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Wird die Revision durch einen vom Verbände gestellten Revisor
ausgeführt, so hat dieser eineAbschrift des Revisionsberichtes demVer-
bandsvorstande einzureichen (§63 Abs. 3). In der Praxis hat sich
vielfach die Gepflogenheit herausgebildet, daß die Revisionsberichte
von den Revisoren festgestellt, dann zur Redaktion dem Verbands
direktor übergeben werden und von diesem schließlich an die Ge
nossenschaft gelangen. Andere Verbände wahren die vollkommene
Selbständigkeit ihrer Revisoren, andere führen zur Kontrolle ihrer
Kontrolleure sogen. Superrevisionen durch.
Wie die Revision ausgeführt werden soll, darüber sagt das Gesetz
nur, daß sie durch einen „sachverständigen" Revisor vorgenommen
werden soll; diesem ist also die Art der Prüfung überlassen.
Nach ihrer Ausübung unterscheiden wir heute zwei Haupt
arten von Revisionen:
1. Die verwaltungstechnische Revision,st in der
festgestellt werden soll, ob der Vorstand und Aufsichtsrat den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ihre Obliegenheiten ver
sahen, ob die Generalversammlungen ordnungsmäßig abgehalten
und sonstige gesetzliche Bestimmungen beachtet wurden usw.
2. Diekalkulatorisch-materielleRevision, die sich
auf die Prüfung des Rechnungswerkes im besonderen erstreckt.
Beide Arten der Revisionen lassen sich natürlich nicht haar
scharf auseinanderhalten; so läßt sich z. B. bei der unter 1. er
wähnten Revision eine Prüfung der Buchführung, wenn auch in
großen Zügen, nicht umgehen. Bei vielen Verbänden findet eine
verschiedene Behandlung der Revisionen überhaupt nicht statt;
auch scheint mir dieselbe nicht in der Absicht des Gesetzgebers ge
legen zu haben; in der „besonderen Begründung" zu § 49 des
Entw. (jetzt § 53) wird hierzu gesagt:
„Die periodische Revision soll sich auf die Geschäftsführung
der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung erstrecken.
Sie darf sich keineswegs auf eine bloß kalkulatorische Kontrolle
der Bilanzen und Geschäftsbücher beschränken. Wenn auch eine
probeweise Prüfung in dieser Richtung zweckmäßig und bei vielen
Genossenschaften unentbehrlich sein wird, so muß doch die Unter
suchung des Revisors sich wesentlich auf die materielle Seite der
Geschäftsführung und die hierbei befolgten Grundsätze sowie auf
das Funktionieren der Genossenschaftsorgane und der sonstigen
Einrichtungen der Genossenschaft richten".
st Der allgemeine Veretnstag in Plauen 1887, der die Grundsätze für die
Verbandsrevision beriet, hatte nur die vcrwaltungstechnische Revision im Auge; bei
mangelhafter Geschäftsführung solle der Revisor gehalten sein, „die betreffende
Geschäftstätigkeit in Gegenwart von Vorstand und Aufsichtsrat selbst vorzunehmen
und dabei die erforderliche Anleitung zu erteilen".