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c) Der gemischte Tarif.
Bei dem gemischten Tarif, der zur Zeit Gültigkeit hat,
kommt der Einkaufspreis der Zeitungen für die Bemessung
der Zeitungsgebühr nicht mehr in Betracht. Es liegt jetzt
den Verlegern ob, von vornherein den Preis zu bestimmen,
zu dem ihre Zeitungen beim Postvertriebe abgesetzt werden
sollen, d. h. den Erlaß- oder Bezugspreis. Von dem Erlaß
preise behält die Post bei der Abrechnung mit den Verlegern
den Betrag ein, der an Zeitungsgebühren zu entrichten ist.
Die Zeitungsgebühr ist nicht mehr, wie es in den beiden
früheren Tarifen der Fall war, einseitig und in nicht zu
rechtfertigender Weise nur von einem einzigen Faktor abhängig.
Es ist dies darauf zurückzuführen, daß für die Preisbildung
im Verkehrswesen häufig eine Reihe von Faktoren in Betracht
kommen kann, deren jeder je nach Umständen im einzelnen
Fall als berechtigt anzuerkennen ist. So sind auch bei der
Regelung der Zeitnngsgebühren durch den gemischten Tarif
verschiedene Faktoren berücksichtigt worden, von denen nach
reiflichen Erwägungen angenommen wurde, daß sie eine zweck
mäßige und rationelle, den Gesamtinteressen am förderlichsten
erscheinende Gestaltung der Preise für den Post-Zeituugs-
vertricb ermöglichen würden.
Nach dem gemischten Zeitnngsgebührentarif besteht die
Zeitungsgebühr a) aus einem festen Satz für jeden Monat
der Bezngszeit — Besorgungsgebühr — und ß) aus einem
veränderlichen Teil — Beförderungsgebühr. —
a) Die Besorgungsgebühr stellt das Entgelt für das
Besvrgungsgeschäft dar, d. h. für die Expeditions- oder Sta-
tivnskosten. x ) Diese Kosten entstehen dadurch, daß die Post
die Bestellungen auf Zeitungen annimmt, die Bezugsgelder
einkassiert und die Bestellungen ausführt. Zur Ausführung
der Bestellungen gehören: Die Mitteilung der Zahl aller
bestellten Exemplare an die Verleger, die Eutgegennahmc
sämtlicher von den Verlegern zu liefernden Exemplare, die
van der Borght S. 128 f.; Caner S. 493; Sax S. 627.