Object : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Die  Ortsgemeinde  bildet,  wie  in  Deutschland  und  Frankreich,  so
auch  in  Italien  die  Grundlage  der  Kommunalverwaltung  und  umfaßt
den  bei  weitem  größten  Teil  aller  auf  das  Gemeindewesen  bezüglichen
Aufgaben.  Die  Provinzen  haben  die  Funktionen  der  Gemeinden
zu  ergänzen  und  zu  vervollständigen.  Zu  den  Aufgaben  der  Gemeinden ­
  gehören  hauptsächlich  die  Polizeiverwaltung,  das  Elementarschulwesen, ­
  die  Gesundheits-  und  Wohlfahrtspflege,  das  Wegewesen.
Der  Wirkungskreis  der  Provinzen  umfaßt  namentlich  die  Fürsorge
für  das  Provinzialwegewesen,  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Häfen,
das  mittlere  Schulwesen,  die  Irrenpflege  u.  dgl.
Die  Ausgaben  der  Gemeinden  und  Provinzen  werden  geschieden ­
  in  obligatorische  (Pflichtausgaben)  und  fakultative  (freiwillige) 1 ).
Die  ersteren  sind  gesetzlich  vorgeschrieben  (Art.  192  u.  253  des  Ges.
v.  1908),  die  letzteren  sind  die  als  nicht  obligatorisch  bezeichneten
(Art.  193  u.  253  letzt.  Abs.);  jedoch  müssen  sie  zum  Gegenstand  haben
„Dienstleistungen  und  Funktionen  von  öffentlichem  Interesse“  (servizi
ed  uffici  di  utilitä  pubblica) *  2 ).
Eine  Unterscheidung  zwischen  Stadt-  und  Landgemeinden,  zwischen
großen  und  kleinen  Kommunen,  wie  sie,  mit  verschiedenen  Abstufungen,
in  England,  Österreich  und  zum  größten  Teil  auch  in  Deutschland  besteht, ­
  fehlt.
II.  Das  Gemeindewesen  in  Italien  hat  sich  sehr  stark  entwickelt
und  der  Wirkungskreis  der  Gemeinden  im  Laufe  der  Zeit  immer
mehr  erweitert.  Dies  hat  eine  doppelte  Ursache:  einmal  sind  die  im
eigensten  Wirkungskreise  der  Gemeinden  gelegenen  öffentlichen  Funktionen ­
  an  Umfang  und  Inhalt  mit  der  allgemeinen  Entwicklung  der
Kultur  und  des  ganzen  sozialen  Lebens  erheblich  gewachsen,  sodann
hat  sich  der  den  lokalen  Gemeinwesen  vom  Staate  übertragene  Aufgabenkreis ­
  fortwährend  erweitert.  Die  Erscheinung  des  zunehmenden
Umfanges  der  Gemeindeleistungen  kommt  in  der  Entwicklung  des  Gemeindefinanzwesens, ­
  insbesondere  der  Ausgaben-  und  Steuerwirtschaft,
zum  Ausdruck.
Die  effektiven  (ordentl.  und  außerordentl.)  Ausgaben  der  Gern ­
  ein  den  des  Königreiches  sind  gestiegen  von  rund  365  Mall.  i.  J.  1882
maggio  1908  (Nr.  269),  coordinato  con  le  leggi  17  die.  1908  (Nr.  721),  6  luglio  1912
(Nr.  767),  19  giugno  1913  (Nr.  640)  e  2  giugno  1914  (Nr.  466).  —  Die  Grundlage
bildet  das  Kommunal-  und  Provinzialgesetz  von  1865.
')  Art.  391  u.  253  des  Kommunal-  und  Provinz.-Ges.  v.  1908.
2 )  Art.  306.
            
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