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Anhang.
]I. Höchstbelastung,
Die von der Beratungsstelle gemäß D Abs, 4 festzusetzende jährliche
Höchstbelastung, berechnet auf Grundlage des Nettoerlöses unter Berücksichtigung
des Disagios bei der Ausgabe auch in Hinsicht auf die Tilgungsbedingungen,
der Vermittlerprovision und aller sonstigen Spesen darf nicht
überschritten werden.
If. Verwendungszweck der Auslandskredite,
Die von Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden aufzunehmenden
Auslandskredite müssen für eigene Zwecke des Kreditnehmenden
oder eines der unter A genannten öffentlichen Verbände bestimmt
sein. Sie dürfen insbesondere nicht an physische oder juristische
Personen des Privatrechts weitergegeben werden,
Die Auslandskredite müssen, unbeschadet der Bestimmung unter
B I 2, unmittelbar produktiven Zwecken dienen, d. h. nur solchen
werbenden Anlagen, die durch unmittelbare Erzeugung von Werten
die Verzinsung und Amortisation des investierten Kapitals aus
eigenen Einnahmen gewährleisten, ohne daß allgemeine Einnahmen
des öffentlichen Verbands in Anspruch genommen werden, Wesentlich
ist dabei, daß die Anlagen, sei es durch Hebung der Ausfuhr oder
Eindämmung der Einfuhr, sei es in anderer Weise, unmittelbar oder
mittelbar der Förderung der Gesamtwirtschaft des Reiches dienen;
örtliche Interessen sind nicht ausschlaggebend.
Die Anlagen müssen in dem Sinne dringlich sein, daß die geplanten
Ausgaben nicht zurückgestellt werden können.
3
IV. Sicherstellung der Auslandskredite,
Die Bedingungen dürfen keine speziellen Pfänder irgendwelcher Art
vorsehen, ebenso keine Verbindung mit anderen Geschäften, wie z, B. Verkäufen
von Produkten aus staatlichen Unternehmen.
GC
Vor der Aufnahme der unter A II fallenden Auslandskredite, falls sie
von den unter B I—IV genannten Bedingungen abweichen, oder falls die
Beratungsstelle aus wirtschafts- und währungspolitischen Gründen die Beratung
für erforderlich hält und dementsprechend die Länder unterrichtet
hat (B Abs, 1), sowie vor den Auslandsverkäufen von Kommunalobligationen
und vor der Aufnahme von Auslandskrediten, die mit Bürgschaften oder
Sicherheiten gemäß A II 3 ausgestattet sind, hat die beteiligte Landesregierung,
auch für die ihr zugehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände,
Girozentralen und sonstigen unter A II aufgeführten Kreditinstitute, das
Gutachten der Beratungsstelle einzuholen, die den in Frage kommenden
Kredit nicht nur auf seine Unbedenklichkeit, sondern auch unter Berücksichtigung
der wirtschafts- und währungspolitischen Verhältnisse zu prüfen
hat. Bei der Prüfung der Anleihezwecke soll die Beratungsstelle grundsätzlich
die unter B III aufgestellten Richtlinien beachten,
Die Länder sind berechtigt, die geplante Kreditaufnahme vor der
Beratungsstelle mündlich zu vertreten. Holt ein Land ein Gutachten für
eine ihr zugehörige Gemeinde usw. (Abs. 1) ein, so-ist dem Antrag eine
eigene Stellunenahme beizufüren.
D.
Die Beratungsstelle ist ein aus Sachverständigen bestehender Ver
trauensausschuß der Länder. Er setzt sich wie folgt zusammen:
1. Ein vom Reichsminister der Finanzen zu bestellender Sachverstän
diger als Vorsitzender.