Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Politische Wirkungen der veränderten gesellschaftlichen Schichtung. 101 
die Zeit längst unter dem Eindruck der Unzulässigkeit dieser 
Rechte wegen Veraltung. Wurden die Dienstmannen noch zur 
Zeit Heinrichs IV. allgemein als zwischen Unfreien und 
Hörigen stehend erachtet: das Zeitalter Friedrichs J. schließt 
sie schon gern den Edlen und Freien an. Gleichzeitig erwachsen 
ihre bisherigen Dienstgüter, die ihnen ursprünglich nicht nach 
anderem Rechte zukamen, als dem hörigen Bauer seine Hufe, zu 
wirklichen Lehen!: es ist die entscheidende Wendung im Schick— 
sal des Standes. Mit der Entwickelung der Dienstgüter zu 
Lehensgütern tritt für den ministerialischen Besitzstand auch 
der Grundsatz der Unteilbarkeit und Unvexräußerlichkeit ein, ja 
noch mehr, auch der Grundsatz der Individualsuccession setzt 
sich durch: und somit sind alle Momente gegeben, welche die 
Umbildung der Ministerialität zu einem aristokratischen Stande, 
zur untersten Stufe des Adels, nicht bloß begünstigten, sondern 
im Laufe kurzer Zeit sogar unwiderruflich herbeiführen mußten. 
Mit diesen Vorgängen begann sich im Leben aber bald der 
Unterschied zwischen ritterlichen Dienstmannen und Edlen zu 
verwischen; schon um das dahr 1190, nachdem massenhaft freie 
Elemente — besonders in Sachsen — in die Ministerialität 
aufgenommen worden waren, fühlten die Edlen das Bedürfnis, 
den Unterschied zwischen sich und den Dienstmannen durch reichs— 
gerichtliche Entscheidung ausdrücklich betonen zu lassen?; und im 
Landfrieden des Reichs vom Jahre 1235 erscheinen die freien 
Bauern als Untergenossen der Ministerialen. 
Natürlich ließ sich bei solcher Wandlung des Standes der 
bisherige Charakter der Reichsministerialen-Verwaltung nicht 
aufrecht erhalten. Es war ein Vorgang ähnlich dem, darin 
die Grafen einst dem Reiche als Verwaltungsbeamte verloren 
gegangen waren; noch einmal scheiterte die Centralgewalt an 
der Thatsache, daß das von ihr verliehene amtliche Dienstgut 
S. oben S. 68 ff. 
MG. Const. 1, 187, vgl. ebd. 501 (1192), MGLIL. 2, 216 (1209).
	        
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