Object : Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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II.  Beilage.

A.
(Entwürfe  *n  den  bei  der  vorgeschlagenen  Zälilungsmethode  anzimendenden  Formularen.)

Allgemeine  Bemerkungen  zur  Beilage  II.

Die  typographische  Anordnung  der  zu  Beilage  II.  gehörigen  Formulare  würde  in  den  wirklichen  Listen  etwas  Anderes  sein  müssen,
Vorlagen  ist,  in  welchen  die  Raumbeschränkung  ein  Zusammendrängen  selbst  der  Zeilen,  in  die  hineinzuschreiben  ist,  unerlässlich ­
  macht.  Dieselbe  Raumbeschränkung  gestattete  in  einigen  Listen  sogar  nicht,  die  nöthige  Zeilenzahl  offen  zu  halten.  Auch  dürfte

als  sie  in  den

lagen  ist,  in
Dieselbe  Raui  _  _
für  die  wirklichen  Listen  der  Druck  in  deutscher  Schrift  dem  in  lateinischer  Schrift  vorzuziehen°sein.

Volkszählung  in  der  preussischen  Monarchie

am  3.  December  1861.

Ort

gelegen  im  Kreise

des  Regierungsbezirks

rtsliste.

Dem

werden  unter  Bezugnahme  auf  die  von  der  Königlichen  Regierung  erlassene  Verfügung,
die  Volkszählung  in  der  preussischen  Monarchie  am  3.  December  1861  betreffend,  von  den  hierbei  in  Anwendung ­
  kommenden  Formularen  die  nachstehend  specificirte  Anzahl  zur  Vertheilung,  Wiedereinsammlung,
Prüfung  und  Zurücksendung,  alles  in  Gemässheit  der  Bestimmungen  jener  Verfügung  (die  hier  unten  im  Auszug
wiedergegeben  sind),  übersendet.

Kreis.
Ort.
Gutsbezirk  etc.
muthmasslicher  Bedarf
wirklich  vertheilt
zurückempfangen

Extralisten  für

Hauslisten. ­


Haushaltungs ­
 ­


Gasthäuser, ­

Herbergen.

Heil  und
Versorgungsanstalten. ­


Armenhäuser. ­


Gefängnisse ­
  und
Strafanstalten. ­


Erziehungsanstalten, ­

Waisenhäuser. ­


Casernen.

Datum
der  Austheilung

und  des
Wiederempfanges ­

der
Listen.

Allgemeine  Bestimmungen.
Zeit  der  Zählung.  Als  Normaltermin  der  Zählung  ist  der  3.  December  anzusehen.  Die  Zählung  muss  an  diesem  Tage  bef
 onnen,  ununterbrochen  fortgesetzt  und  wo  möglich  an  demselben  Tage  beendet  werden.  Nur  in  volkreichen  Ortschaften  dürfen
Tage  auf  das  Zählungsgcschäft  verwendet  werden.  Alle  Angaben  müssen  sich  aber  auch  auf  den  Zustand  vom  3.  December
beziehen.  Wo  es  auf  genaue  Zeitbestimmung  ankommt,  dient  der  Mittag  zum  Anhalten,  so  dass  alle  vor  Mittag  des  3.  December
Geborene  noch  nicht  mit  gezählt  werden,  hingegen  alle  vor  Mittag  dieses  Tages  Gestorbene  noch  als  Lebende  angesehen  und  mit
gezählt  werden.
Wer  zu  zählen  ist.  Zu  zählen  sind  alle  Personen  ohne  Ausnahme,  welche  am  3.  December  in  irgend  einem  Orte  des  preussischen ­
  Staats  betroffen  werden,  gleichviel,  ob  sie  der  Civil-  oder  Militärbevölkerung  angehören,  ob  sie  In-  oder  Ausländer  sind,
sich  dauernd  oder  nur  vorübergehend  an  dem  Orte,  wo  sie  am  3.  December  betroffen  werden,  aufhalten.
Methode  der  Zählung.  Die  Zählung  ist  im  Principe  eine  Selbstzählung  durch  die  Bewohner  des  Staats,  resp.  durch  die  Haushaltungsvorstände ­
  und  Hausbesitzer,  "zu  welchem  Behufe  den  letzteren  vor  dem  Zählungstermine  die  nöthige  Anzahl  von  Hausund ­
  Haushaltungslisten  zur  Ausfüllung  ertheilt  wird.  .  Die  speciellen,  diese  Ausfüllung  etc.  betreffenden  Instructionen  sind  auf  den.
Listen  selbst  enthalten  und  da  zu  ersehen.
4)  Ausführung  der  Zählung.  Die  unmittelbare  Leitung  und  Ausführung  der  Zählung  obliegt  lediglich  den  Civilbehörden,  und  zwar
den  Ortspolizeibehörden.  Das  Zählungsgeschäft  besteht  in  der  Vertheilung,  Ausfüllung,  Wiedereinsammlung,  Prüfung  und  eventuell
in  der  Concentration  der  Listen.

1)

2)
            
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