fullscreen : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXXIX.  Unedle  Metalle  und  Waaren  daraus.

313

Tarif  massige  Benennung

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s  i

allgemeiner ­


1  1
trag»-iiiüMiger


545

Ó4G

Rumänien.
Gegenstände  aus  Kupfer-  oder  Messingdralit.
polirt  oder  nicht,  verzinnt  oder  nicht,  bemalt ­
  oder  nicht,  aber  weder  vergoldet  noch
versilbert
Anmerknng:  Unter  diesen  Artikel  fallen  alle  Gegenstände
aus  Kupfer-  und  Messingdraht,  welche  mit  gemeinen
Materialien  verbunden  sind,  wie  Eisen,  Holz,  Steingut,
Porzellan  (ordinäres,  einfaches,  nnverziertes),  Glas  (auch
bemaltes).  Die  Gegenstände,  anf  welche  dieser  Artikel  vorzugsweise ­
  Anwendung  ftndet,  sind:  gadz  oder  theilweise
aus  Messing-  oder  Kupferdraht  verfertigte  Stecknadeln,
Sicherheitsnadeln,  Nägel,  Drahtstifte,  Ringe,  Haken,  Káñge,
Körbe  und  dgl.  Die  in  diesem  Artikel  angeführten  Gegenstände ­
  zahlen,  wenn  sie  vergoldet  oder  versilbert  sind,
einen  Zuschlag  von  50%  zum  Zolle  von  45  Francs  per
100  Kg.
Gegenstände  aus  Messing  oder  Bronze,  fein
gearbeitete,  ciselirt  oder  anders  verziert,
vergoldet  oder  versilbert,  in  oder  ohne  Verbindung ­
  mit  gemeinen  Materialien  .  .  .
Anmerkung:  Hieher  gehören:  Drücker  und  Klinken  für
Thüren  und  Fenster  mit  erhabenen  Verzierungen,  ciselirt,
in  od,  ohne  Verbindung  mit  Holz,  Porzellan  und  CKrystall-)
Ornamente  für  Möbel  und  zu  anderen  Zwecken,  Werkzeuge
für  verschiedene  Gewerbe,  insbesondere  Bnchbinder  etc.
Kunstobjecte,  Einrichtungsstücke  u,  Phantasiegegenstände ­
  aus  Bronze,  fein  gearbeitet,
vergoldet  oder  nicht,  in  oder  ohne  Verbindung ­
  mit  anderen  Materialien  mit  Ausnahme
von  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter  und
den  edlen  Metallen,  letztere  insofern  sie
anders  als  zur  Vergoldung  verwendet  sind  .
Tara  zu  54g  bis  547:  12  in  Kisten  und
Fässern,  5  in  Körben,  4  in  Ballen.

Kg-100



Frc.  Cent

45

80

100  180

Frc.  Cent.

Anmerknng:  Hieher  gehören:  Statuetten,  Büsten,  Vasen,
Luster,  Armleuchter,  Kandelaber,  Handleuchter  u.  dgl.;
Lampen,  Vorrichtungen  für  Gasbeleuchtung  (mit  Ausnahme
der  St  rassenlaternen  und  Wandarme  einfach  mit  Gasbre  iner,
von  welchen  die  ersteren  zu  Art  544,  die  letzteren  zu
Art.  546  gehören)  ;  Schreibtischgarnituren  (wie  Tinten-  und
Streusandfäwser,  Tischglocken  etc.);  Phantasiegegenstände
'  überhaupt,  wie  Schachteln,  Kästchen.  Vasen,  Rahmen  und
andere  Nippsachen  für  Tische  und  Etagèren  ;  Möbel-Zierathen, ­
  welche  in  Anbetracht  der  anf  sie  verwendeten
'  ;  Arbeit  Kunstgegenstände  bilden  etc.  Wenn  die  von  dieser
Anordnung  betroffenen  Gegenstände  in  Verbindung  mit
Materialien  Vorkommen,  welche  für  sich  allein  einem  geringeren ­
  Zolle  als  dem  durch  den  gegenwärtigen  Artikel
1  festgesetzten,  unterliegen  (wie  Marmorsockel  und  andere),
I  hat  der  Importeur  das  Recht,  die  getrennte  Zollbehandlung
der  verschiedenen  Bestandtheile  des  Gegenstandes  zu  ver-'
  langen,  selbstverständlich  jedoch  insoweit  als  die  facti  sehe
!  Trennung  derselben  möglich  ist.  Wenn  die  vorerwähnten
'  i{  Gegenstände  mit  Elfenbein,  Perlmutter,  Schildpatt  und
j  j!  edlen  Metallen  anders  als  durch  Vergoldung  oder  Versilbe-'
  i  rung  verbunden  sind,  fallen  sie  unter  Art.  701.  Der  Zoll-I
  i  satz  des  Art.  547,  sowie  die  in  der  vorstehenden  Anmerkung
enthaltenen  Bemerkungen  finden  auch  auf  die  Alnmininin-I
  Bronze  Anwendung.

i  548

Zinn,  und  zwar:
Zinn,  rohes,  in  jeder  Form,  in  Platten,
Stangen  etc.;  Zinnfeilspäne;  Bruchstücke
von  Gegenständen  aus  Zinn

100

16
            
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