Contents: Grundzüge der Sozialpolitik

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I. Teil. Allgemeines. 
in den Kreisen der sonstigen Arbeitgeber und in der Arbeiterschaft 
hervorzurufen. Nicht minder klar ist, daß es ein höchst bedenklicher 
Zustand sein würde, wenn in sozialpolitischer Beziehung die Gesamt 
verhältnisse staatlicher Betriebe ungünstiger wären, als die anderer. 
Wenn der Staat an kommunale und private Arbeitgeber mit sozial 
politischen Anforderungen verschiedenster Art herantritt, darf er selbst 
auf diesem Gebiete nicht untätig bleiben. Im allgemeinen wird vom 
Staat erwartet, daß er als Arbeitgeber auch in dieser Beziehung Muster 
gültiges und Vorbildliches leiste. 
Nächst dem Staat sind als Träger der Sozialpolitik von Bedeutung 
die öffentlich rechtlichen Selbstverwaltungskörper, insbesondere die 
Gemeinden. Sie haben zunächst einen — mitunter sehr großen — 
Teil der ausführenden Arbeiten zu übernehmen, die zur Verwirklichung 
der sozialpolitischen Gesetzgebung und der von der staatlichen Ver 
waltung angeordneten oder angeregten Maßnahmen erforderlich sind. 
Vielfach liegt ihnen auch eine ergänzende Tätigkeit durch Erlaß von 
Ortsstatuten und dgl., durch Schaffung bestimmter Organe und Ein 
richtungen usw. ob. Überdies ist das engere kommunale Gemeinwesen 
berufen und imstande, eine fruchtbare sozialpolitische Arbeit selb 
ständigen Charakters nach vielen Richtungen hin auszuüben. Es gibt 
genug Aufgaben, die in einem engeren Gemeinwesen mit seiner grö 
ßeren Übersichtlichkeit und seiner genaueren Personen- und Sach 
kenntnis besser gelöst werden können, als in großen Gebieten. 
Auch die öffentlich rechtlichen Selbstverwaltungskörper sind in 
erheblichem Umfange als Arbeitgeber an der Sozialpolitik beteiligt. 
Sie haben dann eine ähnliche moralische Verpflichtung zu einer Sorge 
für gesunde Arbeiterverhältnisse, wie der Staat. 
Die privaten Arbeitgeber haben nicht nur den sozialpolitischen 
Anforderungen der öffentlichen Gewalt zu genügen und dafür vielfach 
erhebliche Lasten zu übernehmen, sondern können auch außerdem noch 
eine selbständige, sozialpolitisch wichtige Tätigkeit entfalten. Das gilt 
sowohl für den einzelnen Arbeitgeber als auch für deren Vereinigungen 
und Organisationen. Oft genug wird es sich dabei um sozialpolitische 
Einzel- und Kleinarbeit handeln, wenn man sie in Vergleich stellt zu 
den umfassenden staatlichen Aufgaben und Leistungen. Aber die 
Einzel- und Kleinarbeit kann von großer praktischer Bedeutung 
sein, weil sie unmittelbar auf die Lage und Verhältnisse der Ar 
beiter ein wirkt. Persönliche Eigenart und Verhältnisse und finan 
zielle Kräfte der Arbeitgeber sind so verschieden, daß eine Gleich 
mäßigkeit in dem Vorgehen der einzelnen Arbeitgeber nicht erwartet 
werden kann. Der Initiative der Arbeitgeber auf den ihrer eigenen 
Betätigung überlassenen sozialpolitischen Arbeitsgebieten den nötigen 
Spielraum zu lassen, entspricht dem Gesamtbedürfnis. Es wäre be
	        
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