Sexualkriminalistik.
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Schmerzes und physischer Abwehr des Mädchens während der
Insgesamtheit der geschlechtlichen Handlung in allen ihren
Phasen persistierte. Bisweilen wurde in Rechtssätzen noch
weitergegangen. Von der Auffassung ausgehend, daß über-
haupt nur unbescholtene Mädchen weibliche Ehre besäßen,
während Bescholtene auf diese definitiv Verzicht geleistet
hätten, gestattete z. B. der Artikel 321 des Schwabenspiegels
dem Manne den fahrenden Weibern gegenüber auch gewalt-
same Umarmungen. In der Aufklärungszeit des 18. Jahrhun-
derts bestritt Voltaire die Möglichkeit einer Notzucht bei jedem
ernstlichen Widerstreben des Mädchens. Nach $& 130 des öster-
reichischen ‚Gesetzes wurde die Tat nur dann straffällig, wenn
sie unter. Vorzeigung‘ mörderischer Waffen, oder mit vorher
stattgehabter Fesselung oder von Mehreren gemeinschaftlich
begangen wurde. Erst das Preußische Allgemeine Landrecht
von 1794 glaubte bei der Feststellung des in Frage ‚stehenden
Deliktes auf diese Beschränkung verzichten zu müssen?1?, Als
Überbleibsel der obigen Auffassung enthält in Deutschland noch
das geltende Recht die Bestimmung, daß „diejenigen Mäd-
chen, denen die Unbescholtenheit in geschlechtlicher Hinsicht
abgeht..., für seines Schutzes nicht mehr bedürftig . oder
würdig... seine Hilfe angedeihen lassen kann der Staat nur
denjenigen Mädchen, bei denen selbst der Wille vorhanden oder
vorauszusetzen ist, ihre geschlechtliche Reinheit zu wahren“
(RGE. in Strafs. 37, S. 95/96) #5. ;
Dementsprechend ist auch eine Ausnahmebehandlung des
Fötus der Genotzüchtigten berechtigt. In Deutschland sind Slım-
men laut geworden, die über die Vorschläge des Strafgesetz-
entwurfs von 1919 noch hinausgehen. Es soll Straffreiheit
der Abtreibung schlechthin zugebilligt; werden, wenn die
212 Dorn, S. 21. .
213 F, E. Traumann, Geschlechtsehre , im Handwörterbuch der Sexual-
wissenschaften, S, 223,