Anhang.
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2, ein vom Reichswirtschaftsminister zu bestellender
3. ein vom Reichsbankdirektorium zu bestellender
als von den Ländern bestellte Sachverständige:
4. der Präsident der Preußischen Staatsbank,
5. der Präsident der Bayerischen Staatsbank,
6. jeweils ein staatlicher Vertreter des ein Gutachten einholenden
Landes,
Für die unter 1—5 genannten Sachverständigen können Stellvertreter
ernannt werden; die zu 4 und 5 genannten Sachverständigen ernennen
ihre Stellvertreter selbst. Die Entschließungen der Beratungsstelle erfolgen
mit Stimmenmehrheit. In Geschäftsordnungsfragen gibt bei Stimmen-
gleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, Die Geschäfts-
führung legt beim Reichsfinanzministerium. Die Beratungsstelle gibt sich
eine Geschäftsordnung, die dem Reichsrat mitzuteilen ist,
Wird ein Antrag auf Befürwortung eines Anleihevorhabens gegen die
Stimme eines der unter 1—8 genannten Sachverständigen angenommen, so
kann der in der Minderheit gebliebene Sachverständige in der Sitzung eine
nochmalige Beratung des Antrages verlangen. Ein solches Verlangen kann
auch der Vertreter des das Gutachten einholenden Landes stellen, wenn
die Beratungsstelle den zur Begutachtung gestellten Auslandskredit ganz
oder teilweise nicht befürwortet hat; dieses Verlangen muß innerhalb von
3 Werktagen gestellt werden, In diesen Fällen tritt an die Stelle der Sach-
verständigen unter.1—3 der Reichsminister der Finanzen, der Reichswirt-
schaftsminister und der Präsident des Reichsbankdirektoriums. Die
Reichsminister und der Präsident des Reichsbankdirektoriums können sich
nur durch ihren jeweils ständigen Vertreter vertreten lassen. Die noch-
malige Beratung soll innerhalb einer Woche nach der ersten Beratung
stattfinden, Bei der nochmaligen Beratung wird stets über den Antrag
als ganzen beraten, Die Mitglieder der Beratungsstelle sind zur Geheim-
haltung der Verhandlungen verpflichtet, insbesondere sind das Stimmenver-
hältnis bei Beschlußfassungen und die Person des Sachverständigen, der
ie nochmalige Beratung eines Antrages verlangt hat, geheimzuhalten,
Die Befürwortung eines Anleihevorhabens gilt erst als erfolgt, wenn
die Geschäftsführung dem das Gutachten einholenden Lande eine ent-
sprechende Mitteilung gemacht hat; die die Stellungnahme der Beratungs-
stelle im einzelnen darlegenden Gutachten sind dem Reichsminister der
Finanzen und der Regierung des in Betracht kommenden Landes mit mög-
lichster Beschleunigung zu übermitteln.
Die Beratungsstelle hat die unter B genannten Bedingungen an Hand
der Entwicklung dauernd auf ihre Unbedenklichkeit zu prüfen und ge-
gebenenfalls den Ländern Änderungsvorschläge zu machen. Die Höchst:
sätze für die Belastung durch den Kredit (B II) werden von den ständigen
Mitgliedern der Beratungsstelle nach Lage der Verhältnisse selbständig
festgesetzt. Die Beratungsstelle hat ferner die Aufgabe, den ausländischen
Kapitalmarkt zu beobachten und nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen,
z. B. über die Vertrauenswürdigkeit von Kreditvermittlern, Die Länder
sind verpflichtet, die Beratungsstelle laufend über ihre Erfahrungen zu unter-
richten und ihr den Nennbetrag, die Bedingungen, den Verwendungszweck
und die Geldgeber der von ihnen oder den ihnen zugehörigen öffentlichen
Verbänden, Girozentralen und sonstigen unter A genannten Kredit-
instituten aufgenommenen Auslandskredite, soweit sie nicht ohnehin zur
Kenntnis der Beratungsstelle zu bringen sind, mitzuteilen, Die Beratungs-
stelle hat ihre Erfahrungen für die Länder nutzbar zu machen,
Pfitzner, Deutschlands Auslanusanleihen.