Contents: Zur Wertzollfrage

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für den Eeschäftssitz des ausländischen Verkäufers zu 
ständige Konsulatsbehörde nicht die Übereinstimmung des 
Rechnungspreises mit den Geschäftsbüchern und Schrift 
stücken des Verkäufers und sonst verfügbaren Unterlagen 
bescheinigt. Da die mangels einer solchen Bescheinigung 
vorgesehene zollamtliche Erhöhung des angemeldeten 
Wertes keineswegs auf der anderen Seite die Möglich 
keit ausschließt, daß unter Absehung von der Verzollung 
das Ankaufsrecht auf Grund des angemeldeten Wertes 
ausgeübt wird, so läuft die Maßnahme auf den Ausschluß 
jedes ausländischen Verkäufers vom deutschen Markte 
hinaus, der nicht die konsularische Beglaubigung seiner 
Rechnung beibringt. Eine Wertanmeldung mit der Rech 
nung eines solchen Verkäufers würde von den Zollbeam 
ten dem Prüfungsamt überwiesen werden. Ein zweifel 
los zu niedrig angegebener Wert zöge die Ausübung 
des Ankaufsrechtes des Reiches nach sich, während wie 
derum der etwaigenfalls richtig angegebene Preis nur 
nach Erhöhung um 50 °/o als zollzuschlagspflichtiger 
Wert behandelt wird. Kein ausländischer Verkäufer, 
der nach Deutschland Geschäfte machen will, kann darum 
der deutschen Konsulatsbehörde oder den Tabaksachver 
ständigen, die den Konsulaten in Amsterdam und Rotter 
dam beigegeben sind, die Einsichtnahme in diejenigen 
Geschäftsbücher, Schriftstücke mb] Unterlagen verweigern, 
deren Vorlegung zur Ermittelung der Glaubwürdigkeit 
des Rechnungspreises für erforderlich erachtet wird. 
Ltffner, Zur Wertzollsrags. 4
	        
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