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für den Eeschäftssitz des ausländischen Verkäufers zu
ständige Konsulatsbehörde nicht die Übereinstimmung des
Rechnungspreises mit den Geschäftsbüchern und Schrift
stücken des Verkäufers und sonst verfügbaren Unterlagen
bescheinigt. Da die mangels einer solchen Bescheinigung
vorgesehene zollamtliche Erhöhung des angemeldeten
Wertes keineswegs auf der anderen Seite die Möglich
keit ausschließt, daß unter Absehung von der Verzollung
das Ankaufsrecht auf Grund des angemeldeten Wertes
ausgeübt wird, so läuft die Maßnahme auf den Ausschluß
jedes ausländischen Verkäufers vom deutschen Markte
hinaus, der nicht die konsularische Beglaubigung seiner
Rechnung beibringt. Eine Wertanmeldung mit der Rech
nung eines solchen Verkäufers würde von den Zollbeam
ten dem Prüfungsamt überwiesen werden. Ein zweifel
los zu niedrig angegebener Wert zöge die Ausübung
des Ankaufsrechtes des Reiches nach sich, während wie
derum der etwaigenfalls richtig angegebene Preis nur
nach Erhöhung um 50 °/o als zollzuschlagspflichtiger
Wert behandelt wird. Kein ausländischer Verkäufer,
der nach Deutschland Geschäfte machen will, kann darum
der deutschen Konsulatsbehörde oder den Tabaksachver
ständigen, die den Konsulaten in Amsterdam und Rotter
dam beigegeben sind, die Einsichtnahme in diejenigen
Geschäftsbücher, Schriftstücke mb] Unterlagen verweigern,
deren Vorlegung zur Ermittelung der Glaubwürdigkeit
des Rechnungspreises für erforderlich erachtet wird.
Ltffner, Zur Wertzollsrags. 4