Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

  

  

Z Entwurf der Zürcher Handelskammer

Art. 18.
Altersaus- Ein Fabrikinhaber kann sich nicht mit Unkenntnis des Alters

weis für

jugendliche Oder der Schulpflichtigkeit seiner jugendlichen Arbeiter entschul-Da

 digen. Es muss von jedem dieser Arbeiter ein Altersausweis zur
Einsicht im Fabrikbureau aufliegen.
Art. 19.
Weibliche Weibliche Personen dürfen nicht zur Sonntags- und Nachtarbeit
 verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Bestimmung von
Art. 8, Abs. 3.
Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind
auf Wunsch eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen,
sofern diese nicht mindestens 1!/2z Stunden beträgt.
Art. 20.
Schwangere Schwangere Frauen sind von folgenden Verrichtungen auszuschliessen:
 ;
1. Verarbeiten von Blei und bleihaltigen Gemischen, Fabrikation
 von Bleifarben, Schriftgiesserei und Schriftsetzerei,
Glasieren mit ungefritteten Bleiglasuren, Auftragen von
bleihaltigem Email;
2. Arbeiten bei den Quecksilber-Luftpumpen in Glühlampenfabriken
 ;
3. Arbeiten in Räumen, wo schweilige Säure entwickelt wird ;
Garn- und Strohbleicherei;
4. Benzinwascherei ;
5. Kautschukwaren-Fabrikation ; Arbeiten, bei denen Schwefielkohlenstoff
 oder Chlorschwefel verdunstet;
6. Arbeiten, die mit dem Heben schwerer Lasten oder mit heftiger
 Erschütterung verbunden sind.
Art. 21.
Wöchne- Wöchnerinnen dürfen während sechs Wochen vom Tage der

Niederkunft an gerechnet nicht in der Fabrik beschäftigt werden. Ihr
Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, dass seit ihrer Niederkunfit
 wenigstens sechs Wochen verflossen sind. Dieser Ausweis
kann ausgestellt werden von der Hebamme, vom Arzt oder vom
Zivilstandsbeamten.

 
  
   
 
 
  
  
 
 
 
 
 
 
  
   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
  

  

 

 
            
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