Full text : Die Volkswirthschaftslehre

150  Buch  2.  Kap.  2.  Zusammenwirken  der  Produktionsmittel.
betheiligen  und  lediglich  mit  diesen  haftbar  sind  (Kommanditisten), ­
  während  die  Betheiligung  Anderer  (der  persönlich
hastenden  Gesellschafter)  nicht  in  dieser  Weise  beschränkt  ist.
Dieselbe  erweitert  sich  zur  Kommanditaktiengesellschaft,
falls  das  Kapital  der  Kommanditisten  in  gleich  große  Bethelligungsantheile,
  Aktien,  zerlegt  wird.
Eine  stille  Gesellschaft  besteht,  wenn  Jemand  sich  am  Geschäft
eines  Anderen  mit  einer  Bermögenseinlage  gegen  Antheil  an
Gewinn  und  Verlust  bctheiligt.  Der  Inhaber  des  Geschäfts  betreibt ­
  dasselbe  auf  eigene  Rechnung,  bleibt  Dritten  gegenüber
allein  berechtigt  und  verpflichtet,  wird  Eigenthümer  der  Einlage
des  stillen  Gesellschafters,  der  seinerseits  am  Verlust  nur  bis  zu
deren  Betrage  Antheil  nimmt,  den  ihm  zufallenden  Gewinn,  insofern ­
  er  nicht  etwa  zunächst  zur  Wiederergünznng  jener  zu  verwenden ­
  ist,  und  nach  Auflösung  des  Geschäftsverhältnisses  die
ihm  aus  diesem  noch  zustehende  Forderung  ansgezahlt  erhält.
Die  Kommanditgesellschaft  dagegen  betreibt  vermittelst  des
Gesellschaftsvermögcns  ihr  Geschäft  auf  gemeinschaftliche  Rechnung.
Die  persönlich  und  demnach  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  haftenden
Gesellschafter  (Komplementäre),  rücksichtlich  deren,  wenn  cs  mehrere
sind,  zugleich  eine  offene  Gesellschaft  stattfindet,  vertreten  die  gesammte
  Gesellschaft,  tvelche  durch  sie  berechtigt  und  verpflichtet
wird,  und  besorgen  die  Geschäftsführung  derselben.  Der
Kommanditist  hat  auf  diese  keinerlei  Einfluß,  ist  vielmehr  nur
berechtigt,  die  Mittheilung  der  jährlichen  Bilanz  zu  verlangen
und  sich  von  deren  Richtigkeit  zu  überzeugen.
Bei  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien*)  endlich  sind  die
nicht  in  solche  zerlegbaren  gesellschaftlichen  Kapitalantheile,  welche
auf  die  Einlagen  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  entfallen,
solange  deren  Rechtsverhältnis;  zur  Gesellschaft  andauert,  unveräußerlich, ­
  während,  solange  letztere  besteht,  die  Antheile  der
Kommanditisten  zwar  ebenfalls  nicht  zurückgezahlt,  jedoch  in  den
dafür  ausgegebenen  Aktien,  insofern  der  Gesellschaftsvertrag  nicht
Anderes  bestimmt,  ohne  Einwilligung  der  übrigen  Gesellschafter
an  andere  Personen  übertragen  werden  können.  Die  Rechte  der

*)  Diese  müssen  nach  dem  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuche  auf  Namen
lauten,  auf  einen  gesetzlich  bestimmten  Minimalbetrag  gestellt,  und  mit  genauer
Bezeichnung  des  Inhabers  in  das  Aktienbuch  dêì  Gesellschaft  eingetragen  werden.
            
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