Schuhmacher.
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14) Zum Viertzehenden wehre es Sache, dasz sich von unsern
Gesellen einer oder mehr freventlich anstellen und sich nicht wollen
^^rafifen laszen, dehnen soll das Ambt Macht haben, die Arbeit zue
^^gen und sein Zeig nicht folgen laszen, bisz er sich mit Meister
Gesellen vergliechen hatt.
15) Zum funfftzehenden wehre es, dasz jemandt den andern
^^¡nen Knecht aufspräche, der sol geben 10 Mrc.
16) Zum Sechstzehenden es soll niemandt Schuch verkauffen,
drauszen zue Landt gemacht sein, und wo sie die Werck-
Jl'^istere finden, die sollen sie nehmen und bringen sie den Ampt-
^^'^en bei Verlust der Arbeit und ernsten Straffe.
17) Zum Siebentzehenden welcher Mann, der einen Lehrjungen
sich nehmen will, der soll erstlich des Jungen Zeugnus ablegen
dem Ampte oder fur dem Elterman in Heisein etzlicher Ampt-
/"^der, das der Junge echt und recht auch von Vater und Mutter
^•derseits Teutscher Nation gebohren, oder sein Meister soll ihne
^^rhürgen, das er im ersten halben Jahre sein Zeugnus dem Ampt
Schaffen oder den Jungen genzlich ausz seinem Hausz ab
wollen bei Straffe 60 Mrc.; und wirdt ein Meister einen
¿^'’gen ohn Wiszenschafft und Zuelasz des Eltermans zuesezen,
soll geben 15 Mrc. und den Jungen zur Stund abschaffen, bisz
gute Zeugnusz bringet, da er mit fur dem Ampte bestahn
^gk. Ferner soll der Junge nach Verflieszung seiner Lehrjahre
20 jMrc, ehe er ausz seiner ILehrzek ivirdt loszgesprochen ;
^ntheffe ein Jungre seinem Meister, ehe die Ivehrjahren ausz
der soll wieder aufs New seine Lehrjahr voll auszdienen.
V, '«) Zum Achtzehenden wehre eine Fraw in dem Werke, derer
abstürbe, der soll man alle Redligkeit halten zwei Jahr nach
k'"' ^VLinnes TTode, gleich v,ie ihr MTann der Redhgkeitt )(e.
""^cht hatt.
«oll
kb
*9) Zum Neuntzehenden
die Hruder alle gähn,
3 Mrc. Straff.
wan
wer
der Alterman Uhrlaub giebt, so
darüber sizen bleibet, der soll
*«) Zun, Zwantzigsten wehre es, das in unserm Wercke ein
kranck wurde und nicht zu vermehren hette, dem soll der
^■■'"an thun zun, ersten Mahl sechs Mrc., zum andern Mahl
und zum dritten Mahl 6 Mrc.; wird er wiederumb zue Rechte