratungsstelle gemäß D Abs, 4 festzusetzende jährliche 
Höchstbelastung, berechnet auf Grundlage des Nettoerlöses unter Berück- 
sichtigung des Disagios bei der Ausgabe auch in Hinsicht auf die Tilgungs- 
bedingungen, der Vermittlerprovision und aller sonstigen Spesen darf nicht 
überschritten werden. 
If. Verwendungszweck der Auslandskredite, 
Die von Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden aufzunehmen- 
den Auslandskredite müssen für eigene Zwecke des Kreditnehmenden 
oder eines der unter A genannten öffentlichen Verbände bestimmt 
sein. Sie dürfen insbesondere nicht an physische oder juristische 
Personen des Privatrechts weitergegeben werden, 
Die Auslandskredite müssen, unbeschadet der Bestimmung unter 
B I 2, unmittelbar produktiven Zwecken dienen, d. h. nur solchen 
werbenden Anlagen, die durch unmittelbare Erzeugung von Werten 
die Verzinsung und Amortisation des investierten Kapitals aus 
eigenen Einnahmen gewährleisten, ohne daß allgemeine Einnahmen 
des öffentlichen Verbands in Anspruch genommen werden, Wesentlich 
ist dabei, daß die Anlagen, sei es durch Hebung der Ausfuhr oder 
Eindämmung der Einfuhr, sei es in anderer Weise, unmittelbar oder 
mittelbar der Förderung der Gesamtwirtschaft des Reiches dienen; 
örtliche Interessen sind nicht ausschlaggebend. 
Die Anlagen müssen in dem Sinne dringlich sein, daß die geplanten 
Ausgaben nicht zurückgestellt werden können. 
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IV. Sicherstellung der Auslandskredite, 
Die Bedingungen dürfen keine speziellen Pfänder irgendwelcher Art 
vorsehen, ebenso keine Verbindung mit anderen Geschäften, wie z, B. Ver- 
käufen von Produkten aus staatlichen Unternehmen. 
GC 
Vor der Aufnahme der unter A II fallenden Auslandskredite, falls sie 
von den unter B I—IV genannten Bedingungen abweichen, oder falls die 
Beratungsstelle aus wirtschafts- und währungspolitischen Gründen die Be- 
ratung für erforderlich hält und dementsprechend die Länder unterrichtet 
hat (B Abs, 1), sowie vor den Auslandsverkäufen von Kommunalobligationen 
und vor der Aufnahme von Auslandskrediten, die mit Bürgschaften oder 
Sicherheiten gemäß A II 3 ausgestattet sind, hat die beteiligte Landes- 
regierung, auch für die ihr zugehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände, 
Girozentralen und sonstigen unter A II aufgeführten Kreditinstitute, das 
Gutachten der Beratungsstelle einzuholen, die den in Frage kommenden 
Kredit nicht nur auf seine Unbedenklichkeit, sondern auch unter Berück- 
sichtigung der wirtschafts- und währungspolitischen Verhältnisse zu prüfen 
hat. Bei der Prüfung der Anleihezwecke soll die Beratungsstelle grund- 
sätzlich die unter B III aufgestellten Richtlinien beachten, 
Die Länder sind berechtigt, die geplante Kreditaufnahme vor der 
Beratungsstelle mündlich zu vertreten. Holt ein Land ein Gutachten für 
eine ihr zugehörige Gemeinde usw. (Abs. 1) ein, so-ist dem Antrag eine 
eigene Stellunenahme beizufüren. 
D. 
Die Beratungsstelle ist ein aus Sachverständigen bestehender Ver 
trauensausschuß der Länder. Er setzt sich wie folgt zusammen: 
1. Ein vom Reichsminister der Finanzen zu bestellender Sachverstän 
diger als Vorsitzender.
	        
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