Politische Wirkungen der veränderten gesellschaftlichen Schichtung. 101
die Zeit längst unter dem Eindruck der Unzulässigkeit dieser
Rechte wegen Veraltung. Wurden die Dienstmannen noch zur
Zeit Heinrichs IV. allgemein als zwischen Unfreien und
Hörigen stehend erachtet: das Zeitalter Friedrichs J. schließt
sie schon gern den Edlen und Freien an. Gleichzeitig erwachsen
ihre bisherigen Dienstgüter, die ihnen ursprünglich nicht nach
anderem Rechte zukamen, als dem hörigen Bauer seine Hufe, zu
wirklichen Lehen!: es ist die entscheidende Wendung im Schick—
sal des Standes. Mit der Entwickelung der Dienstgüter zu
Lehensgütern tritt für den ministerialischen Besitzstand auch
der Grundsatz der Unteilbarkeit und Unvexräußerlichkeit ein, ja
noch mehr, auch der Grundsatz der Individualsuccession setzt
sich durch: und somit sind alle Momente gegeben, welche die
Umbildung der Ministerialität zu einem aristokratischen Stande,
zur untersten Stufe des Adels, nicht bloß begünstigten, sondern
im Laufe kurzer Zeit sogar unwiderruflich herbeiführen mußten.
Mit diesen Vorgängen begann sich im Leben aber bald der
Unterschied zwischen ritterlichen Dienstmannen und Edlen zu
verwischen; schon um das dahr 1190, nachdem massenhaft freie
Elemente — besonders in Sachsen — in die Ministerialität
aufgenommen worden waren, fühlten die Edlen das Bedürfnis,
den Unterschied zwischen sich und den Dienstmannen durch reichs—
gerichtliche Entscheidung ausdrücklich betonen zu lassen?; und im
Landfrieden des Reichs vom Jahre 1235 erscheinen die freien
Bauern als Untergenossen der Ministerialen.
Natürlich ließ sich bei solcher Wandlung des Standes der
bisherige Charakter der Reichsministerialen-Verwaltung nicht
aufrecht erhalten. Es war ein Vorgang ähnlich dem, darin
die Grafen einst dem Reiche als Verwaltungsbeamte verloren
gegangen waren; noch einmal scheiterte die Centralgewalt an
der Thatsache, daß das von ihr verliehene amtliche Dienstgut
S. oben S. 68 ff.
MG. Const. 1, 187, vgl. ebd. 501 (1192), MGLIL. 2, 216 (1209).