Anhang.
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Die Verzinsung und Tilgung der 6 Millionen $-Anleihe
der Rhein-Main-Donau A. 6.
(Auszug aus dem Emissionsvertrag vom 29, September 1925.)
L—6 ....
7. Hinsichtlich der Zinszahlung und Tilgung der Bonds gelten folgende
Bestimmungen:
a) Mindestens 4 Wochen vor dem 1. März und dem 1, September jeden
Jahres, erstmals vor dem 1, März 1926, wird die Gesellschaft für den
Anleihedienst den Betrag von $ 261100 den Banken aus Zahl- und Til-
gungsstellen überweisen.
Das Kapital der ‚ Bonds wird sofort fällig, falls die Gesellschaft mit
einer solchen Zahlung 21 Tage in Verzug ist.
b) Die Banken werden von jeder in vorbezeichneter Weise ausgezahlten
Summe in erster Linie einen Betrag in Höhe des Halbjahreszinses, der für
die dann umlaufenden Bonds am nächstfolgenden 1. März bzw, 1. Septem-
ber fällig ist, aussondern und diese Summe zur Zinszahlung verwenden
oder verwenden lassen. Der Rest stellt einen Tilgungsfonds dar, welcher
während der nächsten 13 Wochen nach diesem Zeitpunkte von den Banken
von Fall zu Fall zum Ankauf der Bonds zum Kurse von 102% % oder
Jarunter (ausschließlich aufgelaufener Zinsen) zu verwenden ist. Sollten
die Banken nicht in der Lage sein, so viele Bonds zu diesem oder zu einem
geringeren Kurs anzukaufen, daß dieser Tilgungsfonds vollständig auf-
rebraucht wird, so wird jeder Rest dieses Tilgungsfonds, der nach Ablauf
der 13 Wochen in den Händen der Bank verbleibt, zum Rückkauf der
Bonds am nächsten Halbjahres-Zinstermin zum Kurse von 102% % in der
nachstehend angegebenen Weise verwendet,
8. Die Nummern der am 1. März und am 1. September eines jeden
Jahres zurückzuzahlenden Bonds werden von den Banken in der Zeit vom
1, bis 15, Juni bzw. 1. bis 15. Dezember ausgelost. Das Ergebnis einer
solchen Auslosung ist unter Angabe der Nummern der gezogenen Bonds
sowie mit der Bestimmung, daß die Verzinsung der Bonds am nächst-
folgenden 1. September bzw. 1. März endet, und mit der Aufforderung, sie
bei den Banken in den vorerwähnten Geschäftsräumen zum Zwecke der
oben vorgesehenen Rückzahlung vorzulegen, von den Banken im Namen
der Gesellschaft nicht weniger als zweimal wöchentlich in zwei aufein-
anderfolgenden Wochen in zwei allgemein verbreiteten Tageszeitungen in
lem Bezirk Manhattan, City of New York, zu veröffentlichen. Die erste
Veröffentlichung darf nicht später als 5 Tage nach erfolgter Ziehung
stattfinden,
9. Die in solcher Weise ausgelosten Bonds werden aus dem Rest-
betrag des Tilgungsfonds von den Banken für Rechnung der Gesellschaft
zu 102% % ihres Nennbetrages (zuzüglich Zinsen bis zu dem auf die Aus-
losung folgenden 1. September bzw. 1. März) zurückgezahlt. Für die Zeit
nach dem für die Rückzahlung bestimmten Zeitpunkt haben die Inhaber
der ausgelosten Bonds keinen Anspruch auf Zins mehr,
10. Alle die angekauften oder ausgelosten Bonds werden entwertet,
und die Gesellschaft ist nicht berechtigt, diese Bonds wieder auszugeben
der an Stelle der angekauften Bonds oder ausgelosten Bonds eine neue
Ausgabe von Bonds irgendwelcher Art vorzunehmen, Alle entwerteten
Bonds werden mit den dazugehörigen und bezahlten Zinsscheinen in der
üblichen Weise von den Banken vernichtet,
11. Alle nicht aus Mitteln des Tilgungsfonds eingezogenen Bonds
werden am 1. September 1950 zum Kurse von 102% % zuzüglich aufge-
'aufener Zinsen von der Gesellschaft zurückgezahlt.