Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Wolf-, Luchs-, Robben-, Seehund-, Fischotter-, 
Tiger-, Pantherfelle, auch bearbeitet oder gefärbt, 
für das Pud ' 
3. Schaf- und Ziegenfelle, unbearbeitet und 
ungefärbt, für das Pud 
Vertragsgemäss: Aus 3. Zickelfelle, enthaart, 
nicht gegerbt, für das Pud 
4. Felle, die in die Häfen des Gouvernements 
Archangelsk von den dortigen Bewohnern auf 
russischen Schiffen eingeführt werden: 
a) Fuchs- und Marderfelle, für das Pud . 
b) Walross-, Rentier-, Seehund- und Delphin 
felle, sowie alle anderen von russischen 
Jägern und Fischern erbeuteten Rauch 
waren, ausser den unter lit. a dieses 
Punktes genannten 
5. Rauchwaren jeder Art, mit Ausnahme der 
besonders genannten: 
a) bearbeitet oder gefärbt, für das Pud . 
a) Vertragsgemäss: zugerichtet oder gefärbt, 
für das Pud 
b) unbearbeitet und ungefärbt, für das Pud 
Anmerkung. Bisamratten- und Eich 
hörnchenschwänze jeder Beschaffenheit gehören 
unter P. 5 lit. a dieses Artikels. 
Vertragsgemäss: Anmerkung 1. Gefärbte Bisam-, 
Kaninchen-, Opossum- und Waschbärfelle werden 
mit 25 Rubel für das Pud verzollt. 
Vertragsgemäss: Anmerkung 2. Die in P. 5 
lit. a und in der vorstehenden Anmerkung bezeich- 
neten Felle unterliegen den dort festgesetzten Zöllen, 
auch wenn die Zurichtung oder Färbung vor 
genommen worden ist, um Felle aus P. 1 dieses 
Artikels nachzuahmen. 
Schafpelze, die nicht mit Zeugstoff überzogen 
sind, auch wenn sie mit einfacher Stickerei versehen sind 
— nach Art. 56, mit einem Aufschlag von 50% gemäss 
Anm. 1 zum Art. 209 (C. 99, Nr. 23 463). 
Nach einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse 
der Tarif kommission ist der in der Anm. zu Art. 209 des Zoll 
tarifs vorgesehene Zuschlag von 50 v. H. nur von solchen 
genähten Pelzen zu erheben, die aus den Fellen 
mehrerer Tiere zusammengesetzt sind oder die doch jeden- 
15—R 
1,50 R 
0,7.5 Ii 
15,— R 
zollfrei. 
50,— R 
50,— R 
40,— R
	        
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