5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
77
hinausgekommen. Dabei sind die Richtungen je nach den in Frage
kommenden Parteien sehr verschieden. Nationalliberale haben den Ge
danken vertreten, in den Gewerbegerichten auf Grund gesetzlicher Vor
schrift Berufssektionen, aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehend,
zu bilden; die Sektionen sollten außer der Unterstützung bei Arbeits
losigkeit durch besondere Kassen und außer der Funktion als Einigungs
ämter mit gesetzlich gesichertem Verhandlungszwang Gutachten zur
Förderung der gewerblichen Interessen an Staats- und Gemeinde
behörden abgeben und Jahresberichte erstatten. Aus Zentrumskreisen
sind wiederholt Arbeitskammern aus Unternehmern und Arbeitern be
fürwortet worden, und zwar lokale Arbeitskammern für größere Ge
meinden und Kreise und Bezirksarbeitskammern für größere Bezirke;
diese sollten dann wieder in einem Reichsarbeitsamt ihren Zusammen
schluß finden. Die lokalen Arbeitskammern sollten Gutachten — aus
eigenem Antrieb oder auf amtliches Erfordern — für die örtlichen
(Gemeinde- und Polizei-) Behörden und für die unteren Verwaltungs
behörden erstatten, durch statistische Untersuchungen und eventuelle
Vernehmungen die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Bezirks klar
stellen, regelmäßige Berichte über die bestehenden Verhältnisse und
Einrichtungen ihres Bezirks erstatten und durch Vorstellungen und
Anregungen an Arbeiter und Unternehmer auf wirtschaftlichen, so
zialen und sittlichen Fortschritt und auf gutes Einvernehmen zwischen
beiden Parteien hinwirken. Den Bezirksarbeitskammern sollte eine
entsprechende gutachtliche, statistische und berichterstattende Tätig
keit in bezug auf ihren Bezirk und gegenüber den Staats- und Reichs
behörden und den gesetzgebenden Faktoren obliegen. Der ganze drei
gliedrige Aufbau sollte durch Gesetz geschaffen werden.
Von sozialdemokratischer Seite ist schon 1885 und seitdem
mehrmals von neuem folgende Organisation angeregt worden. Ein
Reichsarbeitsamt soll die Aufsicht über die zu erwähnenden Arbeits
ämter führen, Beschwerden gegen diese entscheiden, Vorschriften
zum Schutz für Gesundheit und Leben der Arbeiter erlassen usw.,
mit einem Wort als oberstes sozialpolitisches Organ des Reichs dienen.
Ihm wird in jedem Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde (oder
eines Bundesstaates, soweit es sich um die kleineren Staaten handelt)
ein Arbeitsamt unterstellt mit der Aufgabe, die Aufsicht über die
Durchführung der Arbeiterschutzvorschrifen zu führen, einen Arbeits
nachweis und ein Einigungsamt zu errichten und über seine Tätigkeit
regelmäßige Berichte zu erstatten. An der Spitze des Arbeitsamtes
steht der Arbeitsrat, der von der Landesregierung ernannt wird, und
dem mindestens 2 von der gleich zu berührenden Arbeitskammer auf
5 Jahre zu wählende Hilfsbeamte beizugeben sind. Die Arbeits
kammern haben besonders sozialstatistische Aufgaben, fungieren als