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I. Teil. Allgemeines.
in den Kreisen der sonstigen Arbeitgeber und in der Arbeiterschaft
hervorzurufen. Nicht minder klar ist, daß es ein höchst bedenklicher
Zustand sein würde, wenn in sozialpolitischer Beziehung die Gesamt
verhältnisse staatlicher Betriebe ungünstiger wären, als die anderer.
Wenn der Staat an kommunale und private Arbeitgeber mit sozial
politischen Anforderungen verschiedenster Art herantritt, darf er selbst
auf diesem Gebiete nicht untätig bleiben. Im allgemeinen wird vom
Staat erwartet, daß er als Arbeitgeber auch in dieser Beziehung Muster
gültiges und Vorbildliches leiste.
Nächst dem Staat sind als Träger der Sozialpolitik von Bedeutung
die öffentlich rechtlichen Selbstverwaltungskörper, insbesondere die
Gemeinden. Sie haben zunächst einen — mitunter sehr großen —
Teil der ausführenden Arbeiten zu übernehmen, die zur Verwirklichung
der sozialpolitischen Gesetzgebung und der von der staatlichen Ver
waltung angeordneten oder angeregten Maßnahmen erforderlich sind.
Vielfach liegt ihnen auch eine ergänzende Tätigkeit durch Erlaß von
Ortsstatuten und dgl., durch Schaffung bestimmter Organe und Ein
richtungen usw. ob. Überdies ist das engere kommunale Gemeinwesen
berufen und imstande, eine fruchtbare sozialpolitische Arbeit selb
ständigen Charakters nach vielen Richtungen hin auszuüben. Es gibt
genug Aufgaben, die in einem engeren Gemeinwesen mit seiner grö
ßeren Übersichtlichkeit und seiner genaueren Personen- und Sach
kenntnis besser gelöst werden können, als in großen Gebieten.
Auch die öffentlich rechtlichen Selbstverwaltungskörper sind in
erheblichem Umfange als Arbeitgeber an der Sozialpolitik beteiligt.
Sie haben dann eine ähnliche moralische Verpflichtung zu einer Sorge
für gesunde Arbeiterverhältnisse, wie der Staat.
Die privaten Arbeitgeber haben nicht nur den sozialpolitischen
Anforderungen der öffentlichen Gewalt zu genügen und dafür vielfach
erhebliche Lasten zu übernehmen, sondern können auch außerdem noch
eine selbständige, sozialpolitisch wichtige Tätigkeit entfalten. Das gilt
sowohl für den einzelnen Arbeitgeber als auch für deren Vereinigungen
und Organisationen. Oft genug wird es sich dabei um sozialpolitische
Einzel- und Kleinarbeit handeln, wenn man sie in Vergleich stellt zu
den umfassenden staatlichen Aufgaben und Leistungen. Aber die
Einzel- und Kleinarbeit kann von großer praktischer Bedeutung
sein, weil sie unmittelbar auf die Lage und Verhältnisse der Ar
beiter ein wirkt. Persönliche Eigenart und Verhältnisse und finan
zielle Kräfte der Arbeitgeber sind so verschieden, daß eine Gleich
mäßigkeit in dem Vorgehen der einzelnen Arbeitgeber nicht erwartet
werden kann. Der Initiative der Arbeitgeber auf den ihrer eigenen
Betätigung überlassenen sozialpolitischen Arbeitsgebieten den nötigen
Spielraum zu lassen, entspricht dem Gesamtbedürfnis. Es wäre be