fullscreen : La Hongrie de l'Adriatique au Danube

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metallischer  Bergbau  bis  zum  ix.  und  12.  Jahrhundert,  wo  er  einen
glänzenden  Aufschwung  nahm,  nur  spärlich  in  Deutschland  betrieben
wurde 1 ,  während  die  Salzgewinnung  fortdauernd  einen  wichtigen  Zweig
des  deutschen  Gewerbslebens  ausmachte.  Die  Salinen  waren  ferner
allmählich  ganz  oder  doch  zum  überwiegenden  Teil  in  den  Besitz  der
Geistlichkeit  gelangt 1  2 ,  die  Geistlichen  aber  haben  ungleich  mehr  Urkunden ­
  bis  auf  die  Gegenwart  überliefert,  als  die  Weltlichen.
Die  tatsächlichen  Verhältnisse  des  Salzbergbaues  waren  andere  wie
die  des  metallischen  Bergbaues.  Ersterer  erfolgte  durch  Sieden  salzhaltigen ­
  Wassers.  Solches  Wasser,  welches  durch  die  Auflösung  von
Salzlagern  in  natürlichem  Wasser  gebildet  wird,  findet  sich  an  den
verschiedensten  Stellen  Deutschlands  unter  der  Oberfläche  und  tritt
auch  zuweilen  zu  Tage.  An  salzhaltigen  Quellen  oder  Brunnen  war
nun  eine  sehr  genügende  Zahl  bekannt,  so  daß  für  den  Salzregalherrn
keine  Veranlassung  vorlag,  die  Auffindung  neuer  Salzquellen  durch
Inaussichtstellen  besonderer  Belohnungen  zu  befördern.
Das  Salzregal  schloß  nicht  aus,  daß  der  Regalherr  sein  Recht  an
den  Solquellen  nutzbar  machte,  indem  er  gegen  Abgaben  Dritten  den
Betrieb  des  Bergbaues  überließ  oder  ihnen  zwecks  Versiedung  Salzwasser ­
  zuführen  ließ.  Der  Besitz  ideeller  Teile  an  Salinen  würde  daher ­
  nicht  im  Widerspruch  mit  dem  Salzregale  stehen.  Keinenfalls
würde  dieses  Regal  dadurch  ausgeschlossen,  daß  einzelne  Pfannen  oder
Öfen,  Siede-  oder  Kochhäuser  im  Besitze  von  Privaten  gewesen  sind.
Heute  pflegen  Eigentümer  und  auch  der  Staat  ihnen  gehörige  Dinge,
welche  sie  nicht  persönlich  bearbeiten  wollen,  meist  für  eigene  Rechnung ­
  durch  Personen  betreiben  zu  lassen,  denen  sie  die  von  ihnen  zu
leistenden  Dienste  in  Geld  bezahlen.  Im  Mittelalter  überließ  man  in
solchen  Fällen  derartige  Gegenstände  andern  zum  Besitz  und  Nießbrauch ­
  gegen  die  Verpflichtung,  gewisse  Abgaben  zu  entrichten 3 .  Dies
hing  mit  der  damals  vorherrschenden  Naturalwirtschaft  zusammen.
Das  Salzregal  wird  als  vorhanden  gelten  müssen,  wenn  der  Beweis ­
  gelingt,  daß  niemand,  auch  nicht  der  Grundeigentümer,  auf  eigenem

1  v.  Muchar,  Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark,  3.  Teil,  S.  81  a.  a.  O.
v.  Sperges,  Tyrolische  Bergwerksgeschichte  S.  20;  s.  indes  auch  v.  Dopsch  II  173  f.
a  S.  über  den  großen  Grundbesitz  der  Kirche  im  Mittelalter:  Wilhelm  Roscher,
Nationalökonomik  des  Ackerbaues,  2.  Abdruck,  Stuttgart,  S.  191.  v.  Koch-Sternfeld, ­
  Die  teutschen  Salzwerke,  München  1836,  sagt  S.  341:  „Es  war  Regel:  keine
benutzte  und  betriebene  Salzquelle  oder  Salzstätte  ohne  ein  Kloster  (Kirche).“
3  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  II  r  53  ff.  Gierke,  Rechtsgeschichte
der  deutschen  Genossenschaft,  Berlin  1868,  S.  117—121  a.  a.  O.
            
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