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Siebter Abschnitt.
Einen neuen furchtbaren Anstoß erhielt der gewaltsame Ex-
propriationsprozeß der Volksmasse im 16. Jahrhundert durch die
Reformation und, in ihrem Gefolge, den kolossalen Diebstahl der
Kirchengüter. Die katholische Kirche war zur Zeit der Reformation
Feudaleigentümerin eines großen Teiles des englischen Grund und
Bodens. Die Unterdrückung der Klöster usw. schleuderte deren
Einwohner ins Proletariat. Die Kirchengüter selbst wurden großen-
teils an raubsüchtige königliche Günstlinge verschenkt oder zu
einem Spottipreis an spekulierende Pächter und Stadtbürger verkauft,
welche die alten erblichen Untersassen massenhaft verjagten und
ihre Wirtschaften zusammenwarfen. Das gesetzlich garantiert”
Eigentum verarmter Landleute an einem Teil der Kirchenzehnten
ward stillschweigend konfisziert.1% „Pauper ubique jacet“ [überall
Ändet man Arme“], rief Königin Elisabeth nach einer Rundreise
durch England. Im 43. Jahre ihrer Regierung war man endlich ge-
zwungen, den Pauperismus offiziell anzuerkennen durch Einführung
der Armensteuer. „Die Urheber dieses Gesetzes schämten sich, seine
Gründe auszusprechen, und schickten es daher, wider alles Her-
kommen, ohne irgendein Preamble (Eingangsmotivierung) in die
Welt.**® Durch 16, Karl 1, 4 wurde es für dauernd erklärt und er-
hielt in der Tat erst 1834 eine neue härtere Form.1? Diese unmittel-
würde heute als zu groß betrachtet werden und eher als dazu geeignet, sie
in kleine Pächter zu verwandeln.“ (George Roberis: „The Social History
of the People of the Southern Counties of England in past centuries. London
1856‘, p. 184, 185.)
195 „Das Recht der Armen auf einen Anteil am Kirchenzehnten ist fest-
gestellt durch den Wortlaut alter Satzungen.“ (J. D. Tuckett: „A History of
t!he Past and Present State of the Labouring Population. London 1846“, vol. II,
p. 804, 805.)
198 William Cobbelt: „A History of the Protestant Reformation“, $ 471.
197 Den protestantischen „Geist“ ersieht man unter anderm aus folgen-
dem. Im Süden Englands steckten verschiedene Grundeigentümer und wohl-
habende Pächter die Köpfe zusammen und setzten über die richtige Aus-
legung des Armengesetzes der Elisabeth zehn Fragen auf, die sie einem
berühmten Juristen jener Zeit, Sergeant Snigge (später Richter unter
Jakob I.), zum Gutachten vorlegten. „Neunte Frage: Einige der reichen
Pächter der Pfarrei haben einen klugen Plan ausgeheckt, wodurch alle Wirre
in Ausübung des *Aktis beseitigt werden kann. Sie schlagen den Bau eines
Gefängnisses in der Pfarrei vor. Jedem Armen, der sich nicht in vorbesagtes
Gefängnis einsperren lassen will, soll die Unterstützung versagt werden. Es
soll dann der Nachbarschaft Anzeige gemacht werden, daß, wenn irgendeine
Person geneigt, die Armen dieser Pfarrei zu pachten, sie versiegelte Vor-
schläge eingeben soll, an einem bestimmten Tage, zum niedrigsten Preise,
wozu sie selbe uns abnehmen will. Die Urheber dieses Planes unterstellen,
daß es in den Nachbargrafschaften Personen gibt, die unwillig sind zu ar-
beiten, und ohne Vermögen oder Kredit, um eine Pacht oder ein Schiff zu
erwerben, so daß sie ohne Arbeit leben könnien („SO as te live without
labour“). Solche dürften geneigt sein, der Pfarrei sehr vorteilhafte Vor-
schläge zu machen, Sollten hier und da Arme unter des Mieters (der Armen)