fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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sehen Könige betragen hat. Der Bergbrief enthält außerdem Vor 
schriften über die Kaduzierung der Bergwerksanteile und Gruben. Her 
vorzuheben ist, daß ein verfallener Teil eines Sozius den übrigen Ge 
sellschaftern zufallen soll, wenn sie die darauf haftenden Lasten über 
nehmen, wenn dies aber nicht geschieht, dem Abte. 
Es mag hier wiederholt angeführt werden, daß z. B. im Statut 
für Massa aus dem 13. Jahrhundert herrschte „il principio della jure com- 
pleta liberta con predominio assoluto del diritto di scoperta e con eslu- 
sione di qualcunque preteso del superficiario“, Villanueva p. 375 \ Ebenso 
beruhten das Sardinische Statut von 1131, das von Iglesias und un 
zählige andere bei Albignente p. 157 —187 aufgeführte Statuten (Ver- 
celli, Novara, Bergamo, Lodi, Valle Scalve, Valtrompia, Trento, Elba, 
Albenga, Argenta, Veletri, Pergola, Murri, Brescia, Sorrento, Custozza 
usw.) auf dem Bergregal, nicht auf dem Grundeigentum; aus ersterem 
wurden Abgaben und Bergbaufreiheit abgeleitet*. Dabei ist zu be 
achten, daß die Regalien allmählich an die Territorialgewalten, vor 
allem auf die Stadtrepubliken übergegangen waren. 
Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und 
Schwabenspiegel. 
Literatur: Die Lehrbücher des deutschen Privatrechts. Arndt, Zeitschrift 
für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 70 S. 250, ferner in der Zeitschrift für 
Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung, Bd. 23 S. 112, Bd. 24 S. 87. Zeumer, Der 
begrabene Schatz im Sachsenspiegel. Mitteilungen des Instituts für österreichische 
Geschichtsforschung XXII. Zycha, Ältestes Bergrecht. Abignente, La proprieta 
del sottosuolo, Roma 1889, p. 109. Villanueva s. m. Miniere in der encyclopedia 
t aliana XV* p. 266. Ermisch, Das sächsische Bergrecht im Mittelalter 1887. 
§ 18. Nachdem durch die vorstehenden Ausführungen vielleicht 
gelungen ist, die im 12. und 13. Jahrhundert weit verbreitete Geltung 
des Bergregals und des damit häufig in Verbindung stehenden Instituts 
der Bergbaufreiheit nachzuweisen, kann nunmehr zum Bergrechte des 
Sachsen- und Schwabenspiegels übergegangen werden. Die Abfassung 
des Sachsenspiegels ist jünger als der Inhalt mehrerer der vorbesproche 
nen Bergordnungen. Man setzt sie in die erste Hälfte des 13. Jahr 
hunderts, etwa in die Zeit von 1224 bis 1235 8 , während der Inhalt 
der Trientiner, Harzer, Schemnitzer, Iglauer und Freiberger schon im 
1 Villanueva p. 375. 
2 Abignente p. 181. 
3 v. Schulte, Lehrbuch der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte, 4. Aufl., 
Stuttgart 1876, S. 167.
	        
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