Contents: Grundteilungsgesetz

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betont, daß der ganze § 16 sich bloß mit dem Inhalt des 
Kaufvertrages befasse. Der Vorkaufsberechtigte solle durch 
den Inhalt des Kaufvertrags in der Ausübung seiner Rechte 
nicht behindert werden können. Aber durch den Kaufvertrag 
könnten doch die Kontrahenten des Kaufvertrages niemals 
Rechte Dritter beeinträchtigen. Wenn also in einem Kauf- 
vertrage stehe, die und die Hypothek werde übernommen, 
dann sei eine solche Vereinbarung für den Bestand des 
Hypothekenrechts belanglos, die Hypothek bleibe auf alle 
Fälle bestehen. Zweifelhaft bleibe nur, ob unter den Kon- 
trahenten eine Verpflichtung bestehe, die Hypothek zur 
Löschung zu bringen, oder nicht. Also der Dritte werde 
dadurch nicht berührt. 
Der dritte Redner bemerkte. in der' Defitition 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Kauf werde aus- 
drücklich nur das bar zu zahlende Geld als Kaufpreis be- 
stimmt. Alles andere sei Nebenleistung. Wenn deshalb 
eine Last aus Abteilung Il übernommen werde und das in 
dem Vertrag ausdrücklich gesagt werde, dann sei das eine 
Nebenleistung, und so werde die Auslegung durch die Ge- 
richte erfolgen. 
Der fünfte Redner führte aus, dem Vorredner 
sei es nur auf den Fall angekommen, daß die Gegenleistung 
für Überlassung des Grundstücks sich zusammensetze aus dem 
bar zu zahlenden Kaufpreise und der übernahme bereits 
vorhandener eingetragener Rechte. Die Frage, ob diese 
Rechte auch unter § 16 als Nebenleistungen fielen, sei schon 
von dem Regierungsvertreter dahin beantwortet worden, die 
eingetragenen Rechte fielen unter keinen Umständen 
darunter. Wenn der Kaufpreis sich aus einer Barzahlung 
und der Übernahme von Rechten zusammensetze, würden 
dies niemals Nebenleistungen im jurisstischen Sinne sein. 
Es sei die Normierung des Kaufpreises. Die übernahme 
der Rechte bleibe immer Teil des Kaufpreises, Essentiale 
des Vertrages, und niemals Nebenleistung. 
Die Bestimmung über die Vertragsstrafen müsse 
natürlich aufrecht erhalten werden, sonst würde ja die Aus- 
übung des Vorkaufsrechts unmöglich werden, weil exorbitant 
hohe Vertragsstrafen festgesektt werden könnten. Aber 
zweifellos werde bei der Bemessung des Wertes, der als 
Entschädigung zu zahlen sei, eine solche Vertragsstrafe von 
dem Richter nicht gewürdigt werden. 
Der dritte Redner bemerkte noch einmal, nach 
den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetßbuchs über den 
Kauf sei Hauptleistung Zahlung des baren Geldes, Neben- 
leistungen seien alle anderen Leistungen. Nicht die Er- 
klärung des Regierungsvertreters werde später maßgebend 
sein, sondern das Geset. f 
Der Unterstaatssetretär des . Justizg- 
ministeriums wies auf die Bestimmung des Bürger- 
lichen Gesetbuches in § 434 hin, die die Frage zweifelsfrei 
erledigten. Daraus ergebe sich, daß, wenn im Vertrage 
weiter nichts bestimmt sei, das Grundstück frei von allen 
Rechten und Belastungen gestellt werden müsse. Aber 
selbstverständlich sei es nur eine Verpflichtung des Käufers, 
diese Freistellung herbeizuführen. Wenn eine Hypothek 
eingetragen und wenn nichts bestimmt werde, ergebe sich aus 
dem Kaufvertrage die Verpflichtung des Verkäufers, die 
Hypothek zu beseitigen. Aber die Hypothek könne nur be- 
seitigt werden mit Zustimmung des Berechtigten. Nur 
darum handle es sich bei der von dem Vorredner genannten 
„Nebenleistung“, ob. der Käufer den Verkäufer von dieser 
Verpflichtung befreie oder nicht. Es könne nicht zweifelhaft 
sein, daß durch den Kaufvertrag eingetragene Rechte Dritter 
allein nicht berührt werden könnten. 
Der sechzehnte Redner hatte ebenfalls Be- 
denken, ob es sich im Falle des §$ 16 um eine Nebenleistung
	        
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