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Landertrag
Roggen
Schulgeld
Akzidenzien
Gemeindezulage
150.00 Mark
239.07 „
342.OO „
55.56 „
96.00 ..
sonstige Einnahmen 24.50
907.12 Mark
Das Schulgeld st erhielt der Lehrer nach Abzug von */„ durch
den Erheber (monatlich zu u / 18 st. Die Akzidenzien bestanden ans den
dem Küster observanzmäßig zustehenden Gebühren für Trauung, Taufe,
Beerdigung und andere Amtshandlungen. Unter den sonstigen Ein
nahmen befinden sich wiederum Naturallieferungen.
Ein Emeritus erhielt zu gleicher Zeit ein Ruhegehalt von
378.65 Mark, von denen die Schulgemeinde 300 Mark, die Regierung
72 Mark, den Rest die Lehrerstelle trug.
Im Jahre 1883 wurde das Gehalt des Lehrers und Küsters
gleich dem in den benachbarten „gleichartigen Orten, wie z. B. Vogels
dorf, Bollensdorf und Dahlwitz auf jährlich 1050 Mark neben freier
Wohnung und Feuerung" von der Regierung festgesetzt. Der Zuschuß
von rund 143 Mark war wiederum durch Hausväterbeiträge aufzu
bringen. Von diesem Zuschüsse mußte jedoch der neue Lehrer einen
einmaligen Beitrag von 25°/,, mit 35.75 Mark an die Elementar
lehrerwitwen- und -Waisenkasse abführen.
Da im Jahre 1888 die Anzahl der Schulkinder auf 117 ge
stiegen war, hielt die Regierung mit Recht die Errichtung einer zweiten
Lehrerstelle für dringend erforderlich, sah jedoch von ihrer Forderung
auf ein Gesuch der Gemeinde ab, weil im ganzen Dorfe kein geeigneter
Raum für ein Klassenlokal vorhanden war.
In diesem Jahre trat durch das Gesetz vom 14. 7., betreffend die
Erleichterung der Volksschullasten, eine größere Umwälzung im Volks
schulwesen ein. Das Gesetz brachte vor allem die Abschaffung der
st Schulgeld ist der für den Unterricht zu entrichtende Entgelt. Die Verwendung
des Geldes ist gleichgültig; nicht der Verwendungszweck, sondern der Berpflichtungs-
grund ist entscheidend. Das Schulgeld wird gezahlt für die die Schule besuchenden
Kinder, und zwar nicht von den Schulunterhaltungspflichtigen, sondern von denen,
denen die Sorge für den Unterhalt der Kinder obliegt. Dadurch unterscheidet sich
das Schulgeld grundsätzlich von den Schulunterhaltungsbeiträgen; vgl. von Brauchitsch
a. a. O. Bd. 7 S. 218.
st Es ist mir auch ein anderer ganz unvernünftiger Zahlungsmodus bekannt,
nach dem der Lehrer 11 Monate den vollen Ertrag des Schulgeldes erhielt, während-
er gerade im Weihnachtsmonat leer ausging.