Full text: Die Handelskammern

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MM 
ammer für 
leinhandel 
Geschichte der 
Handels 
kammer. 
bestimmt, festgesetzt, daß Gewerbetreibende, die Ladeninhaber 
sind, dieser Kammer angehören können, ohne das Wahlrecht zum 
Gewerbekonvent zu verlieren. 
Auf Grund des Gesetzes vom 5. April 1906 ist in Bremen 
zur Förderung der Interessen des Kleinhandels und des Gast- und 
Schankwirtschaftsgewerbes eine Kammer für Kleinhandel 
errichtet. Diese ist berufen, auf alles, was zu ihrem gesetzlichen 
Wirkungskreise gehört und den von ihr vertretenen Berufs 
kreisen dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu richten. 
Sie hat den Behörden Gutachten zu erstatten und statistische 
und andere Erhebungen zu machen. Sie darf zu ihren Beratungen 
Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen. 
Zur Wahl sind diejenigen 25 Jahre alten Personen berech 
tigt, welche seit zwei Jahren bremische Staatsangehörige sind, 
das Wahlrecht zur Bürgerschaft besitzen und vorzugsweise Klein 
handel treibende Kaufleute oder Gast- oder Schankwirte sind. 
Die im bremischen Staate vertretenen Geschäftszweige sind für 
die Wahl in 18 Gruppen geteilt, deren jede ein Kammermitglied 
wählt. Alle zwei Jahre wählen sechs Gruppen. Die Mandate 
dauern sechs Jahre; es besteht keine Annahmepflicht. Die Kammer 
führt ein Verzeichnis aller Wahlberechtigten. Es gilt das all 
gemeine, gleiche und geheime Wahlrecht. Die Kammer wählt 
einen Vorsitzenden, welcher sie nach außen hin vertritt. Vom 
Senat kann der Kammer ein Beamter zur Protokollführung und 
zur Verrichtung anderer Aufgaben beigegeben werden. Dieser 
erhält Anstellung, Dienstvorschrift und Besoldung vom Senat. 
Die Kammer für Kleinhandel kann sich eine Geschäftsordnung 
geben, welche vom Senat zu genehmigen ist. Die Kammer ver 
kehrt in der Kegel nicht mit dem Senate selbst, sondern mit 
der Handelskommission des Senats. 
Lübeck. 
In der Freien und Hansestadt Lübeck wurde durch Gesetz 
vom 18. Juni 1853- eine Handelskammer begründet als ein Aus 
schuß der Kaufmannschaft von Lübeck. Diese erhielt eine ähn 
liche Verfassung wie die Korporationen der Kaufmannschaften in 
Preußen; wer das Gewerbe eines Kaufmanns ausüben wollte, 
war zum Eintritt in die Kaufmannschaft verpflichtet. Die Kauf 
mannschaft war Kechtsnachfolgerin der bisherigen verschiedenen 
kaufmännischen Kollegien, deren Vermögen, Archive, Stiftungen 
usw. sie übernahm. Nach der Einführung der Gewerbefreiheit 
im Jahre 1866 wurde 1867 eine Kevidierte Lübeckische Kauf 
manns-Ordnung erlassen; die Hauptänderung, welche diese brachte, 
bestand darin, daß die Zugehörigkeit zur Kaufmannschaft keine
	        
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