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einanderfolge gesehen, ist somit nächst dem Augenblicke des
Grenzüberganges, desssen Wirkungen oben in § 7 behandelt
worden sind, der Tag der Anmeldung und Gestellung zur Verzollung
der zweite Zeitpunkt, der für die zollrechtliche Beurteilung
einer Einfuhrhandlung erheblich ist.
Es sei darauf hingewiesen, daß § 9 V.Z.G. ausdrücklich
Vorführung der Ware bei der zu s än d i g en Zollstelle
verlangt. Werden also z. B. Pferde bei einem zu ihrer Tarifierung
nicht befugten Amte mit dem Antrage auf Verzollung
vorgeführt und müssen sie von hier aus zu einem anderen, mit
der nötigen Befugnis versehenen Amte befördert werden, so
hat der Zollschuldner, wenn während dieser Beförderung ein
höherer Zoll auf Pferde in Kraft getreten ist, die Tiere zu
diesem höheren Satze zu verzollen.
Dem Antrage auf Verzollung stellt die angegebene Gesetzesbestimmung
gleich den Antrag auf Abfertigung der Ware
auf Begleitschein II und den auf Ansschreibung auf Privatkreditlager.
Da diese beiden Abfertigungsarten in ihrer Wirkung
beinahe einer vollständigen Verzollung gleichkommen
(vgl. S. 75 und 98), hat das Gesetz sie hinsichtlich der hier
in Rede stehenden Rechtswirkung auch tatsächlich gleichgestellt.
Dem Antrage auf Verzollung steht dagegen nicht gleich der
Antrag, die Ware auf Begleitschein I abzufertigen, denn eine
solche Abfertigung fieht einer Verzollung durchaus noch nicht
ähnlich und stellt nur eine vorläufige Sicherungsmaßnahme
für das spätere richtige Aufkommen des Zolles dar (siehe
unten in § 13). Wird also eine Ware, die bis zum 31. Juli
noch einem Satze von 3 RA, von da an aber einem solchen von
5 RM unterliegt, noch am 29. Juli dem Grenzamt gestellt und
von diesem antragsgemäß auf Begleitschein I abgefertigt, so
ist der Zollberechnung, wenn diese Ware erst am 1. August zur
Schlußabfertigung bei einem Amt im Innern des Zollgebietes
vorgeführt wird, der höhere Satz von 5 RM zugrunde zu legen.
Eine Ausnahme sowohl von diesem Grundsatz als auch
von dem, daß die Ware nach ihrer Beschaffenheit zu verzollen
ist, enthält 8 14 der Veredelungsordnung, der bestimmt, daß
die veredelte Ware bei unterbliebener Ausfuhr nach d e m Zollsatz
verzollt wird, der zur Zeit der Abfertigung der u n veredelten
Ware z u r Veredelung, also beim Eingange dieser Ware
galt (näheres unten in § 24). ÄÜhnliches sieht § 19 der Schiffbauzolloronung
vor. Auf eine weitere Ausnahme in der
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