Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Organisation der wirtschaftlichen Arbeit nagt, bedarf keiner Erwähnung. 
Es ist nicht zu erwarten, daß alle Beteiligten sich von dieser Über 
zeugung werden durchdringen lassen. Aber vielleicht ist es nicht 
übertrieben, zu hoffen, daß die wachsende Einsicht und Bildung der 
breiten Volksschichten und die richtige Würdigung und Anerkennung 
der Vertragstreue bei Arbeitern den Kreis derer vermehrt, die auch 
beim Arbeitsvertrage die Innehaltung der übernommenen Pflichten als 
ein sittliches Gebot ansehen. 
10. Kapitel, llechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. 
§ 1. Notwendigkeit und Entwicklung gewerblicher Fachgerichte. 
Die vorhergehenden Darlegungen lassen erkennen, daß das Arbeits 
verhältnis nach vielen Richtungen hin Anlaß zu Rechtsstreitigkeiten 
geben kann. Rechtsstreitigkeiten können schon beim Abschluß des 
Arbeitsverhältnisses, weiter bei dessen Durchführung, bei der Leistung der 
beiderseits übernommenen Verpflichtungen, insbesondere bei der Lohn 
zahlung, bei den Arbeitsbüchern und Lohnbüchern, bei der recht 
mäßigen und bei der rechtswidrigen Lösung des Verhältnisses, bei den 
Zeugnissen usw. entstehen. Derartige Streitigkeiten lediglich den 
ordentlichen Gerichten zuzuweisen, ist nicht zweckmäßig. Denn damit 
würden den Umständlichkeiten und Kosten einer gerichtlichen Proze 
dur viele Differenzen von geringerer Bedeutung unterworfen werden, 
die an sich in einfacherer Weise ausgeglichen werden könnten. Die 
ordentlichen Gerichte würden dadurch in Bezirken mit großer Arbeiter 
bevölkerung stark mit unbedeutenden Streitigkeiten belastet und oft 
überlastet werden und ihre Entscheidung würde, da die Richter nicht 
mit den Einzelheiten und Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses ver 
traut genug erscheinen, den Beteiligten nicht immer den Eindruck 
innerer Begründetheit machen. Überdies würden die Kosten gegen 
über dem Wert des Streitgegenstandes häutig zu hoch erscheinen. So 
weit diese Umstände von der Anrufung der ordentlichen Gerichte ab 
halten, bleibt leicht ein Stachel in den Gemütern der Beteiligten zurück, 
da ein wirklicher Ausgleich unter Abwägung der beiderseitigen Inter 
essen in solchen Fällen nicht stattfindet. Der vorgeschriebene Gang 
des SVerfahrens vor den ordentlichen Gerichten und deren ohnehin 
große Inanspruchnahme für die zahlreichen bürgerlichen Rechtsstrei 
tigkeiten geringeren Umfangs würde es nicht ermöglichen, die Rechts 
streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis so schnell zu erledigen, als 
es das Interesse der Beteiligten in der Regel erfordert. Für die 
in Frage kommenden Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ver 
dienen im allgemeinen richterliche Organe den Vorzug, die den Ver 
hältnissen nahe stehen und über sachkundige Beisitzer verfügen und 
weiterhin befähigt sind, eine schnelle und billige Erledigung her-
	        
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