thumbs: Reichstarif für Buchdruckerei-Buchbinder

⸗ 
F 
*— 
2* 
30 
738* 
3 
2 
442 
5 
*0 
2 8* 
x5 
* 
K 
5* 
* 
tcn 
** 
—8 
x 
—2 
* 
r 
—* 
EFF— 
F 
E 
2 
D 
8 
15 — 
Das Verfahren vor dem Reichsschiedsamt wird durch eine 
den vertragschließenden Organisationen zu vereinbarende 
iftsordnung geregelt. Diese gilt als Bestandteil des Mantel— 
Das Reichsschiedsamt ist: 
berechtigt, auf Erfordern von Behörden Gutachten ab— 
zugeben. Eine Mitwirkung des unparteiischen Vorsitzenden 
findet hierbei nicht statt: 
die Berufungsinstanz für die Entscheidungen der Schieds⸗ 
ämter bei Gesamtstreitigkeiten im Sinne des 8 12 Ziffer 1. 
Die Entscheidungen des Reichsschiedsamtes über diese 
tigkeiten sind endguültig und bindend. 
814. 
dlageberechtigt sind nur solche Firmen und Gehilfen, die den 
agschließenden Organisationen angehören. 
Sondervereinbarungen. 
8 15. 
Die vertragschließenden Organisationen verpflichten sich, 
satzungsgemäßen Organe und ihre Mitglieder durch alle 
zu Gebote stehenden Mittel zur gewissenhaften Befolgung 
arifvertraglichen Verpflichtungen anzuhalten und im Falle 
Zuwiderhandlung für die Wiederherstellung des Friedens— 
es zu sorgen. 
. Ist bei Streitigkeiten eine Einigung zwischen den vertrag⸗ 
ßenden Organisakionen nicht zustande gekommen, so sind die 
iesein Tarifvertrag vorgesehenen Schiedsinstanzen anzurufen 
das tarifliche Schlichtungsverfahren durchzuführen. 
z. Kampfmaßnahmen (Streiks und Aussperrungen) dürfen 
stattfinden: 
bevor das tarifliche Schlichtungsverfahren abschließend 
durchgeführt ist; 
wenn ein bindender Schiedsspruch oder ein Veraleich vor— 
liegt. 
4. Die vertragschließenden Organisationen verpflichten sich 
er, keine im Widerspruch mit den getroffenen Abmachungen 
rechenden Streiks oder Aussperrungen zu unterstützen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.