Object: Grundzüge der Sozialpolitik

5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 
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hinausgekommen. Dabei sind die Richtungen je nach den in Frage 
kommenden Parteien sehr verschieden. Nationalliberale haben den Ge 
danken vertreten, in den Gewerbegerichten auf Grund gesetzlicher Vor 
schrift Berufssektionen, aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehend, 
zu bilden; die Sektionen sollten außer der Unterstützung bei Arbeits 
losigkeit durch besondere Kassen und außer der Funktion als Einigungs 
ämter mit gesetzlich gesichertem Verhandlungszwang Gutachten zur 
Förderung der gewerblichen Interessen an Staats- und Gemeinde 
behörden abgeben und Jahresberichte erstatten. Aus Zentrumskreisen 
sind wiederholt Arbeitskammern aus Unternehmern und Arbeitern be 
fürwortet worden, und zwar lokale Arbeitskammern für größere Ge 
meinden und Kreise und Bezirksarbeitskammern für größere Bezirke; 
diese sollten dann wieder in einem Reichsarbeitsamt ihren Zusammen 
schluß finden. Die lokalen Arbeitskammern sollten Gutachten — aus 
eigenem Antrieb oder auf amtliches Erfordern — für die örtlichen 
(Gemeinde- und Polizei-) Behörden und für die unteren Verwaltungs 
behörden erstatten, durch statistische Untersuchungen und eventuelle 
Vernehmungen die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Bezirks klar 
stellen, regelmäßige Berichte über die bestehenden Verhältnisse und 
Einrichtungen ihres Bezirks erstatten und durch Vorstellungen und 
Anregungen an Arbeiter und Unternehmer auf wirtschaftlichen, so 
zialen und sittlichen Fortschritt und auf gutes Einvernehmen zwischen 
beiden Parteien hinwirken. Den Bezirksarbeitskammern sollte eine 
entsprechende gutachtliche, statistische und berichterstattende Tätig 
keit in bezug auf ihren Bezirk und gegenüber den Staats- und Reichs 
behörden und den gesetzgebenden Faktoren obliegen. Der ganze drei 
gliedrige Aufbau sollte durch Gesetz geschaffen werden. 
Von sozialdemokratischer Seite ist schon 1885 und seitdem 
mehrmals von neuem folgende Organisation angeregt worden. Ein 
Reichsarbeitsamt soll die Aufsicht über die zu erwähnenden Arbeits 
ämter führen, Beschwerden gegen diese entscheiden, Vorschriften 
zum Schutz für Gesundheit und Leben der Arbeiter erlassen usw., 
mit einem Wort als oberstes sozialpolitisches Organ des Reichs dienen. 
Ihm wird in jedem Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde (oder 
eines Bundesstaates, soweit es sich um die kleineren Staaten handelt) 
ein Arbeitsamt unterstellt mit der Aufgabe, die Aufsicht über die 
Durchführung der Arbeiterschutzvorschrifen zu führen, einen Arbeits 
nachweis und ein Einigungsamt zu errichten und über seine Tätigkeit 
regelmäßige Berichte zu erstatten. An der Spitze des Arbeitsamtes 
steht der Arbeitsrat, der von der Landesregierung ernannt wird, und 
dem mindestens 2 von der gleich zu berührenden Arbeitskammer auf 
5 Jahre zu wählende Hilfsbeamte beizugeben sind. Die Arbeits 
kammern haben besonders sozialstatistische Aufgaben, fungieren als
	        
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