Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Genossenschaften,  die  sich  nicht  zum  Anschluß  an  einen  Revisionsverband ­
  verstehen  können  und  die  sich  großenteils  aus  den
schlimmsten  Schmarotzern  der  Genossenschaften  rekrutieren,  Unterschlupf ­
  gewährt  wird.
Die  Mißstände  ergeben  sich  vor  allen  Dingen  daraus,  daß
diesen  Genossenschaften  gar  nicht  daran  liegt,  einen  sachverständigen
Revisor  zur  Prüfung  zu  bekommen;  das  überwachende  Gerichts
aber  kann  und  will  den  Bestellten  auf  „Sachverständigkeit"  nicht
prüfen,  sondern  stellt  lediglich  die  Unbescholtenheit  des  Betreffenden
fest.  Eine  weitere  Gefahr  besteht  darin,  daß  der  vom  Gericht
bestellte  Revisor  in  eine  „gewisse"  Abhängigkeit  von  der  Genossenschaft ­
  gerät;  will  der  Revisor  sich  das  Geschäft  nicht  für  das
nächste  Jahr  entgehen  lassen,  so  wird  er  seinen  Bericht  so  abfassen,
daß  er  wiederkommen  kann.  Welche  arge  Zustände  hier  herrschen,
will  ich  nur  an  einem  Beispiel  zeigen,  das  Korthaus  in  seinem
auf  dem  10.  Deutschen  gewerblichen  Genossenschaftstag  (Leipzig  1913)
gehaltenen  Referate  gibt;  es  handelt  sich  um  eine  in  Berlin  verkrachte ­
  „Schwindelgenossenschaft"  einer  „Bank".  Er  sagt:
„Ich  habe  als  gerichtlicher  Sachverständiger  feststellen  müssen,
daß  diese  Genossenschaft  allein  im  Königreiche  Bayern  162  Mitglieder ­
  hatte.  Sage  und  schreibe  7  von  den  1200  Mitgliedern
dieser  Genossenschaft  hatten  dagegen  ihren  Wohnsitz  in  Groß-Berlin,
  gerade  die  7,  die  notwendig  waren,  um  die  Genossenschaft
zu  gründen  —  1200  Mitglieder  hatte  diese  ,Bank-  in  allen
Gauen  Deutschlands!  Ich  habe,  wie  es  meine  Pflicht  als  Sachverständiger ­
  war,  einmal  die  Revisionsberichte  durchgesehen.  Sie
hatten  stereotyp  denselben  Wortlaut:  ,Es  wird  bestätigt,  daß  die
Bilanz  mit  den  ordnungsmäßig  geführten  Büchern  übereinstimmt'.
Der  in  zwei  Reihen  schön  abgefaßte  Bericht  kostete  125  Mk.  Das
sind  doch  unhaltbare  Zustände.  Ich  meine,  wenn  in  diesem  Falle
vom  Gericht  der  Revisor  irgendeines  Verbandes  bestellt  worden
wäre  und  dieser  auch  nur  eine  halbe  Stunde  lang  die  Bücher
der  ,Bank'  angesehen  hätte,  konnte  er  feststellen,  daß  die  Genossenschaft, ­
  die  mehr  als  eine  Million  Darlehen  zu  geben  versprochen ­
  hatte,  noch  nicht  einmal  in  der  Lage  war,  80  Pf.  Gerichtskosten ­
  zu  zahlen,  und  daß  deswegen  eine  Pfändung  ihres
Mobiliars  stattgefunden  hatte.  —  Der  bestellte  Revisor  war  ein
Mann,  der  keine  Existenz  hatte  und  der,  wie  ich  weiter  festgestellt
habe,  bei  sieben  solchen  Genossenschaften  der  bestellte  Revisor  war
und  heute  noch  ist  und  der  von  der  einen  Genossenschaft  dieser
Art  der  andern  empfohlen  wird".

*)  Daß  auch  Ausnahmen  vorkommen,  soll  nicht  in  Abrede  gestellt  werden.
            
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