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Das erste Alinea unseres Entwurfs stimmt mit dem des kantons-
rätlichen vollständig überein.
Im zweiten Alinea ist das Wort Zuschlagssteuer durch Er-
gänzungssteuer ersetzt, die Mannssteuer ist weggelassen,” die Ge-
werbesteuer für die Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossen-
schaften ist eingefügt.
Das dritte Alinea, das von der Progression handelt,
musste eine etwas weitergehende Redaktion erhalten. Der
Satz des kantonsrätlichen Entwurfes, dass bei der Erbschafts-
steuer das Gesetz die von der Steuer zu befreienden Ver-
wandtschaftsgrade und Minimalsummen bestimme, ist durch
den allgemein gehaltenen Schlusssatz „Das Nähere bestimmt
das Gesetz“ hier überflüssig geworden.
Der vierte Absatz ist durch die Anregung einer verstärkten
degressiven Steueranlage überflüssig geworden. Kleine Vermögen
und Einkommen werden dürch unsere Vorschläge besser geschont
als durch die Bestimmung des kantonsrätlichen Entwurfs.
Im fünften Absatz haben wir die Bestimmung weggelassen,
dass die Gemeinden keinen Anteil an der Erbschaftssteuer haben
sollen. Wir gehen dabei von der Ansicht aus, dass ein etwas
schärferes Steuergesetz eher Aussicht auf Annahme beim Volke
hätte, wenn man die Gemeinden an dem Ertrage der Erbschafts-
steuer z. B. mit einem Viertel könnte partizipieren lassen. Jeden-
falls sollte man die Möglichkeit einer derartigen Regelung nicht
durch eine gegenteilige Verfassungsbestimmung unterbinden.
Alinea 6, das die Steuerprivilegien zu Gunsten einzelner
Privaten und Erwerbsgesellschaften ausschliesst, haben wir un-
verändert aufgenommen. Diese schon in der geltenden Verfassung
enthaltene Vorschrift hat durchaus unsere Zustimmung, in der
Meinung, dass weder der Staat noch die Gemeinden das Recht
haben sollen, durch besondere Abmachungen einzelnen Steuer-
pflichtigen ausnahmsweise Vergünstigungen zu gewähren.
Den letzten Absatz des kantonsrätlichen Entwurfes, der die
Bestimmung enthält, dass keine neuen Steuern auf den Konsum
unentbehrlicher Lebensmittel gelegt werden dürfen, haben wir als
selbstverständlich gestrichen. Diesem Grundsatz wird nachgelebt,
auch ohne dass er in der Verfassung steht.