Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

93 
Landertrag 
Roggen 
Schulgeld 
Akzidenzien 
Gemeindezulage 
150.00 Mark 
239.07 „ 
342.OO „ 
55.56 „ 
96.00 .. 
sonstige Einnahmen 24.50 
907.12 Mark 
Das Schulgeld st erhielt der Lehrer nach Abzug von */„ durch 
den Erheber (monatlich zu u / 18 st. Die Akzidenzien bestanden ans den 
dem Küster observanzmäßig zustehenden Gebühren für Trauung, Taufe, 
Beerdigung und andere Amtshandlungen. Unter den sonstigen Ein 
nahmen befinden sich wiederum Naturallieferungen. 
Ein Emeritus erhielt zu gleicher Zeit ein Ruhegehalt von 
378.65 Mark, von denen die Schulgemeinde 300 Mark, die Regierung 
72 Mark, den Rest die Lehrerstelle trug. 
Im Jahre 1883 wurde das Gehalt des Lehrers und Küsters 
gleich dem in den benachbarten „gleichartigen Orten, wie z. B. Vogels 
dorf, Bollensdorf und Dahlwitz auf jährlich 1050 Mark neben freier 
Wohnung und Feuerung" von der Regierung festgesetzt. Der Zuschuß 
von rund 143 Mark war wiederum durch Hausväterbeiträge aufzu 
bringen. Von diesem Zuschüsse mußte jedoch der neue Lehrer einen 
einmaligen Beitrag von 25°/,, mit 35.75 Mark an die Elementar 
lehrerwitwen- und -Waisenkasse abführen. 
Da im Jahre 1888 die Anzahl der Schulkinder auf 117 ge 
stiegen war, hielt die Regierung mit Recht die Errichtung einer zweiten 
Lehrerstelle für dringend erforderlich, sah jedoch von ihrer Forderung 
auf ein Gesuch der Gemeinde ab, weil im ganzen Dorfe kein geeigneter 
Raum für ein Klassenlokal vorhanden war. 
In diesem Jahre trat durch das Gesetz vom 14. 7., betreffend die 
Erleichterung der Volksschullasten, eine größere Umwälzung im Volks 
schulwesen ein. Das Gesetz brachte vor allem die Abschaffung der 
st Schulgeld ist der für den Unterricht zu entrichtende Entgelt. Die Verwendung 
des Geldes ist gleichgültig; nicht der Verwendungszweck, sondern der Berpflichtungs- 
grund ist entscheidend. Das Schulgeld wird gezahlt für die die Schule besuchenden 
Kinder, und zwar nicht von den Schulunterhaltungspflichtigen, sondern von denen, 
denen die Sorge für den Unterhalt der Kinder obliegt. Dadurch unterscheidet sich 
das Schulgeld grundsätzlich von den Schulunterhaltungsbeiträgen; vgl. von Brauchitsch 
a. a. O. Bd. 7 S. 218. 
st Es ist mir auch ein anderer ganz unvernünftiger Zahlungsmodus bekannt, 
nach dem der Lehrer 11 Monate den vollen Ertrag des Schulgeldes erhielt, während- 
er gerade im Weihnachtsmonat leer ausging.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.