Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Wird die Revision durch einen vom Verbände gestellten Revisor 
ausgeführt, so hat dieser eineAbschrift des Revisionsberichtes demVer- 
bandsvorstande einzureichen (§63 Abs. 3). In der Praxis hat sich 
vielfach die Gepflogenheit herausgebildet, daß die Revisionsberichte 
von den Revisoren festgestellt, dann zur Redaktion dem Verbands 
direktor übergeben werden und von diesem schließlich an die Ge 
nossenschaft gelangen. Andere Verbände wahren die vollkommene 
Selbständigkeit ihrer Revisoren, andere führen zur Kontrolle ihrer 
Kontrolleure sogen. Superrevisionen durch. 
Wie die Revision ausgeführt werden soll, darüber sagt das Gesetz 
nur, daß sie durch einen „sachverständigen" Revisor vorgenommen 
werden soll; diesem ist also die Art der Prüfung überlassen. 
Nach ihrer Ausübung unterscheiden wir heute zwei Haupt 
arten von Revisionen: 
1. Die verwaltungstechnische Revision,st in der 
festgestellt werden soll, ob der Vorstand und Aufsichtsrat den 
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ihre Obliegenheiten ver 
sahen, ob die Generalversammlungen ordnungsmäßig abgehalten 
und sonstige gesetzliche Bestimmungen beachtet wurden usw. 
2. Diekalkulatorisch-materielleRevision, die sich 
auf die Prüfung des Rechnungswerkes im besonderen erstreckt. 
Beide Arten der Revisionen lassen sich natürlich nicht haar 
scharf auseinanderhalten; so läßt sich z. B. bei der unter 1. er 
wähnten Revision eine Prüfung der Buchführung, wenn auch in 
großen Zügen, nicht umgehen. Bei vielen Verbänden findet eine 
verschiedene Behandlung der Revisionen überhaupt nicht statt; 
auch scheint mir dieselbe nicht in der Absicht des Gesetzgebers ge 
legen zu haben; in der „besonderen Begründung" zu § 49 des 
Entw. (jetzt § 53) wird hierzu gesagt: 
„Die periodische Revision soll sich auf die Geschäftsführung 
der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung erstrecken. 
Sie darf sich keineswegs auf eine bloß kalkulatorische Kontrolle 
der Bilanzen und Geschäftsbücher beschränken. Wenn auch eine 
probeweise Prüfung in dieser Richtung zweckmäßig und bei vielen 
Genossenschaften unentbehrlich sein wird, so muß doch die Unter 
suchung des Revisors sich wesentlich auf die materielle Seite der 
Geschäftsführung und die hierbei befolgten Grundsätze sowie auf 
das Funktionieren der Genossenschaftsorgane und der sonstigen 
Einrichtungen der Genossenschaft richten". 
st Der allgemeine Veretnstag in Plauen 1887, der die Grundsätze für die 
Verbandsrevision beriet, hatte nur die vcrwaltungstechnische Revision im Auge; bei 
mangelhafter Geschäftsführung solle der Revisor gehalten sein, „die betreffende 
Geschäftstätigkeit in Gegenwart von Vorstand und Aufsichtsrat selbst vorzunehmen 
und dabei die erforderliche Anleitung zu erteilen".
	        
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