zewähren. Die Laufzeit der Wechsel und Darlehen
oll, vom Tage des Rediskonts bzw. der Aufnahme
»es Darlehens ab gerechnet, mindestens sechs Mo—
gate, höchstens drei Jahre betragen. Die Federal
ntermediate Oredit Banks sind berechtigt, bis zur
zehnfachen Höhe des Kapitals, also je 50 Millionen
Dollars Pfandbriefe auszugeben. Als Deckung
dienen die rediskontierten Wechsel bzw. gewährten
Lombarddarlehen. Diese Pfandbriefe sind, wie die
J. S. Bonds und Federal Land Banksbonds steuer—
rei, indessen übernimmt die Regierung für die
Rückzahlung keine Garantie. Die für die Diskont—
und Lombardkredite berechnete Zinsrate richtet sich
iach den Sätzen, zu denen die Bonds abgesetzt
werden. Die Zinsrate soll nicht mehr als 1v. H.
höher sein als der für die jeweilig letzte Bonds—
Emission gezahlte Satz. Außerdem ist es den dis—
ontierenden Banken zur Pflicht gemacht, ihrerseits
den Farmern nicht mehr als 124 v. H. in Anrech—
nung zu bringen, so daß ihr Zwischengewinn auf
/ v. H. begrenzt ist.
dy Die Kriegsfinanzkorporation
Die durch Gesetz vom 4. April 1917 ins Leben
gerufene War Finance Corporation hatte ursprüng-
lich nichts mit landwirtschaftlichem Kredit zu tun.
Ihre Aufgabe war vielmehr die Finanzierung kriegs—
vichtiger Industrien. Durch Gesetz vom 3. März
1919 war ihr die Aufgabe zugewiesen worden, dem
Wiederaufbau durch Unterstützung des Außen—
handels zu dienen, um nach Aufhören der Re—
zierungsdarlehen an europäische Staaten eine
Stockung der Ausfuhr zu verhindern. Die tatsäch—
iich für die Ausfuhr industrieller und landwirt—
schaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung gestellten
Zummen betrugen bis zum 10. Mai 1920 nur
twas über 46 Millionen Dollars. Von diesem
kage ab stellte das Direktorium die weitere Ausgabe
»on Darlehen ein, weil es die Wirtschaftslage für
usreichend gesichert hielt. Die seit Mitte 1920 ein—
etzende landwirtschaftliche Krise brach jedoch bald
»er Uberzeugung Bahn, daß man die Einrichtungen
der Kriegswirtschaft vorschnell und mit zuviel Ver—
rauen in die weitere Entwicklung abgebaut hatte.
3u Mindestpreisen und Genehmigungssystem konnte
nan nicht gut wieder zurückkehren. Man griff zu
der War Finance Corporation. Diese Organisation
nußte im Anfang Januar 1921 ihre bereits ein—
gestellte Tätigkeit auf Beschluß des Kongresses wieder
iufnehmen. Zunächst blieb die Tätigkeit auf die
Finanzierung der Ausfuhr beschränkt; die Ein—
richtung entwickelte sich aber bald zu einer reinen
andwirtschaftlichen Kreditanstalt, die durch ein Gesetz
jom 24. August 1921 auf eine neue Grundlage ge—
tellt wurde. Die War Finance Corporation, deren
Direktorium von jetzt ab der Landwirtschaftsminister
ingehörte, wurde durch dieses Gesetz ermächtigt,
rußer Darlehen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher
Erzeugnisse auch Darlehen für die einheimische
Landwirtschaft zu gewähren, und zwar bis zu einem
Fahr mit der Möglichkeit der Verlängerung auf
»rei Jahre. Die Varlehen konnten nicht an die
Landwirte unmittelbar, sondern nur an Banken und
andwirtschaftliche Absatzgenossenschaften gewährt
verden. Um die Prüfung der Darlehensanträge von
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Nr. 2785
zanken für landwirtschaftliche Zwecke zu erleichtern,
»urden 33 landwirtschaftliche Kreditausschüsse er—
ichtet, die sich aus ehrenamtlich bestellten Mit—
zliedern zusammensetzten und die Corporation bei
er Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten hatten.
die Deckung für gewährte Darlehen bestand im all—
— ——
eren Finanzlage nach sorgfältiger Prüfung als be—
riedigend befunden worden war, bei landwirtschaft—
ichen Genossenschaften in nicht verderblichen und
n sicherer Verwahrung befindlichen landwirtschaft—
ichen Erzeugnissen.
Die Umstellung der War Pinance Corporstion
u einem Kreditinstitut für die Landwirtschaft durch
»as Gesetz von 1921 war nur als vorübergehende
Notstandsmaßnahme gedacht. Nach einmaliger Ver—
ingerung des Endtermins ist sie am 30. November
924 in Liquidation getreten. Der Nutzen, den die
Var Finance Corporation durch Hilfe bei der Über—
vindung der landwirtschaftlichen Krise geleistet hat,
st bedeutend höher, als in der Zahl der gewährten
ind der bei Eintritt in die Liquidation ausstehenden
dredite erkennen läßt. Für viele in Schwierigkeiten
geratene landwirtschaftliche Absatzorganisationen ge—
rügte bereits die Bereitstellung von Krediten durch
ie War Finance Corporation, um die Banken, mit
enen die Genossenschaften arbeiteten, zur Verlänge—
ung der gewährten Kredite und Gewährung neuer
kredite zu veranlassen. Die Genossenschaften
rauchten deshalb zum großen Teil die bei der
Var Finance Corporation bereitgestellten Kredite
sjar nicht in Anspruch zu nehmen. Es wird be—
echnet, daß die von der War Finance Corporation
in landwirtschaftliche Absatzgenossenschaften ge—
vährten 49 Kredite mindestens 750 000 Farmern
ugute gekommen sind. Aus der großen Zahl von
Wechseln, die die Corporation als Deckung für die
in Banken gewährten über 7000 Darlehen erhielt,
var zu erkennen, daß die Tätigkeit der durch die
Var Finance Corporation mit Krediten versorgten
Banken sich über das ganze land- und viehwirt—
chaftliche Gebiet der Vereinigten Staaten erstreckte.
Schon vor Ablauf des Verlängerungstermins war
er vergebliche Versuch gemacht worden, die
vare Finance Corporation am Leben zu erhalten
ind als Institut zur Finanzierung des Absatzes
andwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Dauerein—
ichtung zu machen. Nach Ablehnung der ersten
IcNary-Haugen Bill in der Kongreßtagung von
924 brachte der Abgeordnete Longworth eine
zill ein, die vorsah, den Preis landwirtschaftlicher
ẽrzeugnisse dadurch zu stabilisieren, daß die War
rinance Corporation ermächtigt würde, Überschüsse
on Weizen, Mehl, Schlachtvieh und Schlachtvieh—
»rodukten zu angemessenen Preisen aus dem
Narkt zu nehmen. Die Vorlage wurde zurück—
sezogen. Ihre Grundgedanken und die Erinnerung
in die erfolgreiche letzte Tätigkeit der War Finance
orporation kehrt aber in den Vorlagen und Ver—
sandlungen der letzten Kongreßtagung fortaesetzt
vieder.
National Agçgricultural Oredit COorpo—
ration.
Das Gesetz von 1923 sah neben der Organisation
ür landwirtschaftlichen Betriebsmittelkredit noch