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betont, daß der ganze § 16 sich bloß mit dem Inhalt des
Kaufvertrages befasse. Der Vorkaufsberechtigte solle durch
den Inhalt des Kaufvertrags in der Ausübung seiner Rechte
nicht behindert werden können. Aber durch den Kaufvertrag
könnten doch die Kontrahenten des Kaufvertrages niemals
Rechte Dritter beeinträchtigen. Wenn also in einem Kauf-
vertrage stehe, die und die Hypothek werde übernommen,
dann sei eine solche Vereinbarung für den Bestand des
Hypothekenrechts belanglos, die Hypothek bleibe auf alle
Fälle bestehen. Zweifelhaft bleibe nur, ob unter den Kon-
trahenten eine Verpflichtung bestehe, die Hypothek zur
Löschung zu bringen, oder nicht. Also der Dritte werde
dadurch nicht berührt.
Der dritte Redner bemerkte. in der' Defitition
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Kauf werde aus-
drücklich nur das bar zu zahlende Geld als Kaufpreis be-
stimmt. Alles andere sei Nebenleistung. Wenn deshalb
eine Last aus Abteilung Il übernommen werde und das in
dem Vertrag ausdrücklich gesagt werde, dann sei das eine
Nebenleistung, und so werde die Auslegung durch die Ge-
richte erfolgen.
Der fünfte Redner führte aus, dem Vorredner
sei es nur auf den Fall angekommen, daß die Gegenleistung
für Überlassung des Grundstücks sich zusammensetze aus dem
bar zu zahlenden Kaufpreise und der übernahme bereits
vorhandener eingetragener Rechte. Die Frage, ob diese
Rechte auch unter § 16 als Nebenleistungen fielen, sei schon
von dem Regierungsvertreter dahin beantwortet worden, die
eingetragenen Rechte fielen unter keinen Umständen
darunter. Wenn der Kaufpreis sich aus einer Barzahlung
und der Übernahme von Rechten zusammensetze, würden
dies niemals Nebenleistungen im jurisstischen Sinne sein.
Es sei die Normierung des Kaufpreises. Die übernahme
der Rechte bleibe immer Teil des Kaufpreises, Essentiale
des Vertrages, und niemals Nebenleistung.
Die Bestimmung über die Vertragsstrafen müsse
natürlich aufrecht erhalten werden, sonst würde ja die Aus-
übung des Vorkaufsrechts unmöglich werden, weil exorbitant
hohe Vertragsstrafen festgesektt werden könnten. Aber
zweifellos werde bei der Bemessung des Wertes, der als
Entschädigung zu zahlen sei, eine solche Vertragsstrafe von
dem Richter nicht gewürdigt werden.
Der dritte Redner bemerkte noch einmal, nach
den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetßbuchs über den
Kauf sei Hauptleistung Zahlung des baren Geldes, Neben-
leistungen seien alle anderen Leistungen. Nicht die Er-
klärung des Regierungsvertreters werde später maßgebend
sein, sondern das Geset. f
Der Unterstaatssetretär des . Justizg-
ministeriums wies auf die Bestimmung des Bürger-
lichen Gesetbuches in § 434 hin, die die Frage zweifelsfrei
erledigten. Daraus ergebe sich, daß, wenn im Vertrage
weiter nichts bestimmt sei, das Grundstück frei von allen
Rechten und Belastungen gestellt werden müsse. Aber
selbstverständlich sei es nur eine Verpflichtung des Käufers,
diese Freistellung herbeizuführen. Wenn eine Hypothek
eingetragen und wenn nichts bestimmt werde, ergebe sich aus
dem Kaufvertrage die Verpflichtung des Verkäufers, die
Hypothek zu beseitigen. Aber die Hypothek könne nur be-
seitigt werden mit Zustimmung des Berechtigten. Nur
darum handle es sich bei der von dem Vorredner genannten
„Nebenleistung“, ob. der Käufer den Verkäufer von dieser
Verpflichtung befreie oder nicht. Es könne nicht zweifelhaft
sein, daß durch den Kaufvertrag eingetragene Rechte Dritter
allein nicht berührt werden könnten.
Der sechzehnte Redner hatte ebenfalls Be-
denken, ob es sich im Falle des §$ 16 um eine Nebenleistung