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Wolf-, Luchs-, Robben-, Seehund-, Fischotter-,
Tiger-, Pantherfelle, auch bearbeitet oder gefärbt,
für das Pud '
3. Schaf- und Ziegenfelle, unbearbeitet und
ungefärbt, für das Pud
Vertragsgemäss: Aus 3. Zickelfelle, enthaart,
nicht gegerbt, für das Pud
4. Felle, die in die Häfen des Gouvernements
Archangelsk von den dortigen Bewohnern auf
russischen Schiffen eingeführt werden:
a) Fuchs- und Marderfelle, für das Pud .
b) Walross-, Rentier-, Seehund- und Delphin
felle, sowie alle anderen von russischen
Jägern und Fischern erbeuteten Rauch
waren, ausser den unter lit. a dieses
Punktes genannten
5. Rauchwaren jeder Art, mit Ausnahme der
besonders genannten:
a) bearbeitet oder gefärbt, für das Pud .
a) Vertragsgemäss: zugerichtet oder gefärbt,
für das Pud
b) unbearbeitet und ungefärbt, für das Pud
Anmerkung. Bisamratten- und Eich
hörnchenschwänze jeder Beschaffenheit gehören
unter P. 5 lit. a dieses Artikels.
Vertragsgemäss: Anmerkung 1. Gefärbte Bisam-,
Kaninchen-, Opossum- und Waschbärfelle werden
mit 25 Rubel für das Pud verzollt.
Vertragsgemäss: Anmerkung 2. Die in P. 5
lit. a und in der vorstehenden Anmerkung bezeich-
neten Felle unterliegen den dort festgesetzten Zöllen,
auch wenn die Zurichtung oder Färbung vor
genommen worden ist, um Felle aus P. 1 dieses
Artikels nachzuahmen.
Schafpelze, die nicht mit Zeugstoff überzogen
sind, auch wenn sie mit einfacher Stickerei versehen sind
— nach Art. 56, mit einem Aufschlag von 50% gemäss
Anm. 1 zum Art. 209 (C. 99, Nr. 23 463).
Nach einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse
der Tarif kommission ist der in der Anm. zu Art. 209 des Zoll
tarifs vorgesehene Zuschlag von 50 v. H. nur von solchen
genähten Pelzen zu erheben, die aus den Fellen
mehrerer Tiere zusammengesetzt sind oder die doch jeden-
15—R
1,50 R
0,7.5 Ii
15,— R
zollfrei.
50,— R
50,— R
40,— R