Das „retrospektive‘“ Symptom.
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pflegenden Geschlechtskranken mit hohen Geldbußen und, falls
er Ansteckung verschuldet, mit Gefängnis? Bemerkenswert
ist ferner, daß in Italien der neue Entwurf der faszistischen
Regierung zu einer Revision des Strafgesetzbuches für die durch
Geschlechtsverkehr innerhalb und außerhalb der Ehe erfolgte,
zur Anzeige gebrachte Ansteckung eine Gefängnisstrafe bis zu
zwei Jahren vorsieht 319, Zu einer wirklich wirksamen Be-
kämpfung der Geschlechtskrankheiten würde aber wohl auch
eine Bestrafung der geschlechtskranken Ammen sowie der
Eltern eines syphilitischen Kindes, die diesem eine gesunde
Amme verschaffen, gehören%2, Indes wird es sich im ganzen
bei der bewußten oder selbst der fahrlässigen Übertragung
der Geschlechtskrankheiten nur um eine kleine, statistisch
sehr schwer faßbare Zahl von Fällen handeln. Bei der Mehr-
zahl der Fälle werden derartige Krankheiten zweifellos un-
bewußt, indem sich der Kranke nicht krank weiß oder sich
nicht mehr krank wähnt, weitergegeben, ein medizinisches
Preblem, da die Schwierigkeit der Diagnose bekanntlich auch
einen großen Bruchteil der ärztlichen Voruntersuchungen in
Heiratsfällen (Heiratsattest), die sonst durchaus rechtens ge-
fordert werden, zum Scheitern bringen muß.
Für das Gebiet der Unehelichkeit darf zu diesem Kapitel
noch bemerkt werden, daß, insofern die Unbekümmertheit um
die Folgen als kriterienbildendes Element der Unmoräl auf-
gefaßt werden sollte, anbetrachts der inbrünstigen und zu allen
Opfern bereiten Liebe, mit der gerade die unehelichen Mütter
(und wie wir sahen, sogar einige Prostituierte) so häufig ihre
sıs V, Terradez, El delito de contagio venereo, Boletin del Colegio
de Abogatos, Madrid. Nov./Dez. 1926, p. 241—246.
819 Progetto preliminare di um Nuovo Codice Penale. Roma, ottobre 1927,
Anno V, p. 227.
320 Louis Fiaux, L’int&grit& intersexuelle des peuples et les Gou-
vernements, Paris 1910, Alcan, p. 669g. — V. Manzini, Trattato di diritto
penale. 24 ed.. Torino 1922, VI, 5297, VII, z34, 135. Nr. x.
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