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MM
ammer für
leinhandel
Geschichte der
Handels
kammer.
bestimmt, festgesetzt, daß Gewerbetreibende, die Ladeninhaber
sind, dieser Kammer angehören können, ohne das Wahlrecht zum
Gewerbekonvent zu verlieren.
Auf Grund des Gesetzes vom 5. April 1906 ist in Bremen
zur Förderung der Interessen des Kleinhandels und des Gast- und
Schankwirtschaftsgewerbes eine Kammer für Kleinhandel
errichtet. Diese ist berufen, auf alles, was zu ihrem gesetzlichen
Wirkungskreise gehört und den von ihr vertretenen Berufs
kreisen dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu richten.
Sie hat den Behörden Gutachten zu erstatten und statistische
und andere Erhebungen zu machen. Sie darf zu ihren Beratungen
Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen.
Zur Wahl sind diejenigen 25 Jahre alten Personen berech
tigt, welche seit zwei Jahren bremische Staatsangehörige sind,
das Wahlrecht zur Bürgerschaft besitzen und vorzugsweise Klein
handel treibende Kaufleute oder Gast- oder Schankwirte sind.
Die im bremischen Staate vertretenen Geschäftszweige sind für
die Wahl in 18 Gruppen geteilt, deren jede ein Kammermitglied
wählt. Alle zwei Jahre wählen sechs Gruppen. Die Mandate
dauern sechs Jahre; es besteht keine Annahmepflicht. Die Kammer
führt ein Verzeichnis aller Wahlberechtigten. Es gilt das all
gemeine, gleiche und geheime Wahlrecht. Die Kammer wählt
einen Vorsitzenden, welcher sie nach außen hin vertritt. Vom
Senat kann der Kammer ein Beamter zur Protokollführung und
zur Verrichtung anderer Aufgaben beigegeben werden. Dieser
erhält Anstellung, Dienstvorschrift und Besoldung vom Senat.
Die Kammer für Kleinhandel kann sich eine Geschäftsordnung
geben, welche vom Senat zu genehmigen ist. Die Kammer ver
kehrt in der Kegel nicht mit dem Senate selbst, sondern mit
der Handelskommission des Senats.
Lübeck.
In der Freien und Hansestadt Lübeck wurde durch Gesetz
vom 18. Juni 1853- eine Handelskammer begründet als ein Aus
schuß der Kaufmannschaft von Lübeck. Diese erhielt eine ähn
liche Verfassung wie die Korporationen der Kaufmannschaften in
Preußen; wer das Gewerbe eines Kaufmanns ausüben wollte,
war zum Eintritt in die Kaufmannschaft verpflichtet. Die Kauf
mannschaft war Kechtsnachfolgerin der bisherigen verschiedenen
kaufmännischen Kollegien, deren Vermögen, Archive, Stiftungen
usw. sie übernahm. Nach der Einführung der Gewerbefreiheit
im Jahre 1866 wurde 1867 eine Kevidierte Lübeckische Kauf
manns-Ordnung erlassen; die Hauptänderung, welche diese brachte,
bestand darin, daß die Zugehörigkeit zur Kaufmannschaft keine