Full text: Deutschlands Auslandsanleihen

Anhang. 
1338 
Die Verzinsung und Tilgung der 6 Millionen $-Anleihe 
der Rhein-Main-Donau A. 6. 
(Auszug aus dem Emissionsvertrag vom 29, September 1925.) 
L—6 .... 
7. Hinsichtlich der Zinszahlung und Tilgung der Bonds gelten folgende 
Bestimmungen: 
a) Mindestens 4 Wochen vor dem 1. März und dem 1, September jeden 
Jahres, erstmals vor dem 1, März 1926, wird die Gesellschaft für den 
Anleihedienst den Betrag von $ 261100 den Banken aus Zahl- und Til- 
gungsstellen überweisen. 
Das Kapital der ‚ Bonds wird sofort fällig, falls die Gesellschaft mit 
einer solchen Zahlung 21 Tage in Verzug ist. 
b) Die Banken werden von jeder in vorbezeichneter Weise ausgezahlten 
Summe in erster Linie einen Betrag in Höhe des Halbjahreszinses, der für 
die dann umlaufenden Bonds am nächstfolgenden 1. März bzw, 1. Septem- 
ber fällig ist, aussondern und diese Summe zur Zinszahlung verwenden 
oder verwenden lassen. Der Rest stellt einen Tilgungsfonds dar, welcher 
während der nächsten 13 Wochen nach diesem Zeitpunkte von den Banken 
von Fall zu Fall zum Ankauf der Bonds zum Kurse von 102% % oder 
Jarunter (ausschließlich aufgelaufener Zinsen) zu verwenden ist. Sollten 
die Banken nicht in der Lage sein, so viele Bonds zu diesem oder zu einem 
geringeren Kurs anzukaufen, daß dieser Tilgungsfonds vollständig auf- 
rebraucht wird, so wird jeder Rest dieses Tilgungsfonds, der nach Ablauf 
der 13 Wochen in den Händen der Bank verbleibt, zum Rückkauf der 
Bonds am nächsten Halbjahres-Zinstermin zum Kurse von 102% % in der 
nachstehend angegebenen Weise verwendet, 
8. Die Nummern der am 1. März und am 1. September eines jeden 
Jahres zurückzuzahlenden Bonds werden von den Banken in der Zeit vom 
1, bis 15, Juni bzw. 1. bis 15. Dezember ausgelost. Das Ergebnis einer 
solchen Auslosung ist unter Angabe der Nummern der gezogenen Bonds 
sowie mit der Bestimmung, daß die Verzinsung der Bonds am nächst- 
folgenden 1. September bzw. 1. März endet, und mit der Aufforderung, sie 
bei den Banken in den vorerwähnten Geschäftsräumen zum Zwecke der 
oben vorgesehenen Rückzahlung vorzulegen, von den Banken im Namen 
der Gesellschaft nicht weniger als zweimal wöchentlich in zwei aufein- 
anderfolgenden Wochen in zwei allgemein verbreiteten Tageszeitungen in 
lem Bezirk Manhattan, City of New York, zu veröffentlichen. Die erste 
Veröffentlichung darf nicht später als 5 Tage nach erfolgter Ziehung 
stattfinden, 
9. Die in solcher Weise ausgelosten Bonds werden aus dem Rest- 
betrag des Tilgungsfonds von den Banken für Rechnung der Gesellschaft 
zu 102% % ihres Nennbetrages (zuzüglich Zinsen bis zu dem auf die Aus- 
losung folgenden 1. September bzw. 1. März) zurückgezahlt. Für die Zeit 
nach dem für die Rückzahlung bestimmten Zeitpunkt haben die Inhaber 
der ausgelosten Bonds keinen Anspruch auf Zins mehr, 
10. Alle die angekauften oder ausgelosten Bonds werden entwertet, 
und die Gesellschaft ist nicht berechtigt, diese Bonds wieder auszugeben 
der an Stelle der angekauften Bonds oder ausgelosten Bonds eine neue 
Ausgabe von Bonds irgendwelcher Art vorzunehmen, Alle entwerteten 
Bonds werden mit den dazugehörigen und bezahlten Zinsscheinen in der 
üblichen Weise von den Banken vernichtet, 
11. Alle nicht aus Mitteln des Tilgungsfonds eingezogenen Bonds 
werden am 1. September 1950 zum Kurse von 102% % zuzüglich aufge- 
'aufener Zinsen von der Gesellschaft zurückgezahlt.
	        
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