Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Immerhin  treffen  wir  in  vielen  Fällen  die  oben  dargetane
Spaltung  in  der  Ausführung  von  Revisionen  an;  es  werden  bei
einer  großen  Anzahl  von  Verbänden  kalkulatorische  bezw.  technische
Revisionen  nur  auf  besonderen  Wunsch  ausgeführt.
Im  Interesse  der  Genossenschaft  dürfte  es  liegen  —  und  auf
verschiedenen  Verbandstagen  sind  auch  dahinzielende  Beschlüsse
gefaßt  worden  —  den  Revisionen  den  formalen  Charakter  zu
nehmen  und  die  Betonung  auf  die  materielle  Seite  der  Prüfung
zu  legen,  und  ich  kann  mich  nicht  dem  Standpunkte  anschließen,
den  Havensteinsi  vertritt,  wenn  er  sagt:  „daß  es  nicht  Sache  der
Revisoren  ist,  in  den  rein  technischen  oder  kaufmännischen  Betrieb
einzugreifen,  sondern  daß  sie  sich  darauf  zu  beschränken  haben,
den  genossenschaftlich-technischen  Betrieb  zu  prüfen".  Aus  dieser
Stellungnahme  Havensteins,  die  dieser  wiederholt  ohne  Erfolg
vertreten  hat,  spricht  eine  vollkommene  Verkennung  des  genossenschaftlichen ­
  Revisionsinstituts,  gleichzeitig  aber  auch  der  Aufgabe
der  Revisionsverbände,  und  es  ist  nur  zu  begrüßen,  wenn  derartige ­
  irreführende  Ansichten  bisher  in  die  Entwicklung  des  genossenschaftlichen ­
  Revisionswesens,  die  ganz  andere  Bahnen  schreitet,
nicht  hemmend  eingreifen  konnten.  Wieviel  großzügiger  ist  dagegen
die  vorn  zitierte  Auffassung  Faßbenders  st  vom  Berufe  des  Revisors?
Gerade  die  formale  Revision  ist  es  ja,  die  die  gerichtliche
Revision  und  damit  das  ganze  Bestellungsverfahren  wertlos
macht,  die  die  Absicht  des  Gesetzgebers,  mit  der  geschaffenen  Freiheit
der  Revisorenbestellung  genossenschaftlichen  Idealen  zu  dienen,
vereitelt.
Die  Bestimmung  des  §  61  Abs.  3:
„Die  Bestellung  erfolgt,  nachdem  die  höhere  Verwaltungsbehörde ­
  über  die  Person  des  Revisors  gehört  ist.  Erklärt ­
  die  Behörde  sich  mit  einer  von  der  Genossenschaft ­
  vorgeschlagenen  Person  einverstanden, ­
  so  ist  diese  zum  Revisor  zu  bestellen"
die  also  den  Genossenschaften  Einfluß  auf  die  Wahl  des  Revisors
verschafft,  ist  schon  längstens  als  Übelstand  empfunden  worden.
Die  Abstellung  ist  dringend  nötig,  da  durch  diese  Bestimmung
den  ärgsten  Feinden  des  Genossenschaftswesens,  den  sog.  „wilden"

Geh.  Regierurigsrat  Dr.  Havensteirr,  Referat,  erstattet  auf  dem  genossenschastlichen
  Bortragskursus  des  Reichsverbandes  im  September  1909  in  Darmstadt:
„Neuere  Erfahrungen  auf  dem  Gebiete  des  genossenschaftlichen  Revisionswesens",
Darmstadt  1910.
2)  Prof.  Dr.  Faßbender  in  seinem  Referat  „Über  die  Entwicklung  und  Aufgaben ­
  der  Berbandsrevision",  erstattet  dem  7.  Deutschen  gewerblichen  Genossenschaftstage
  zu  Dortmund  1910,  Bericht  S.  112.
            
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