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Anhang,
Ergebnis der Verhandlungen in Zürich vom 9. August 1926 über
die Regelung der Valutaschulden der deutschen Städte.
„ Die rückständigen Zinsen bis zum 1. Januar 1924 werden, soweit
sie nicht bereits bezahlt sind, erlassen. Vom 1. Januar 1924 bis zum
30. September 1926 werden 2% % Zinsen vom kursgesicherten Nominal-
betrag berechnet und dem Kapital zugeschlagen.
2. Stichtag für die Regulierung sämtlicher Valutaanleihen der be-
teiligten Städte ist der 1, Oktober 1926.
3. Die Schuld jeder Stadt wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1926
ab in eine Schweizerfrankenschuld zum titelgemäßen Umrechnungskurs
amgewandelt.
4. Von dem gesamten Schuldbetrag werden 80 Fr. von je 100 AM
4er bisherigen Schuld in eine am 1, Oktober 1936 fällige, bis dahin seitens
der Gläubiger unkündbare, zu 5% jährlich nachträglich in halbjährlichen
Raten vwerzinsliche Obligationenschuld umgewandelt. Den Schuldnern
steht das Recht der Kündigung zu jedem Zinstermin mit halbjährlicher
Frist frei. Jede Stadt haftet für ihre Schuld mit ihrem gesamten Ver-
mögen und ihrer Steuerkraft, Bestellung von Spezialsicherheiten ist durch
Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörden grundsätzlich und allgemein
ausgeschlossen,
5. Der 80 Fr. pro 100 A übersteigende Betrag der gemäß Ziffer 3
festgestellten Schuld wird am 1. Oktober 1926 in Schweizerfranken bar
bezahlt. Dabei wird für die nach dem ursprünglichen Schuldverhältnis
später als am 1. Oktober 1926 fällig werdenden Beträge für die Zeit vom
|. Oktober 1926 bis zur Fälligkeit 2% % pro Jahr des gesamten ursprüng-
lichen in Franken umgewandelten Schuldbetrages von dem bar zu zahlen-
den Betrage abgezogen. Für die nach den Darlehnsverträgen im Jahre
1929 fällig werdenden Schuldbeträge der Städte Karlsruhe, Nürnberg und
Freiburg erhöht sich der Abzug nach Absatz 1, Satz 2 auf 4 % pro Jahr,
6. Die Reichsbank wird als Treuhänderin der Gläubiger und Schuld-
ner die jeweilen fällig werdenden Zinsen und bei Fälligkeit das Kapital
von den einzelnen Städten einziehen und den Gläubigern überweisen,
Alle Zahlungen müssen spätestens 14 Tage vor Fälligkeit der Reichsbank
zur Verfügung stehen. .
7. Über die gesamte Restschuld jeder einzelnen Stadt (Ziffer 4 und 6)
werden auf den Inhaber lautende Obligationen nach einheitlichem Typus in
Stücken von 1000 Fr. ausgestellt und den Gläubigern am 1. Oktober 1926
iurch Vermittlung der Reichsbank ausgehändigt.
8. Die Obligationsanleihen der einzelnen Städte müssen in Deutsch-
land von der Kapitalertragsteuer freigestellt werden. Der schweizerische
sowie der etwaige deutsche Emissionsstempel fällt den Schuldnern, die
schweizerische Couponsteuer den Gläubigern zur Last, Die Anleihen sind
in Zürich und Basel auf Kosten der Schuldner zu kotieren, Die Ausferti-
gung der Titel fällt den Schuldnern zur Last. Die Zahlstellen für Zinsen
und Kapital sind ausschließlich in der Schweiz zu bestellen,
9, Die Barzahlung gemäß Ziffer 5 und die Aushändigung der neuen
Obligationen gemäß Ziffer 7 erfolgt nur insoweit, als die bisherigen Schuld-
verschreibungen der Reichsbank oder einer von ihr zu beauftragenden
Stelle für die Schuldner abgetreten werden. Die Reichsbank kann an-
ordnen, daß die bisherigen Schuldverschreibungen ihr oder ihrem Beauf-
tragten eine angemessene Zeit vor dem Umtauschtermine zu treuen Händen
zu übergeben sind.
10. Dieses Abkommen wird für jeden Schuldner verbindlich, wenn
mindestens 65 % seiner Gläubiger, nach dem Kapitalbetrage berechnet,
lem Abkommen bis zum 10, September 1926 beigetreten sind.