Unklarheiten b. Beratung d. ReichsEinkSt. i. b- Nat-V- 31
und Landwirts behandelt hatten. Nur hatte Mösle nicht,
wie seinerzeit der preußische Generalsteuerdirektor Burghart
gegenüber der gleichen Unklarheit (vgl. oben), den
Kern herauszuschälen und das von dem der buchmäßigen Abschreibungen
des Kaufmanns verschiedene Wesen der Absetzungen
für Abnutzung zu präzisieren verstanden.
Dem Berichterstatter, Abg. Dr. B l u n ck schwebte zwar
der Unterschied der Absetzungen nach § 13 Ziff. 1 b von den
kaufmännischen Abschreibungen vor, aber doch anscheinend nur
insoweit, als er auf die „nicht kaufmännischen Betriebe"
hinwies, während doch § 13 a. a. O. einen „Betrieb" überhaupt
nicht notwendig voraussetzt. B l u n ck führte aus (Sten.-Ber.
S. 4581 C. ff.):
„Es handelt sich darum, ob auch solche Beträge abgezogen
werden dürfen, die für die Neuanschaffung
von Gegenständen später einmal verauslagt werden
sollen. Das geht zu weit. Danach würde z. B. ein
Landwirt, der heute eine Dreschmaschine im Gebrauch
hat — ich will in Klammern bemerken, daß alle diese
Bestimmungen im § 13 auf diejenigen Personen, die
Handelsbücher nach den Vorschriften des HGB. zu führen
haben, die also auf Grund der Bilanz zu versteuern
haben, überhaupt nicht Anwendung finden — ich
widerhole also: Wenn der Landwirt, der im Besitze
einer Dreschmaschine ist, diese Maschine nach normalen
Sätzen bis zum Reste abschreibt, dann ist nichts dagegen
einzuwenden. Das ist im § 13 vorgesehen. Ich
möchte im Gegenteil erklären, daß wir gerade im Ausschuß
klargestellt haben, daß wir das Bedürfnis als
berechtigt anerkennen, diese Abschreibung nach vernünftigem
kaufmännischem Geschtspunkte auch bei nicht kaufmännischen
Betrieben stattfinden zu lassen. Wir haben
gerade zu diesem Zwecke einen in einer anderen Richtung
gehenden Antrag im Ausschüsse hart bekämpft,
der dann schließlich zurückgezogen worden ist, und jetzt
die auf Nr. 2167 beantragte Formulierung vorgeschlagen,
wonach ausdrücklich Abschreibungen für „Wertverminderungen"
zugelassen werden sollen, so daß nicht
nur die Abschreibungen für die Abnutzung in Frage
kommen, sondern darüber hinaus alle durch die Konjunktur
und sonstigen Umstände bedingten Wertverminderungen,
überhaupt jede Wertverminderung irgendwelcher
Art berücksichtigt werden kann. Wir sind dadurch
den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden und der
sonstigen in Betracht kommenden Steuerpflichtigen entgegengekommen;
wir sind auch weiter dahin entgegen-