Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Unklarheiten  b.  Beratung  d.  ReichsEinkSt.  i.  b-  Nat-V-  31
und  Landwirts  behandelt  hatten.  Nur  hatte  Mösle  nicht,
wie  seinerzeit  der  preußische  Generalsteuerdirektor  Burghart
  gegenüber  der  gleichen  Unklarheit  (vgl.  oben),  den
Kern  herauszuschälen  und  das  von  dem  der  buchmäßigen  Abschreibungen ­
  des  Kaufmanns  verschiedene  Wesen  der  Absetzungen ­
  für  Abnutzung  zu  präzisieren  verstanden.
Dem  Berichterstatter,  Abg.  Dr.  B  l  u  n  ck  schwebte  zwar
der  Unterschied  der  Absetzungen  nach  §  13  Ziff.  1  b  von  den
kaufmännischen  Abschreibungen  vor,  aber  doch  anscheinend  nur
insoweit,  als  er  auf  die  „nicht  kaufmännischen  Betriebe"
hinwies,  während  doch  §  13  a.  a.  O.  einen  „Betrieb"  überhaupt
nicht  notwendig  voraussetzt.  B  l  u  n  ck  führte  aus  (Sten.-Ber.
S.  4581  C.  ff.):
„Es  handelt  sich  darum,  ob  auch  solche  Beträge  abgezogen ­
  werden  dürfen,  die  für  die  Neuanschaffung
von  Gegenständen  später  einmal  verauslagt  werden
sollen.  Das  geht  zu  weit.  Danach  würde  z.  B.  ein
Landwirt,  der  heute  eine  Dreschmaschine  im  Gebrauch
hat  —  ich  will  in  Klammern  bemerken,  daß  alle  diese
Bestimmungen  im  §  13  auf  diejenigen  Personen,  die
Handelsbücher  nach  den  Vorschriften  des  HGB.  zu  führen ­
  haben,  die  also  auf  Grund  der  Bilanz  zu  versteuern ­
  haben,  überhaupt  nicht  Anwendung  finden  —  ich
widerhole  also:  Wenn  der  Landwirt,  der  im  Besitze
einer  Dreschmaschine  ist,  diese  Maschine  nach  normalen
Sätzen  bis  zum  Reste  abschreibt,  dann  ist  nichts  dagegen ­
  einzuwenden.  Das  ist  im  §  13  vorgesehen.  Ich
möchte  im  Gegenteil  erklären,  daß  wir  gerade  im  Ausschuß ­
  klargestellt  haben,  daß  wir  das  Bedürfnis  als
berechtigt  anerkennen,  diese  Abschreibung  nach  vernünftigem ­
  kaufmännischem  Geschtspunkte  auch  bei  nicht  kaufmännischen ­
  Betrieben  stattfinden  zu  lassen.  Wir  haben
gerade  zu  diesem  Zwecke  einen  in  einer  anderen  Richtung ­
  gehenden  Antrag  im  Ausschüsse  hart  bekämpft,
der  dann  schließlich  zurückgezogen  worden  ist,  und  jetzt
die  auf  Nr.  2167  beantragte  Formulierung  vorgeschlagen, ­
  wonach  ausdrücklich  Abschreibungen  für  „Wertverminderungen" ­
  zugelassen  werden  sollen,  so  daß  nicht
nur  die  Abschreibungen  für  die  Abnutzung  in  Frage
kommen,  sondern  darüber  hinaus  alle  durch  die  Konjunktur ­
  und  sonstigen  Umstände  bedingten  Wertverminderungen, ­
  überhaupt  jede  Wertverminderung  irgendwelcher ­
  Art  berücksichtigt  werden  kann.  Wir  sind  dadurch ­
  den  Bedürfnissen  der  Gewerbetreibenden  und  der
sonstigen  in  Betracht  kommenden  Steuerpflichtigen  entgegengekommen; ­
  wir  sind  auch  weiter  dahin  entgegen-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.