Full text : Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

d.
LÜBECK UND DER URSPRUNG DER
RATSVERFASSUNG

Den 16. Band der Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und
Altertumskunde eröffnete Hermann Bloch mit einer Untersuchung, die
vom Freibrief Friedrichs I. für Lübeck vom Jahre 1188!) ausgehend den
Ursprung der Ratsverfassung in den deutschen Städten behandelt. Indem
Bloch die in den letzten Jahren geäußerten Bedenken gegen die formelle und
inhaltliche Echtheit des Barbarossaprivilegs nachprüft, stellt er fest, daß das
Barbarossaprivileg nicht mehr als Zeugnis für das Vorhandensein eines Rates
in Lübeck noch im zwölften Jahrhundert dienen könne, da erst seine 1225
erfolgte Verfälschung die consules in seinen Wortlaut hineingebracht habe.
Und indem Bloch dann weiter in einem Überblick über die Verhältnisse
anderer deutscher Städte alle nicht ganz einwandfrei gesicherten Nachrichten
 über das Vorkommen von consules grundsätzlich ausscheidet, kommt
er zu dem Ergebnis, daß nicht in den Gründungsstädten, sondern in den
oberrheinischen Bischofsstädten die Wiege der Ratsverfassung für Deutschland
 zu suchen sei.
Blochs Ausführungen trafen in der Ablehnung eines Rats in Lübeck für
das ausgehende zwölfte Jahrhundert mit dem Ergebnis von Untersuchungen
zusammen, die Oppermann 1911 in den Hansischen Geschichtsblättern veröffentlicht
 hatte?); in diesem Punkte stimmten sie auch mit einer kurze Zeit
später erschienenen Freiburger Dissertation®) überein; im bestimmten
Gegensatz stehen sie aber zu den älteren, sowohl in der allgemeinen Literatur
als auch in den mehr auf Lübeck bezüglichen Arbeiten, welche den Ursprung
 der Ratsverfassung in Lübeck mit der Tätigkeit Heinrichs des Löwen
in mehr oder minder nahen Zusammenhang bringen 4).
Der Tatsache der Verfälschung des Barbarossaprivilegs wird sich gewiß
niemand verschließen können, und man wird es Bloch zu Danke wissen, daß
er in vorsichtiger Prüfung des Privilegs es wahrscheinlich gemacht hat, daß
das sicher vorhanden gewesene echte Privileg Friedrichs I. mit der Verfälschung
 wörtlich gleichlautend gewesen ist, mit Ausnahme der beiden
Sätze, welche die consules, den Rat, erwähnen®). Daß in der echten Vorlage
statt von den consules von den cives oder der civitas die Rede war, darin
wird man Bloch gewiß zustimmen müssen.
Daß eine derartige Verfälschung einen bestimmten Zweck gehabt haben
muß, liegt auf der Hand: Bloch findet ihn darin, daß durch sie für die
Prüfung der Münzprägungen „der Rat als Organ der Gesamtbürgerschaft
eingeführt wurde‘, daß sie ein „Verdrängen der cives durch die consules‘‘
            
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