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15 —
Das Verfahren vor dem Reichsschiedsamt wird durch eine
den vertragschließenden Organisationen zu vereinbarende
iftsordnung geregelt. Diese gilt als Bestandteil des Mantel—
Das Reichsschiedsamt ist:
berechtigt, auf Erfordern von Behörden Gutachten ab—
zugeben. Eine Mitwirkung des unparteiischen Vorsitzenden
findet hierbei nicht statt:
die Berufungsinstanz für die Entscheidungen der Schieds⸗
ämter bei Gesamtstreitigkeiten im Sinne des 8 12 Ziffer 1.
Die Entscheidungen des Reichsschiedsamtes über diese
tigkeiten sind endguültig und bindend.
814.
dlageberechtigt sind nur solche Firmen und Gehilfen, die den
agschließenden Organisationen angehören.
Sondervereinbarungen.
8 15.
Die vertragschließenden Organisationen verpflichten sich,
satzungsgemäßen Organe und ihre Mitglieder durch alle
zu Gebote stehenden Mittel zur gewissenhaften Befolgung
arifvertraglichen Verpflichtungen anzuhalten und im Falle
Zuwiderhandlung für die Wiederherstellung des Friedens—
es zu sorgen.
. Ist bei Streitigkeiten eine Einigung zwischen den vertrag⸗
ßenden Organisakionen nicht zustande gekommen, so sind die
iesein Tarifvertrag vorgesehenen Schiedsinstanzen anzurufen
das tarifliche Schlichtungsverfahren durchzuführen.
z. Kampfmaßnahmen (Streiks und Aussperrungen) dürfen
stattfinden:
bevor das tarifliche Schlichtungsverfahren abschließend
durchgeführt ist;
wenn ein bindender Schiedsspruch oder ein Veraleich vor—
liegt.
4. Die vertragschließenden Organisationen verpflichten sich
er, keine im Widerspruch mit den getroffenen Abmachungen
rechenden Streiks oder Aussperrungen zu unterstützen.