fullscreen: Sittlichkeit in Ziffern?

Sexualkriminalistik. 
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Schmerzes und physischer Abwehr des Mädchens während der 
Insgesamtheit der geschlechtlichen Handlung in allen ihren 
Phasen persistierte. Bisweilen wurde in Rechtssätzen noch 
weitergegangen. Von der Auffassung ausgehend, daß über- 
haupt nur unbescholtene Mädchen weibliche Ehre besäßen, 
während Bescholtene auf diese definitiv Verzicht geleistet 
hätten, gestattete z. B. der Artikel 321 des Schwabenspiegels 
dem Manne den fahrenden Weibern gegenüber auch gewalt- 
same Umarmungen. In der Aufklärungszeit des 18. Jahrhun- 
derts bestritt Voltaire die Möglichkeit einer Notzucht bei jedem 
ernstlichen Widerstreben des Mädchens. Nach $& 130 des öster- 
reichischen ‚Gesetzes wurde die Tat nur dann straffällig, wenn 
sie unter. Vorzeigung‘ mörderischer Waffen, oder mit vorher 
stattgehabter Fesselung oder von Mehreren gemeinschaftlich 
begangen wurde. Erst das Preußische Allgemeine Landrecht 
von 1794 glaubte bei der Feststellung des in Frage ‚stehenden 
Deliktes auf diese Beschränkung verzichten zu müssen?1?, Als 
Überbleibsel der obigen Auffassung enthält in Deutschland noch 
das geltende Recht die Bestimmung, daß „diejenigen Mäd- 
chen, denen die Unbescholtenheit in geschlechtlicher Hinsicht 
abgeht..., für seines Schutzes nicht mehr bedürftig . oder 
würdig... seine Hilfe angedeihen lassen kann der Staat nur 
denjenigen Mädchen, bei denen selbst der Wille vorhanden oder 
vorauszusetzen ist, ihre geschlechtliche Reinheit zu wahren“ 
(RGE. in Strafs. 37, S. 95/96) #5. ; 
Dementsprechend ist auch eine Ausnahmebehandlung des 
Fötus der Genotzüchtigten berechtigt. In Deutschland sind Slım- 
men laut geworden, die über die Vorschläge des Strafgesetz- 
entwurfs von 1919 noch hinausgehen. Es soll Straffreiheit 
der Abtreibung schlechthin zugebilligt; werden, wenn die 
212 Dorn, S. 21. . 
213 F, E. Traumann, Geschlechtsehre , im Handwörterbuch der Sexual- 
wissenschaften, S, 223,
	        
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