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sehen Könige betragen hat. Der Bergbrief enthält außerdem Vor
schriften über die Kaduzierung der Bergwerksanteile und Gruben. Her
vorzuheben ist, daß ein verfallener Teil eines Sozius den übrigen Ge
sellschaftern zufallen soll, wenn sie die darauf haftenden Lasten über
nehmen, wenn dies aber nicht geschieht, dem Abte.
Es mag hier wiederholt angeführt werden, daß z. B. im Statut
für Massa aus dem 13. Jahrhundert herrschte „il principio della jure com-
pleta liberta con predominio assoluto del diritto di scoperta e con eslu-
sione di qualcunque preteso del superficiario“, Villanueva p. 375 \ Ebenso
beruhten das Sardinische Statut von 1131, das von Iglesias und un
zählige andere bei Albignente p. 157 —187 aufgeführte Statuten (Ver-
celli, Novara, Bergamo, Lodi, Valle Scalve, Valtrompia, Trento, Elba,
Albenga, Argenta, Veletri, Pergola, Murri, Brescia, Sorrento, Custozza
usw.) auf dem Bergregal, nicht auf dem Grundeigentum; aus ersterem
wurden Abgaben und Bergbaufreiheit abgeleitet*. Dabei ist zu be
achten, daß die Regalien allmählich an die Territorialgewalten, vor
allem auf die Stadtrepubliken übergegangen waren.
Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und
Schwabenspiegel.
Literatur: Die Lehrbücher des deutschen Privatrechts. Arndt, Zeitschrift
für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 70 S. 250, ferner in der Zeitschrift für
Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung, Bd. 23 S. 112, Bd. 24 S. 87. Zeumer, Der
begrabene Schatz im Sachsenspiegel. Mitteilungen des Instituts für österreichische
Geschichtsforschung XXII. Zycha, Ältestes Bergrecht. Abignente, La proprieta
del sottosuolo, Roma 1889, p. 109. Villanueva s. m. Miniere in der encyclopedia
t aliana XV* p. 266. Ermisch, Das sächsische Bergrecht im Mittelalter 1887.
§ 18. Nachdem durch die vorstehenden Ausführungen vielleicht
gelungen ist, die im 12. und 13. Jahrhundert weit verbreitete Geltung
des Bergregals und des damit häufig in Verbindung stehenden Instituts
der Bergbaufreiheit nachzuweisen, kann nunmehr zum Bergrechte des
Sachsen- und Schwabenspiegels übergegangen werden. Die Abfassung
des Sachsenspiegels ist jünger als der Inhalt mehrerer der vorbesproche
nen Bergordnungen. Man setzt sie in die erste Hälfte des 13. Jahr
hunderts, etwa in die Zeit von 1224 bis 1235 8 , während der Inhalt
der Trientiner, Harzer, Schemnitzer, Iglauer und Freiberger schon im
1 Villanueva p. 375.
2 Abignente p. 181.
3 v. Schulte, Lehrbuch der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte, 4. Aufl.,
Stuttgart 1876, S. 167.