Full text: Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

zewähren. Die Laufzeit der Wechsel und Darlehen 
oll, vom Tage des Rediskonts bzw. der Aufnahme 
»es Darlehens ab gerechnet, mindestens sechs Mo— 
gate, höchstens drei Jahre betragen. Die Federal 
ntermediate Oredit Banks sind berechtigt, bis zur 
zehnfachen Höhe des Kapitals, also je 50 Millionen 
Dollars Pfandbriefe auszugeben. Als Deckung 
dienen die rediskontierten Wechsel bzw. gewährten 
Lombarddarlehen. Diese Pfandbriefe sind, wie die 
J. S. Bonds und Federal Land Banksbonds steuer— 
rei, indessen übernimmt die Regierung für die 
Rückzahlung keine Garantie. Die für die Diskont— 
und Lombardkredite berechnete Zinsrate richtet sich 
iach den Sätzen, zu denen die Bonds abgesetzt 
werden. Die Zinsrate soll nicht mehr als 1v. H. 
höher sein als der für die jeweilig letzte Bonds— 
Emission gezahlte Satz. Außerdem ist es den dis— 
ontierenden Banken zur Pflicht gemacht, ihrerseits 
den Farmern nicht mehr als 124 v. H. in Anrech— 
nung zu bringen, so daß ihr Zwischengewinn auf 
/ v. H. begrenzt ist. 
dy Die Kriegsfinanzkorporation 
Die durch Gesetz vom 4. April 1917 ins Leben 
gerufene War Finance Corporation hatte ursprüng- 
lich nichts mit landwirtschaftlichem Kredit zu tun. 
Ihre Aufgabe war vielmehr die Finanzierung kriegs— 
vichtiger Industrien. Durch Gesetz vom 3. März 
1919 war ihr die Aufgabe zugewiesen worden, dem 
Wiederaufbau durch Unterstützung des Außen— 
handels zu dienen, um nach Aufhören der Re— 
zierungsdarlehen an europäische Staaten eine 
Stockung der Ausfuhr zu verhindern. Die tatsäch— 
iich für die Ausfuhr industrieller und landwirt— 
schaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung gestellten 
Zummen betrugen bis zum 10. Mai 1920 nur 
twas über 46 Millionen Dollars. Von diesem 
kage ab stellte das Direktorium die weitere Ausgabe 
»on Darlehen ein, weil es die Wirtschaftslage für 
usreichend gesichert hielt. Die seit Mitte 1920 ein— 
etzende landwirtschaftliche Krise brach jedoch bald 
»er Uberzeugung Bahn, daß man die Einrichtungen 
der Kriegswirtschaft vorschnell und mit zuviel Ver— 
rauen in die weitere Entwicklung abgebaut hatte. 
3u Mindestpreisen und Genehmigungssystem konnte 
nan nicht gut wieder zurückkehren. Man griff zu 
der War Finance Corporation. Diese Organisation 
nußte im Anfang Januar 1921 ihre bereits ein— 
gestellte Tätigkeit auf Beschluß des Kongresses wieder 
iufnehmen. Zunächst blieb die Tätigkeit auf die 
Finanzierung der Ausfuhr beschränkt; die Ein— 
richtung entwickelte sich aber bald zu einer reinen 
andwirtschaftlichen Kreditanstalt, die durch ein Gesetz 
jom 24. August 1921 auf eine neue Grundlage ge— 
tellt wurde. Die War Finance Corporation, deren 
Direktorium von jetzt ab der Landwirtschaftsminister 
ingehörte, wurde durch dieses Gesetz ermächtigt, 
rußer Darlehen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher 
Erzeugnisse auch Darlehen für die einheimische 
Landwirtschaft zu gewähren, und zwar bis zu einem 
Fahr mit der Möglichkeit der Verlängerung auf 
»rei Jahre. Die Varlehen konnten nicht an die 
Landwirte unmittelbar, sondern nur an Banken und 
andwirtschaftliche Absatzgenossenschaften gewährt 
verden. Um die Prüfung der Darlehensanträge von 
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Nr. 2785 
zanken für landwirtschaftliche Zwecke zu erleichtern, 
»urden 33 landwirtschaftliche Kreditausschüsse er— 
ichtet, die sich aus ehrenamtlich bestellten Mit— 
zliedern zusammensetzten und die Corporation bei 
er Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten hatten. 
die Deckung für gewährte Darlehen bestand im all— 
— —— 
eren Finanzlage nach sorgfältiger Prüfung als be— 
riedigend befunden worden war, bei landwirtschaft— 
ichen Genossenschaften in nicht verderblichen und 
n sicherer Verwahrung befindlichen landwirtschaft— 
ichen Erzeugnissen. 
Die Umstellung der War Pinance Corporstion 
u einem Kreditinstitut für die Landwirtschaft durch 
»as Gesetz von 1921 war nur als vorübergehende 
Notstandsmaßnahme gedacht. Nach einmaliger Ver— 
ingerung des Endtermins ist sie am 30. November 
924 in Liquidation getreten. Der Nutzen, den die 
Var Finance Corporation durch Hilfe bei der Über— 
vindung der landwirtschaftlichen Krise geleistet hat, 
st bedeutend höher, als in der Zahl der gewährten 
ind der bei Eintritt in die Liquidation ausstehenden 
dredite erkennen läßt. Für viele in Schwierigkeiten 
geratene landwirtschaftliche Absatzorganisationen ge— 
rügte bereits die Bereitstellung von Krediten durch 
ie War Finance Corporation, um die Banken, mit 
enen die Genossenschaften arbeiteten, zur Verlänge— 
ung der gewährten Kredite und Gewährung neuer 
kredite zu veranlassen. Die Genossenschaften 
rauchten deshalb zum großen Teil die bei der 
Var Finance Corporation bereitgestellten Kredite 
sjar nicht in Anspruch zu nehmen. Es wird be— 
echnet, daß die von der War Finance Corporation 
in landwirtschaftliche Absatzgenossenschaften ge— 
vährten 49 Kredite mindestens 750 000 Farmern 
ugute gekommen sind. Aus der großen Zahl von 
Wechseln, die die Corporation als Deckung für die 
in Banken gewährten über 7000 Darlehen erhielt, 
var zu erkennen, daß die Tätigkeit der durch die 
Var Finance Corporation mit Krediten versorgten 
Banken sich über das ganze land- und viehwirt— 
chaftliche Gebiet der Vereinigten Staaten erstreckte. 
Schon vor Ablauf des Verlängerungstermins war 
er vergebliche Versuch gemacht worden, die 
vare Finance Corporation am Leben zu erhalten 
ind als Institut zur Finanzierung des Absatzes 
andwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Dauerein— 
ichtung zu machen. Nach Ablehnung der ersten 
IcNary-Haugen Bill in der Kongreßtagung von 
924 brachte der Abgeordnete Longworth eine 
zill ein, die vorsah, den Preis landwirtschaftlicher 
ẽrzeugnisse dadurch zu stabilisieren, daß die War 
rinance Corporation ermächtigt würde, Überschüsse 
on Weizen, Mehl, Schlachtvieh und Schlachtvieh— 
»rodukten zu angemessenen Preisen aus dem 
Narkt zu nehmen. Die Vorlage wurde zurück— 
sezogen. Ihre Grundgedanken und die Erinnerung 
in die erfolgreiche letzte Tätigkeit der War Finance 
orporation kehrt aber in den Vorlagen und Ver— 
sandlungen der letzten Kongreßtagung fortaesetzt 
vieder. 
National Agçgricultural Oredit COorpo— 
ration. 
Das Gesetz von 1923 sah neben der Organisation 
ür landwirtschaftlichen Betriebsmittelkredit noch
	        
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