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Vierundzwanzigstes Kapitel,
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bis endlich die „große liberale Partei“ durch eine Allianz mit den
Tories den Mut gewann, sich entschieden gegen dasselbe Proletariat
zu wenden, das sie zur Herrschaft gebracht hatte. Nicht zufrieden
mit diesem Verrat, erlaubte die „große liberale Partei“ den im
Dienste der herrschenden Klassen allezeit schweifwedelnden eng-
lischen Richtern, die verjährten Gesetze über „Konspirationen“ [Ver-
schwörungen] wieder auszugraben und sie auf Arbeiterkoalitionen
anzuwenden. Man sieht, nur widerwillig und unter dem Druck der
Massen verzichtete das englische Parlament auf die Gesetze gegen
Streiks und Trades-Unions, nachdem es selbst, fünf Jahrhunderte hin-
durch, mit zynischster Unverschämtheit als ständige Trade-Union der
Kapitalisten gegen die Arbeiter funktioniert hatte.
Auf der andern Seite wagte in Frankreich die Bourgeoisie gleich
im Beginn des Revolutionssturmes das eben erst eroberte Assozia-
ionsrecht den Arbeitern wieder zu entziehen. Durch Gesetz vom
14. Juni 1791 erklärte sie alle Arbeiterkoalition für ein „Attentat
auf die Freiheit und die Erklärung der Menschenrechte“, strafbar
mit 500 Livres nebst einjähriger Entziehung der aktiven Bürger-
rechte.?® Dies Gesetz, welches den Konkurrenzkampf zwischen
Kapital und Arbeit staatspolizeilich innerhalb dem Kapital bequemer
Schranken einzwängt, überlebte Revolutionen und Dynastiewechsel.
Selbst die Schreckensregierung ließ es unangetastet. Es ward erst
zanz neulich aus dem Code Penal [dem Strafgesetzbuch] gestrichen.
Nichts charakteristischer als der Vorwand dieses bürgerlichen
Staatsstreiches. Chapelier, der Berichterstatter vor der National-
versammlung, den Camille Desmoulins als „elenden Rechthaber“
(ergoteur miserable) bezeichnet,??2 sagte: „Obgleich es wünschens-
wert, daß der Arbeitslohn höher steige, als er jetzt steht, damit der,
der ihn empfängt, außerhalb der durch die Entbehrung der not-
wendigen Lebensmittel bedingten absoluten Abhängigkeit sei,
welche fast die Abhängigkeit der Sklaverei ist“, dürfen dennoch
die Arbeiter sich nicht über ihre Interessen verständigen, ge-
meinsam handeln und dadurch ihre „absolute Abhängigkeit,
225 Artikel I dieses Gesetzes lautet: „Da die Aufhebung aller Arten
von Korporationen desselben Standes und derselben Profession eine der
Grundlagen der französischen Verfassung bildet, ist es verboten, sie unter
welchem Vorwand und in welcher Form immer wieder einzuführen.“
Arlikel IV erklärt, wenn „die Bürger, die zur selben Profession, zum
3elben Handwerk oder Beruf gehören, sich miteinander berieten und
untereinander Abmachungen verabredeten zum Zwecke, gemeinsam die
Mitwirkung an ihrem Gewerbe oder an ihren Arbeiten zu verweigern
der nur zu einem bestimmten Preis zu übernehmen, sollen die genannten
Beratungen und Abmachungen .... als verfassungswidrig und als Angriffe
auf die Freiheit sowie die Erklärung der Menschenrechte erklärt werden
usw.‘“, also Staatsverbrechen, ganz wie in den alten Arbeitergesetzen.
{„R6volutions de Paris. Paris 1791“, vol. III, p. 523.)
2258 _Revolutions de France“, Nr. LXXVIL