Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schuhmacher. 
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14) Zum Viertzehenden wehre es Sache, dasz sich von unsern 
Gesellen einer oder mehr freventlich anstellen und sich nicht wollen 
^^rafifen laszen, dehnen soll das Ambt Macht haben, die Arbeit zue 
^^gen und sein Zeig nicht folgen laszen, bisz er sich mit Meister 
Gesellen vergliechen hatt. 
15) Zum funfftzehenden wehre es, dasz jemandt den andern 
^^¡nen Knecht aufspräche, der sol geben 10 Mrc. 
16) Zum Sechstzehenden es soll niemandt Schuch verkauffen, 
drauszen zue Landt gemacht sein, und wo sie die Werck- 
Jl'^istere finden, die sollen sie nehmen und bringen sie den Ampt- 
^^'^en bei Verlust der Arbeit und ernsten Straffe. 
17) Zum Siebentzehenden welcher Mann, der einen Lehrjungen 
sich nehmen will, der soll erstlich des Jungen Zeugnus ablegen 
dem Ampte oder fur dem Elterman in Heisein etzlicher Ampt- 
/"^der, das der Junge echt und recht auch von Vater und Mutter 
^•derseits Teutscher Nation gebohren, oder sein Meister soll ihne 
^^rhürgen, das er im ersten halben Jahre sein Zeugnus dem Ampt 
Schaffen oder den Jungen genzlich ausz seinem Hausz ab 
wollen bei Straffe 60 Mrc.; und wirdt ein Meister einen 
¿^'’gen ohn Wiszenschafft und Zuelasz des Eltermans zuesezen, 
soll geben 15 Mrc. und den Jungen zur Stund abschaffen, bisz 
gute Zeugnusz bringet, da er mit fur dem Ampte bestahn 
^gk. Ferner soll der Junge nach Verflieszung seiner Lehrjahre 
20 jMrc, ehe er ausz seiner ILehrzek ivirdt loszgesprochen ; 
^ntheffe ein Jungre seinem Meister, ehe die Ivehrjahren ausz 
der soll wieder aufs New seine Lehrjahr voll auszdienen. 
V, '«) Zum Achtzehenden wehre eine Fraw in dem Werke, derer 
abstürbe, der soll man alle Redligkeit halten zwei Jahr nach 
k'"' ^VLinnes TTode, gleich v,ie ihr MTann der Redhgkeitt )(e. 
""^cht hatt. 
«oll 
kb 
*9) Zum Neuntzehenden 
die Hruder alle gähn, 
3 Mrc. Straff. 
wan 
wer 
der Alterman Uhrlaub giebt, so 
darüber sizen bleibet, der soll 
*«) Zun, Zwantzigsten wehre es, das in unserm Wercke ein 
kranck wurde und nicht zu vermehren hette, dem soll der 
^■■'"an thun zun, ersten Mahl sechs Mrc., zum andern Mahl 
und zum dritten Mahl 6 Mrc.; wird er wiederumb zue Rechte
	        
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