32 Unklarheiten b. Beratung d. ReichsEinkSt. i. b- Nat -V
gekommen, daß nicht unbedingt notwendig ist, daß di«
betreffende Wertverminderung sich in dem betreffenden
Jahre ereignet hat, sondern es kann auch eine Abschrei
bung vorgenommen werden, obwohl die Wertverminde
rung schon mehrere Jahre zurückliegt.
Wenn wir dem Antrag Düringer zustimmen
wollten, so würde das bedeuten, daß der betreffende Be
sitzer dieser Dreschmaschine berechtigt ist, heute zu sagen:
Wenn ich mir in zehn Jahren eine neue Dreschmaschine
anschaffe, so wird sie 100 000 M. kosten; um diese
Dreschmaschine nach 20 Jahren anschaffen zu können,
will ich nicht nur meine jetzige Dreschmaschine auf Null
abschreiben, sondern will außerdem jährlich 5000 M.
zurückstellen, um nach 20 Jahren die Kosten der neuen
Dreschmaschine bezahlen zu können. Das ist ganz un
denkbar."
Namentlich aus diesem letzten Absatz, insbesondere der
Wendung „auf Null abschreiben" ist zu entnehmen, daß
B l u n ck doch schließlich nur die buchmäßigen Abschreibungen
des Kaufmanns vorschwebten, und daß er für diese die
Höchstgrenze im Anschaffungspreise sah. Aus dem voran
gehenden Absatz aber ergibt sich, daß der Redner gar nicht
die Fassung der Regierungsvorlage „Absetzungen für Ab
nutzung" im Auge hatte, sondern die des Ausschusses „Ab
schreibungen für Wertverminderung", und daß diese so, wie
sie Vlunck auffaßte, etwas ganz anderes sein sollten, wie
„Absetznnen für Abnutzung". Das zeigt sich insbesondere
darin, daß B l n n ck es für zulässig erachtete, Abschreibungen
für Wertverminderung nach § 13 auch vorzunehmen, „obwohl
die Wertverminderung schon mehrere Jahre zurückliegt." Das
aber ist mit dem Begriffe „Absetzungen für Abnutzung" und
der „Werbungskosten" völlig unvereinbar, wenn das steuer
bare Einkommen als das Ergebnis der Wirtschaft eines be
stimmten Jahres betrachtet und besteuert wird.
Der Abgeordnete G o t h e i n bemerkte damals, es sei „eine
Anmöglichkeit, ein industrielles Unternehmen, auch ein rein
kaufmännisches, mit eigenem Geschäftslokal und eigenen Ma
schinen fortzuführen, wenn man sich lediglich auf Abschrei
bungen von Anschaffungswerten beschränken will
und nicht gleichzeitig Rücklagen für einen Erneuerungsfonds
vorsieht." Dieser Satz klingt vielleicht so, als ginge Redner
von der Auffassung aus, § 13 gestatte nur Abschreibungen
von Anschaffungswerten. Aber damals bildete den Ausgangs
punkt der ganzen Erörterung gar nicht mehr der Wortlaut
der Regierungsvorlage „Absetzungen für Abnutzung" son
dern der Vorschlag des Ausschusses, statt dessen zu sagen „Ab
schreibungen für Wertverminderung". Vor allem aber fuhr