2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 687
dezentralisierten wirtschaftlichen (Dotationsgesetze vom 80. April 1873, 8. Juli 1875 und
2. Juni 1902) und zugleich die Träger einer dezentralisierten Staatsverwaltung (Zu—
ständigkeitsgesetz) geworden, letzteres auch insofern, als die Entscheidungen der Provinzial—
instanz vielfach endgültig sind.
Die Organe dieser provinziellen Staats- und Kommunalverwaltung sind durch die
neue Gesetzgebung teils umgebildet, teils neugebildet, indem dem Oberpräsidenten und
dem reorganisierten Provinziallandtage der Provinzialausschuß, der Provinzialrat und der
Landesdirektor hinzugetreten sind. Es sind zwar die Organe der Staats- und Kommunal-—
verwaltung prinzipiell gesondert, da der Oberpräsident und der Provinzialrat als
Staatsbehörden, der Provinziallandtag, der Provinzialausschuß und der Landesdirektor
als kommunale Organe erscheinen. Indessen hat einerseits der Oberpräsident einen Anteil
an der provinziellen Kommunalverwaltung, anderseits hat der Provinziallandtag, und
ganz besonders der Provinzialausschuß, insofern einen Anteil an der Staatsverwaltung,
als der Provinzialrat von dieser Körperschaft gewählt wird. Nur der Landesdirektor hat
lediglich mit Kommunalangelegenheiten zu tun.
Von der sonstigen Organisation weicht Hessen-Nassau insofern ab, als der Pro—
binzialverband wesentlich nur als staatlicher Verwaltungsbezirk besteht, während der
Kommunalverband der Provinz in der Hauptsache durch die beiden Bezirksverbände
für den Regierungsbezirk Kassel und für den Regierungsbezirk Wiesbaden absorbiert
wird. Es gibt daher zwar einen Oberpräsidenten und einen Provinzialrat, es gibt
auch einen Provinziallandtag und einen Provinzialausschuß, sogar einen Landesdirektor
für die ganze Provinz; indessen besteht der Provinziallandiag lediglich aus den Mitgliedern
der beiden Bezirkslandtage und ist nur für diejenigen kommunalen Geschäfte zuständig,
welche durch übereinstimmenden Beschluß der beiden Landtage ihm überwiesen werden.
Hessen-Nassau besteht insofern eigentlich aus zwei Provinzen. Der Schwerpunkt ruht
in den beiden Landtagen, den beiden Landesausschüssen und den beiden Landesdirektoren,
von denen der des Kasseler Bezirks zugleich Landesdirektor der Provinz ist.
Für die Bildung der Provinziallandtage ist die ständische Gliederung prinzipiell
aufgegeben, und nur insofern noch mittelbar beibehalten, als die Kreistage und in den
Stadtkreisen die vereinigten städtischen Kollegien die Wahlen vornehmen uͤnd diese Wahl—
körperschaften selbst auf ständischer Gliederung, wenigstens auf Interessengruppen,
beruhen. Eine direkte Geltendmachung des ständischen Prinzips seitens dieser Wahl—
körperschaften ist jedoch deshalb nicht möglich, weil die Zahl der zu wählenden Abgeordneten
in der Regel nicht drei, sondern zwei beträgt. Die Gefahr einer Majorisierung einer
dieser drei Gruppen durch die beiden anderen liegt dagegen sehr wohl im Bereiche der
Moglichkeit, insbesondere eine Majorisierung der Städte durch die Kreistagsabgeordneten
des platten Landes; in der Tat hat sich die Lage der Städte erheblich verschlechtert,
da ihre Stimmen in den östlichen Provinzen früher etwa den dritten Teil der
Stimmen auf den Provinziallandtagen gebildet hatten, während, nach dem tatsäch—
lichen Zustande bei Erlaß der Provinzialordnung, mit Sicherheit nur auf die von
den 18 selbständigen Stadtkreisen zu wählenden 35 Abgeordneten gerechnet werden
konnte, die Wahl der übrigen 498 Abgeordneten aber durch 2472 Großgrundbesitzer,
2528 Wahlmänner der Landgemeinden und nur durch 1460 Vertreter der Städte
bestimmt wurde.
2. Der Provinzialausschuß.
Der erste Regierungsentwurf von 1873 beabsichtigte einen Provinzialausschuß, der
unter dem Vorsitze des Landesdirektors aus einer Anzahl vom Provinziallandtage ge—
wählter Mitglieder bestehen und außer den Angelegenheiten des Provinzialverbandes auch
noch die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung besorgen sollte, die jedoch damals
nur gering bemessen waren. Es handelte sich also um das Analogon des Kreisausschusses
mit dem Unterschiede, daß für den Vorsitz nicht ein Staatsbeamter mit kommunalem
Beigeschmatte, ern enelter Rm begnter estümt war,