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Vierundzwanzigstes Kapitel.
669
sogar, durch körperlichen Zwang Arbeit zum gesetzlichen Lohntarif
zu erpressen. Alle Vereinigungen, Verträge, Eide usw., wodurch
sich Maurer und Zimmerleute wechselseitig banden, werden für null
und nichtig erklärt. Die Koalition [Vereinigung] von Arbeitern, wird
als schweres Verbrechen behandelt vom 14. Jahrhundert bis 1825,
dem Jahre der Abschaffung der Antikoalitionsgesetze. Der Geist des
Arbeitergesetzes von 1349 und seiner Nachgeburten leuchtet hell
daraus hervor, daß zwar ein Maximum des Arbeitslohnes von Staats-
wegen diktiert wird, aber beileibe kein Minimum.
Im 16. Jahrhundert hatte sich, wie man weiß, die Lage der Ar-
beiter sehr verschlechtert. Der Geldlohn stieg, aber nicht im Ver-
hältnis zur Entwertung des Geldes und dem entsprechenden Steigen
der Warenpreise, Der Lohn fiel also in der Tat. Dennoch dauerten
die Gesetze zum Behuf seiner Herabdrückung fort zugleich mit dem
Ohrenabschneiden und Brandmarken derjenigen, „die niemand in
Dienst nehmen wollte“. Durch das Lehrlingsgesetz 5, Elisabeth c. 3
wurden die Friedensrichter ermächtigt, gewisse Löhne festzusetzen
und nach Jahreszeiten und Warenpreisen abzuändern. Jakob I.
üdehnte diese Arbeitsregulation auch auf Weber, Spinner und alle
möglichen Arbeiterkategorien aus,?* Georg II. die Gesetze gegen
Arbeiterkoalition auf alle Manufakturen.
In der eigentlichen Manufakturperiode war die kapitalistische
Produktionsweise hinreichend erstarkt, um gesetzliche Regulation
des Arbeitslohnes ebenso unausführbar als überflüssig zu machen,
aber man wollte für den Notfall die Waffen des alten Arsenals zur
Hand haben. Noch 8, George IL verbot für Schneidergesellen in
224 Aus einer Klausel des Statuts 2, Jakob I. c. 6 ersieht man, daß
manche Tuchmacher sich herausnähmen, den Lohntarif offiziell als Friedens-
richter in ihren eigenen Werkstätten zu diktieren. — In Deutschland waren
namentlich nach dem Dreißigjährigen Krieg Gesetze zur‘ Niederhaltung des
Arbeitslohnes häufig. „Sehr lästig war den Gutsherren in dem menschen-
jeeren Boden der Mangel an Dienstboten und Arbeitern. Allen Dorfsassen
wurde verboten, Kammern an ledige Männer und Frauen zu vermieten, alle
solche Inlieger sollten der Obrigkeit angezeigt und ins Gefängnis gesteckt
werden, falls sie nicht Dienstboten werden wollten, auch wenn sie sich von
anderer Tätigkeit erhielten, den Bauern um Tagelohn säten oder gar mit
Geld und Getreide handelten, (Kaiserliche Privilegien und Sanctiones für
Schlesien I, 125.) Durch ein ganzes Jahrhundert wird in den Verordnungen
der Landesherren immer wieder bittere Klage geführt über das boshafte und
mutwillige Gesindel, das sich in die harten Bedingungen nicht fügen, mit
dem gesetzlichen Lohn nicht zufrieden sein will; dem einzelnen Gutsherra
wird verboten, mehr zu geben, als die Landschaft in einer Taxe festgesetzt
hat. Und doch sind die Bedingungen des Dienstes nach dem Kriege zuweilen
noch besser, als sie 100 Jahre später waren; noch erhielt das Gesinde 1652
in Schlesien zweimal in der Woche Fleisch, noch in unserm Jahrhundert hat
es eben dort Kreise gegeben, wo sie es nur dreimal im Jahr erhielten. Auch
der Tagelohn war nach dem Kriege höher als in den folgenden Jahr-
hunderten.“ (G. Freitag.)