Full text: Das Jungdeutsche Manifest

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Führerschaft um sämtliche Nachbarschaftsführer erweitern. Diese 
letzteren erweiterten Reichskapitel sind technisch undurchführbar. Sie 
können daher nur in räumlicher Trennung abgehalten werden. Doch 
kann die Verfassung für bestimmte Fragen auch hier Abstimmungen 
vorschreiben. 
Das größte Forum der Meinungsäußerung des 
Volkes ist die Volksabstimmung. 
Sie erfolgt nachbarschaftsweise und erfaßt die Meinungsäußerung 
eines jeden einzelnen Staatsbürgers. Eine Frage, welche bestimmt 
der Volksabstimmung zur Entscheidung vorgelegt werden muß, ist 
naturgemäß eine Anderung der Verfassung des Volksstaates. 
Die BVerantwortlichkeit der Kapitel sowie der Charakter der 
gleichen Verantwortlichkeit aller ihrer Mitglieder bestimmt die Ent— 
wicklung des Kapitels im Geiste der Gemeinschaft. Hierdurch wird 
auch der Gesamtcharakter der Kapitel bestimmt. Sie sind zu posi— 
tiver und aufbauender Arbeit gezwungen; Uneinigkeit und Arbeits⸗ 
unfähigkeit fallen auf die Mitglieder des Kapitels selbst zurück 
Bezeichnungen im Volksstaat 
In diesem Manifest sind solche Bezeichnungen für die Kurführer 
im Volksstaat und die mit ihrer Stellung verknüpften Kapitel 
gewählt, die besonders volkstümlich sind. Die Bezeichnungen Bezirk, 
Gau und Stammesgebiet sind einesteils in ihrer Bedeutung klar 
ersichtlich, zum andern sind sie in der Organisation der Bünde und 
Vereine sowie in der Organisation der Parteien allgemein gebräuch— 
lich. Diese Bezeichnungen sind deshalb gewählt, weil das jungdeutsche 
Manifest bestrebt ist, in keiner Weise Einzelheiten vorzuschreiben, um 
deren „Für“ oder „Wider“ man sich streiten kann. Erfahrungs⸗ 
gemäß bieten gerade die Äußerlichkeiten in den meisten Fällen die 
Handhabe zu fruchtlosem Wortstreit. Der jungdeutschen Bewegung 
kommt es nicht darauf an, die äußere Form zu bestimmen. Das 
Wesentliche ist ihr der Gehalt, die Idee. Die Würde des Volks—⸗ 
staates fordert würdige Bezeichnungen für die Amtseigenschaften ihrer 
vornehmsten Vertreter. Die ältere Tradition des Deutschen Reiches 
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